Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Dublin-Bescheid wegen drohender Überstellung nach Griechenland unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (etwa BVerfG, Beschluss vom 9.10.09 - 2 BvQ 72/09 -).
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Entgegen der Auffassung des Bundesamtes steht § 34 a Abs. 2 AsylVfG der Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Fällen wie dem vorliegenden nicht entgegen. Denn diese Vorschrift ist aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes jedenfalls verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass entgegen dem Wortlaut der Vorschrift die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht generell ausgeschlossen ist, vielmehr derartiger Rechtsschutz in Ausnahmefällen nach den allgemeinen Regeln möglich bleibt (vgl. BVerfG, Urteil von 14.05.1996, E 94, 49 ff., 113), Ein derartiger Ausnahmefall liegt im Anwendungsbereich des § 27a AsylVfG jedenfalls dann vor, wenn - wie hier - hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Prognose des Gesetzgebers, dass in dem betreffenden Mitgliedsstaat (hier Griechenland) ein in verfahrensrechtlicher und materieller Hinsieht hinreichender Schutz der Asylbewerber zumindest im Kern sichergestellt ist, nicht zutrifft. Ob dies tatsächlich der Fall ist, ist dann im Hauptsacheverfahren zu klären. [...]