OVG Berlin-Brandenburg

Merkliste
Zitieren als:
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.09.2009 - 12 S 81.09 - asyl.net: M16181
https://www.asyl.net/rsdb/M16181
Leitsatz:

Die eheliche Lebensgemeinschaft kann trotz des deutschen Stiefkindes auch in Bosnien und Herzegowina gelebt werden, da das deutsche Kind zu seinem leiblichen Vater keine Bindungen hat, der Aufenthalt der Ehefrau und der Kinder ausschließlich von dem deutschen Kind abgeleitet wird und das deutsche Kind die bosnische Staatsangehörigkeit erhalten kann.

Schlagwörter: Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, Abschiebungshindernis, deutsches Kind, Duldung, Schutz von Ehe und Familie
Normen: AufenthG § 25 Abs. 5, AufenthG § 60a Abs. 2
Auszüge:

[...]

Der Antragsteller zeigt nicht mit Erfolg auf, dass er – wie er mit der Beschwerde allein geltend macht - aufgrund der familiären Gemeinschaft mit seiner Ehefrau, seinen 1994 und 1999 geborenen minderjährigen Kindern E. und S. sowie dem 2002 geborenen Stiefkind D. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG oder zumindest Abschiebungsschutz nach § 60 a Abs. 2 AufenthG beanspruchen kann. Sein Einwand, dass die eheliche Lebensgemeinschaft wegen der deutschen Staatsangehörigkeit seines Stiefkindes D. nicht im gemeinsamen Heimatland gelebt werden könne, greift – auch unter Berücksichtigung der insoweit nicht in Frage gestellten erstinstanzlichen Würdigung – nicht durch. Die Ehefrau und die Kinder E. und S., die ebenso wie der Antragsteller bosnische Staatsangehörige sind, leiten ihr Aufenthaltsrecht ausschließlich von dem deutschen Kind D. ab. Es spricht jedoch alles dafür, dass auch dieses Kind, zu dessen leiblichem Vater den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zufolge keine Bindungen bestehen, die bosnische Staatsangehörigkeit erhalten kann, indem es bei den zuständigen Behörden - auch über die bosnisch-herzegowinische Auslandsvertretung im Bundesgebiet - registriert wird (vgl. Art. 6 Nr. 4 des Gesetzes über die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina vom 16. Dezember 1997, Bergmann/Ferid/Heinrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Bosnien-Herzegowina, S. 11 f.; vgl. ferner DGB Bildungswerk e.V., Schriftenreihe Migration und Arbeitswelt, Staatsbürgerschaft – hier und anderswo, Handreichung, S. 10). Angesichts dessen ist es zumutbar, dass die familiäre Gemeinschaft in der Heimat geführt wird (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Mai 2006 – 12 S 8.06 -, juris Rn. 14.) [...]