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Zitieren als:
, Bescheid vom 24.07.2009 - 5347800-438 - asyl.net: M16170
https://www.asyl.net/rsdb/M16170
Leitsatz:

Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für minderjährige Kinder wegen drohender Misshandlung durch den leiblichen Vater im Irak.

Schlagwörter: Abschiebungsverbot, Sorgerecht, Irak,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1
Auszüge:

[...]

Es liegt jedoch ein Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich der Republik Irak vor.

Von einer Abschiebung soll gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgesehen werden, wenn den Ausländern eine erhebliche individuelle und konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht.

Die Mutter der minderjährigen Antragsteller verfügt mittlerweile über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG, die ihr am 27.05.2009 (gemäß Ausländerzentralregister) erteilt wurde. Für die minderjährigen Antragsteller bedeutet dies, dass sie im Falle einer Rückkehr in den Irak gemeinsam mit ihrem ausreisepflichtigen Vater in ihr Heimatland zurückkehren müssten, wo diesem nach islamischem Recht automatisch das Sorgerecht für die minderjährigen Antragsteller zuerkannt werden würde.

Da ihr Vater die minderjährigen Antragsteller - wie sich aus den zahlreichen Stellungnahmen im Verfahren unter dem Aktenzeichen: 5331577-438 - ergibt, sowohl körperlich misshandelt hat, als diese auch sträflichst verwahrlosen ließ, während sich ihre Mutter - bedingt durch Misshandlungen des leiblichen Vaters der Antragsteller - im Krankenhaus aufhielt, so dass die minderjährigen Antragsteller, die derzeit bei einer Pflegefamilie in Minden leben, einige Male selbst im Krankenhaus behandelt werden mussten, bedeutet dies, dass sie im Falle einer gemeinsamen Rückkehr mit ihrem leiblichen Vater in ihr Heimatland einer konkreten Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wären, zumal nicht einmal ausgeschlossen werden kann, dass ihr Vater den Kindern auch Schlimmeres antun würde, da seine Familie in der Vergangenheit offenbar nicht einmal davor zurück schreckte, seinen Schwiegervater und einen weiteren Verwandten aus der Familie seiner geschiedenen Frau im Irak töten zu lassen.

Aus den genannten Gründen war bei den minderjährigen Antragstellern ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Republik Irak festzustellen. [...]