OVG Berlin-Brandenburg

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Zitieren als:
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.10.2009 - 12 M 25.09 - asyl.net: M16179
https://www.asyl.net/rsdb/M16179
Leitsatz:

Offene Erfolgsaussichten hinsichtlich der Rechtsfrage, ob türkische Staatsangehörige ein Visum zur Einreise in das Bundesgebiet benötigen, da noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt.

Schlagwörter: Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei, Visumspflicht, türkische Staatsangehörige, Dienstleistungsfreiheit, Stillhalteklausel
Normen: Zusatzprotokoll Art. 41
Auszüge:

[...]

Gemessen daran ist der Ausgang des Rechtsstreites im Hinblick auf die aufgeworfenen tatsächlichen und rechtlichen Probleme offen. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen sich türkische Staatsangehörige, die zu Besuchszwecken bzw. als Touristen in das Bundesgebiet einreisen möchten, auf die Stillhalteklausel in Art. 41 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation (BGBl 1972 II S. 385) berufen können und kein Visum zur Einreise in das Bundesgebiet benötigen, lässt sich – wie auch die Schriftsätze der Beteiligten zeigen - nicht ohne weiteres beantworten. Zwar sind insoweit vereinzelte – vor allem erstinstanzliche - Entscheidungen ergangen (vgl. z.B. VG Frankfurt a.M., Urteil vom 22. Mai 2009, InfAuslR 2009, 327; VG Darmstadt, Beschluss vom 28. Oktober 2005, InfAuslR 2006, 45 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. September 2003, AuAS 2004, 3 ff.), die höchstrichterliche Rechtsprechung hat sich hierzu bislang jedoch ebenso wenig verhalten wie der Europäische Gerichtshof. Im Schrifttum finden sich kontroverse Auffassungen dazu, ob die passive Dienstleistungsfreiheit von Art. 41 Zusatzprotokoll erfasst und - sofern man dies bejaht – zwischen Besuchs- und Touristenaufenthalten zu differenzieren ist (vgl. z.B. einerseits Dienelt, ZAR 2009, 182 184 f.; Westphal, InfAuslR 2009, 133 134 f.; Mielitz, NVwZ 2009, 276, 279; Gutmann, ZAR 2008, 5, 8 und andererseits Welte, ZAR 2009, 249, 253; Hecker, ZAR 2009, 142 f.; Hailbronner, NVwZ 2009, 760, 763 ff.). [...]