VG Münster

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Zitieren als:
VG Münster, Urteil vom 08.10.2009 - 8 K 1498/08 - asyl.net: M16200
https://www.asyl.net/rsdb/M16200
Leitsatz:

Die erfolgte Übermittlung von Daten des Klägers an das Innenministerium NRW und an das Landeskriminalamt NRW im Rahmen des sog. Sicherheitserlasses vom 11. Juli 2007 war rechtmäßig. Die sog. Sicherheitsbefragung nach diesem Erlass war jedoch rechtswidrig, weshalb die Beklagte verpflichtet wird, den in der Ausländerakte enthaltenen Fragebogen zu vernichten.

Schlagwörter: Sicherheitsbefragung, Sicherheitsanfrage, Gefahrenabwehr, Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Freiwilligkeit
Normen: GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 1 Abs. 1 GG, GG Art. 3 Abs. 3, AufenthG § 5 Abs. 4, AufenthG § 54 Nr. 6, AufenthG § 55 Abs. 2 Nr. 1, AufenthG § 73 Abs. 2 Satz 1, AufenthG § 91 Abs. 3, BDSG § 12 Abs. 2 Nr. 1, DSG NRW § 2, DSG NRW § 12 Abs. 2, DSG NRW § 19
Auszüge:

[...]

Mit Runderlass vom 11. Juli 2007 - 15-39.23.00 -4- VS-NfD - ordnete das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen (Innenministerium NRW) zum Zweck der Feststellung von Versagungsgründen nach § 5 Abs. 4 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) sowie zur Prüfung bzw. Klärung sonstiger Sicherheitsbedenken gegenüber den Ausländerbehörden des Landes NRW das folgende Verfahren an: Die Ausländerbehörden haben danach für ausländerrechtlich handlungsfähige Personen vor einer Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels unter anderem bei allen Staatsangehörigen derjenigen Herkunftsländer, für die im Visumverfahren eine Sicherheitsanfrage vorgesehen ist, Sicherheitsanfragen an die Abteilung 6 - Verfassungsschutz - des Innenministeriums NRW und an das Landeskriminalamt NRW zu richten. Diese Staaten werden durch einen Verweis auf die jeweils geltende Fassung der Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zu § 73 Abs. 1 AufenthG bestimmt. Zur Konkretisierung der Person haben die Ausländerbehörden den Nachnamen, einen Geburtsnamen, den Vornamen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, den Geburtsort, die Staatsangehörigkeit, das Ersteinreisedatum, die Anschrift sowie etwaige Alias-Personalien zu bezeichnen. Von einer Sicherheitsabfrage kann die Ausländerbehörde in Ausnahmefällen absehen, die in dem Runderlass konkretisiert werden. Falls mögliche Versagungsgründe nach § 5 Abs. 4 AufenthG oder sonstige Sicherheitsbedenken vorliegen, sollen die Verfassungsschutzbehörde bzw. das Landeskriminalamt dies der anfragenden Ausländerbehörde unverzüglich mitteilen. Unter anderem die Staatsangehörigen derjenigen Herkunftsländer, für die im Visumverfahren eine Sicherheitsanfrage vorgesehen ist, hat die Ausländerbehörde nach dem Runderlasses vom 11. Juli 2007 zu sicherheitsrelevanten Hintergründen zu befragen. Dies geschieht, indem die Ausländer einen sogenannten Standardfragebogen gemäß Anlage 3 des Runderlasses ausfüllen und zwar bei der ersten Beantragung eines Aufenthaltstitels im Inland, bei der Titelverlängerung, wenn der Fragebogen vorher noch nicht ausgefüllt wurde, oder wenn die beteiligten Dienststellen ein erneutes Ausfüllen für geboten erachten. In Teil A des Fragebogens wird der zu Befragende wie folgt belehrt:

"1. Diese Befragung dient der Feststellung, ob gegen meinen weiteren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland Bedenken bestehen.

2. Sollte ich in dieser Befragung frühere Aufenthalte im Bundesgebiet oder in anderen Staaten verheimlichen oder in wesentlichen Punkten falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen machen, die der Unterstützung des internationalen Terrorismus verdächtig sind, wird dies in der Regel zu meiner Ausweisung führen (§ 54 Nr. 6 AufenthG).

3. Sollte ich im Übrigen falsche oder unvollständige Angaben machen, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen, kann dies ebenso meine Ausweisung nach sich ziehen. Dies gilt auch, wenn ich an Maßnahmen der Ausländerbehörde nicht mitwirke, obwohl ich hierzu rechtlich verpflichtet bin (§ 55 Abs. 2 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz).

4. Meine nachfolgenden personenbezogenen Daten können gemäß § 73 Abs. 2 AufenthG den zuständigen Sicherheitsbehörden zur Prüfung von Versagungsgründen gemäß § 5 Abs. 4 AufenthG i.V.m. § 54 Nr. 5 oder 5a AufenthG oder zur Prüfung von Sicherheitsbedenken übermittelt werden."

Teil B des Fragebogens enthält diverse Fragen insbesondere zu mit der politischen, ideologischen oder religiösen Einstellung verbundenen Gewalttaten oder erlittener Verfolgung, zu sonstigen Verhaltensweisen, zu Aufenthaltsorten und Kontakten des Ausländers, zum Besitz von Reisedokumenten sowie zu weiteren oder früheren Staatsangehörigkeiten. Am Ende des Fragebogens wird dem Betroffenen eine Frage gestellt, deren Beantwortung ihm ausdrücklich freigestellt wird. Nach dem Runderlass vom 11. Juli 2007 ist der beantwortete Fragebogen in die Ausländerakte des Betroffenen aufzunehmen. Ergeben sich nach Auffassung der Ausländerbehörde Anhaltspunkte für die Annahme eines Versagungsgrundes nach § 5 Abs. 4 AufenthG oder sonstiger Sicherheitsbedenken, übersendet sie eine Ablichtung des Fragebogens an die Abteilung 6 - Verfassungsschutz - des Innenministeriums NRW und an das Landeskriminalamt NRW. Diese Stellen bewerten das Ergebnis der Sicherheitsbefragung im Rahmen ihrer an die Ausländerbehörde zu richtenden Stellungnahme. Ergeben sich keine solchen Anhaltspunkte, ist von der Ausländerbehörde keine weitere Maßnahme zu ergreifen; der Inhalt des Fragebogens wird insbesondere nicht an andere Behörden übermittelt. [...]

B) Die am 7. März 2008 erfolgte Übermittlung der streitgegenständlichen Daten des Klägers an das Innenministerium NRW und an das Landeskriminalamt NRW war rechtmäßig (I.). Die erfolgte Befragung war rechtswidrig (II.), so dass die Beklagte verpflichtet ist, den in der Ausländerakte des Klägers enthaltenen Fragebogen zu vernichten (III.). [...]

Mit der Datenübermittlung griff die Ausländerbehörde in den Schutzbereich des Grundrechts des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 - u.a., a.a.O., Rn. 86 bis 88). Der Eingriff verfolgt ein legitimes Ziel und war geeignet, der Ausländerbehörde für ihre Entscheidung zu § 5 Abs. 4 AufenthG Entscheidungsgrundlagen zu bieten. Ein anderes Mittel ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich, das den Zweck (§ 24 VwVfG NRW) ebenfalls sachgerecht erfüllen könnte. Zur Ermittlung von Tatsachengrundlagen für die Entscheidung über § 5 Abs. 4 AufenthG ist eine Anfrage bei sachverständigen Behörden auch angemessen. Die Ausländerbehörde bezweckte mit der Sicherheitsabfrage und Datenübermittlung in Übereinstimmung mit § 73 Abs. 2 AufenthG, Erkenntnisse zu einer Entscheidung nach § 5 Abs. 4 AufenthG zu gewinnen, um damit der dort und in § 54 Nr. 5 AufenthG genannten Gefahr einer Unterstützung des Terrorismus (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 2009 - 1 C 6.08 -, NVwZ 2009, 1162 = juris = www.bverwg.de, Rn. 32, und vom 15. März 2005 - 1 C 26.03 -, BVerwGE 123, 114 = NVwZ 2005, 1091 = juris = www.bverwg.de, Rn. 17) bzw. den in § 5 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 54 Nr. 5a AufenthG bezeichneten Gefahren für die freiheitlich demokratische Grundordnung und für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2009 - 1 C 2.08 -, NVwZ 2009, 727 = juris, Rn. 24) zu begegnen. Dies ist ersichtlich ein verfassungsrechtlich legitimes Ziel (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008 - 1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07 -, BVerfGE 120, 274 = NJW 2008, 822 = www.bverfg.de, Rn. 220, und Beschluss vom 4. April 2006 - 1 BvR 518/02 -, a.a.O., Rn. 83). [...]

bb) Die Maßnahme war zur Erreichung des verfolgten Zweckes erforderlich. Das Gebot der Erforderlichkeit verlangt, dass kein milderes, weniger eingreifendes Mittel zumutbar einsetzbar ist, das die Ziele des Eingriffs gleich wirksam erreicht. Dass gegenüber der erfolgten Übermittlung der nicht in die Intimsphäre fallenden persönlichen Daten des Klägers an den Verfassungsschutz NRW und an das Landeskriminalamt NRW ein milderes Mittel zur Abklärung etwaiger Versagungsgründe nach § 5 Abs. 4 Satz 1 AufenthG bestanden hätte, ist nicht ersichtlich. Im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008 - 1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07 -, a.a.O., Rn. 224), durfte der Bundesgesetzgeber (und ihm folgend das Innenministerium NRW mittels des Erlasses) annehmen, dass kein ebenso wirksames, den Betroffenen weniger belastender Mittel besteht, um etwaige Versagungsgründe abzuklären. Die Ermächtigung des Landesamtes für Verfassungsschutz mit § 17 Abs. 1 Verfassungsschutzgesetz NRW (VSG NRW) stellt kein milderes, weniger eingreifendes Mittel dar, das die Eingriffsziele gleich wirksam erreicht. Nach dieser landesrechtlichen Vorschrift, die vorrangige bundesrechtliche Vorgaben des Aufenthaltsgesetzes nicht verdrängen kann, darf der Verfassungsschutz von sich aus personenbezogene Daten an die Ausländerbehörden übermitteln, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Ein solches Mittel stand der Beklagten nicht zur Verfügung. Sie konnte keine Entscheidung nach § 17 VSG NRW veranlassen. Es bestand auch keine Verpflichtung des Innenministeriums NRW, eine solche Maßnahme anzuordnen. Im Vergleich zu der angegriffenen Übermittlung wäre durch diese Maßnahme ein geringerer Eingriff nur gegeben gewesen, wenn eine Datenübermittlung durch den Verfassungsschutz an die Ausländerbehörde nur anlässlich eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels, nicht aber hiervon losgelöst erfolgt. Die angegriffene Datenübermittlung seitens der Ausländerbehörde an den Verfassungsschutz dient aber gerade der Mitteilung, dass ein solcher Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels gestellt worden ist, damit der Verfassungsschutz etwaige Erkenntnisse anlassbezogen übermitteln kann (§ 73 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Die Einwendung des Klägers, das Ziel einer Prüfung des § 5 Abs. 4 AufenthG sei mit einer vom Verfassungsschutz initiierten Information über Personen zu erreichen, zu denen Erkenntnisse vorliegen, was gleichzeitig für die anderen Personen mit einer geringeren Eingriffsintensität verbunden wäre, kann keine Rechtspflicht des Verfassungsschutzes begründen, ohne Initiative der Ausländerbehörden diese zu informieren. Eine Ermessensentscheidung nach § 17 VSG NRW hat sich nicht, jedenfalls nicht maßgeblich an den Kriterien des Aufenthaltsgesetzes, sondern des Verfassungsschutzgesetzes zu orientieren (§ 40 VwVfG NRW). Dessen Vorgaben verpflichten das Innenministerium NRW nicht zu der vom Kläger eingewendeten Maßnahme. Eine solche Verfahrensweise führte nämlich zu einer größeren Streuung der Information, die den Zwecken des Verfassungsschutzgesetzes widerspricht. Dem Verfassungsschutz wäre ohne eine Information der jeweils zuständigen Ausländerbehörde nicht bekannt, welche Ausländerbehörde wann über einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu entscheiden hat. Folglich verfügt die Ausländerbehörde über kein milderes Mittel, um das Vorliegen eines Versagungsgrundes nach § 5 Abs. 4 Satz 1 AufenthG unter Einbeziehung der etwaigen Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden sachgerecht prüfen zu können (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10. März 2006 - 2 BvR 434/06 -, a.a.O., Rn. 8). [...]

cc) Die Sicherheitsanfrage und Datenübermittlung nach § 73 Abs. 2 AufenthG ist im Verhältnis zu dem verfolgten Ziel, etwaige Versagungsgründe nach § 5 Abs. 4 Satz 1 AufenthG festzustellen, nicht unangemessen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bei der Prüfung der Angemessenheit eines Eingriffs in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung zu ermitteln, wie stark die Intensität des Eingriffs ist, wie viele Menschen von dem Eingriff betroffen sind, ob die Betroffenen Anlass gegeben haben zu dem Eingriff bzw. ob sie ihn verhindern können, ob grundrechtsrelevante Folgemaßnahmen drohen, ob eine Möglichkeit (heimlicher) vielfacher Datenerhebung bzw. -vernetzung gegeben ist und ob ein bei der Datenerhebung verwendetes Differenzierungskriterium in der sachlichen Nähe der durch Art. 3 Abs. 3 GG verbotenen Kriterien liegt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. April 2006 - 1 BvR 518/02 - , a.a.O., Rn. 94 ff., und vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 - u.a., a.a.O., Rn. 131 ff.; Urteile vom 27. Februar 2008 - 1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07 -, a.a.O., Rn. 227 ff., und vom 11. März 2008 - 1 BvR 2074/05, 1 BvR 1252/07 -, a.a.O., Rn. 77 ff.).

Bei Anwendung dieser Kriterien ist festzustellen, dass die Intensität des Grundrechtseingriffs mittels der Datenübermittlung gering ist. Sämtliche übermittelte Daten beinhalten ausschließlich Angaben zur Identifizierung der Personen (Personenstammdaten). Sie sind damit nicht von einer solchen gesteigerten persönlichkeitsrelevanten Qualität, dass sie für das Privatleben des Klägers von herausgehobener Bedeutung sind, wie dies z.B. Daten über die politische Meinung, die religiöse oder weltanschauliche Überzeugung, die Gesundheit oder das Sexualleben wären, wie § 3 Abs. 9 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und § 4 Abs. 3 des nordrhein-westfälischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten (DSG NRW) verdeutlichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 2006 - 1 BvR 518/02 -, a.a.O., Rn. 97 bis 101). [...]

Somit lag in der Übermittlung des Datensatzes des Klägers qualitativ nur ein vergleichsweise geringer Eingriff, dem mit der vom Gesetzgeber mit § 5 Abs. 4 und § 73 Abs. 2 AufenthG bezweckten Abwehr von Gefahren durch Terrorismus bzw. hinsichtlich der freiheitlich demokratischen Grundordnung und der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland Rechtsgüter von höchstem Rang gegenüber standen (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 4. April 2006 - 1 BvR 518/02 -, a.a.O., Rn. 91 ff.; Urteil vom 27. Februar 2008 - 1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07, a.a.O., Rn. 220).

Daher ist keine Unangemessenheit der Maßnahme feststellbar und anders als bei der vom Bundesverfassungsgericht in ihrer damaligen Form verworfenen Rasterfahndung bzw. Online-Durchsuchung ist hierfür nicht das Bestehen einer konkreten Gefahr hinsichtlich des Betroffenen nötig.

d) Das Ergebnis der Abwägung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Ausländerbehörde in Anwendung des Erlasses bei der Entscheidung über die Stellung einer Sicherheitsanfrage an das Kriterium "Staatsangehörigkeit" anknüpfte. Die mit der Sicherheitsanfrage verbundene Übermittlung der Daten des Klägers verstößt weder gegen einen besonderen noch gegen den allgemeinen leichheitssatz (Art. 3 Abs. 3 bzw. 1 GG).

aa) Dass die Daten des Klägers auf Grund seiner Staatsangehörigkeit übermittelt wurden, ist nicht an den in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG aufgeführten besonderen Benachteiligungsverboten zu messen. Das Kriterium der Staatsangehörigkeit unterfällt nicht den dort genannten Kriterien der Abstammung, Rasse, Heimat, oder Herkunft (vgl. BVerfG, z. B. Beschlüsse vom 9. Februar 1994 - 1 BvR 1687/92 -, BVerfGE 90, 27 (37) = juris, Rn. 29, vom 8. Januar 1997 - 1 BvR 424/94 -, Rechtspfleger 1997, 320 = juris, Rn. 11, und vom 9. Oktober 2003 - 2 BvR 1497/03 -, NJW 2004, 356 = www.bverfg.de Rn. 3 = juris, Rn. 3; Jarass, a.a.O., Art. 3 Rn. 126). [...]

e) Die Datenübermittlung verstößt nicht gegen die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr. Diese Richtlinie ist nach ihrem Art. 3 Abs. 2, 1. Spiegelstrich wegen der Ausnahme der öffentlichen Sicherheit nicht anzuwenden (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2006, Rs. C-317/04 und C-318/04, Slg. 2006, I-4721 = curia.europa.eu = juris, Rn. 56 bis 59). [...]

II. Die sogenannte Sicherheitsbefragung des Klägers vom 7. März 2008 war rechtswidrig.

1. Die Sicherheitsbefragung bedurfte einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Denn der Kläger beantwortete die Fragen ersichtlich nicht auf Grund einer eigenen freiwilligen Entscheidung. Bei der Durchführung der Befragung gingen die Beteiligten von einer Rechtspflicht des Klägers aus, die Fragen zu beantworten. Dies folgt u.a. aus der dem Kläger vorgelegten Belehrung. Bestätigt wird dies dadurch, dass ihm in dem Fragebogen nur die Beantwortung der letzten Frage freigestellt wurde. Die damit für die Datenerhebung erforderliche Ermächtigungsgrundlage dürfte aus § 86 AufenthG, wegen Fragen zu Staatsangehörigkeiten eventuell aus § 49 AufenthG folgen. § 82 Abs. 1 AufenthG dürfte nach seinem Tatbestand lediglich die für einen Ausländer günstigen Umstände erfassen (vgl. dazu Hailbronner, Ausländerrecht, A 1, § 82 Rn. 10; Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage, § 82 Rn. 4). [...]

2. Die sogenannte Sicherheitsbefragung des Klägers vom 7. März 2008 war jedenfalls rechtswidrig, weil der Kläger entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 DSG NRW nicht über die Rechtsgrundlage informiert wurde, nach der er zur Beantwortung der Fragen verpflichtet war. Das Landesdatenschutzgesetz ist gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 BDSG, § 2 DSG NRW auch bei der Ausführung von Bundesrecht anzuwenden (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 21. März 2007 - 3 Bs 396/05 -, NJW 2008, 96 = InfAuslR 2007, 285 = juris, Rn. 43; vgl. zu § 86 AufenthG auch BT-Drs. 15/420, S. 97).

Werden personenbezogene Daten bei einer Person erhoben, ist sie nach § 12 Abs. 2 DSG NRW über den Verwendungszweck und eine etwaige beabsichtigte Übermittlung aufzuklären. Werden Daten aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, ist die betroffene Person zudem in geeigneter Weise über diese aufzuklären. Soweit eine Auskunftspflicht besteht oder die Angaben Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen sind, ist die betroffene Person hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. Unabhängig von der Frage, welche Ermächtigungsgrundlage einschlägig ist, sind diese Voraussetzungen nicht insgesamt erfüllt. Die Antworten des Klägers in dem Fragebogen sind personenbezogene Daten im Sinne der § 3 Abs. 1 DSG NRW, denn sie sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmtem natürlichen Person. Die gesetzlich geforderte Aufklärung folgt nicht aus der in dem Formularfragebogen enthaltenen Belehrung. Mit dem Abschnitt A des Formularfragebogens wurde der Kläger zwar über den Zweck der Datenverwendung informiert. Auch könnte der Kläger über die Übermittlung der Daten hinreichend informiert worden sein, selbst wenn die "zuständigen Sicherheitsbehörden" nicht konkreter bezeichnet sind. Dem Kläger ist jedenfalls nicht mitgeteilt worden, aufgrund welcher Rechtsvorschrift die Daten bei ihm erhoben wurden. [...] Der Verstoß gegen die Vorschrift begründet eine Verletzung von Rechten des Klägers. Das Gebot des § 12 Abs. 2 Satz 2 DSG NRW dient ersichtlich dem Schutz subjektiver Rechte des Betroffenen, insbesondere seines Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung. Auf Grund der festgestellten Verletzung des § 12 Abs. 2 Satz 2 DSG NRW kann offen bleiben, ob mit § 86 AufenthG i.V.m. § 12 DSG NRW eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG (vgl. Beschlüsse vom 23. Februar 2007 - 1 BvR 2368/06 -, NVwZ 2007, S. 688 = juris, Rn. 54, und vom 10. März 2008 - 1 BvR 2388/03 -, a.a.O., Rn. 84, 94 ff.; Urteil vom 11. März 2008 - 1 BvR 2074/05 -, a.a.O., Rn. 98 ff.) und des EGMR (vgl. Urteile vom 6. Juni 2006 - 62332/00 -, Segerstedt-Wiberg, Rn. 76, und vom 4. Dezember 2008 - 30562/04 und 30566/04 -, S. und Marper, a.a.O., Rn. 95 f.) vorlag, ob die Befragung auch ohne Verdacht einer Störereigenschaft des Klägers im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung im Sinne des § 86 Satz 2 AufenthG erforderlich und ob sie angemessen im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG war (vgl. Beschlüsse vom 4. April 2006 - 1 BvR 518/02 -, a.a.O., Rn. 94 ff., und vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 - u.a., a.a.O., Rn. 131 ff.; Urteile vom 27. Februar 2008 - 1 BvR 370/07 - u.a., a.a.O., Rn. 227 ff., und vom 11. März 2008 - 1 BvR 2074/05 -, a.a.O., Rn. 77 ff.).

III. Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten der Anspruch zu, den in der Ausländerakte enthaltenen Fragebogen vom 7. März 2008 (Beiakte 1 Bl. 103 bis Bl. 113) zu vernichten.

1. Der Anspruch folgt aus § 5 Satz 1 Nr. 4 DSG NRW. Danach hat jeder nach Maßgabe des § 19 DSG NRW ein Recht auf Löschung. Nach § 19 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe a) DSG NRW sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Die Anwendung des § 19 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe a) DSG NRW ist nicht nach § 91 Abs. 3 AufenthG ausgeschlossen. Die Antworten des Klägers in dem Fragebogen sind personenbezogene Daten im Sinne der § 3 Abs. 1, § 19 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe a) DSG NRW (vgl. oben zu II.). Diese Daten wurden gespeichert im Sinne des § 19 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe a) DSG NRW. Denn § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 DSG NRW definiert Speichern als Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren von Daten auf einem Datenträger zum Zweck ihrer weiteren Verarbeitung. Das Erfassen der in dem Fragebogen enthaltenen Daten war - wie ausgeführt - unzulässig. Die Ausländerakte des Klägers ist ein Datenträger, wie sich nicht nur aus § 3 Abs. 6, § 4 Abs. 6 Satz 2 DSG NRW ergibt (vgl. auch VG Aachen, Urteil vom 30. Januar 1997 - 8 K 1314/95 -, InfAuslR 1997, 255 (256)).

Auch die spezielle Regelung in § 19 Abs. 3 Satz 2 DSG NRW spricht ausdrücklich von in Akten gespeicherten Daten. Die Speicherung erfolgte zur Datenverarbeitung. Datenverarbeitung ist nach § 3 Abs. 2 Satz 1 DSG NRW das Erheben, Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren, Löschen sowie Nutzen personenbezogener Daten. Ein Zweck des weiteren Nutzens der Einzelangaben des Klägers liegt vor, da das Innenministerium NRW die in den Fragebogen enthaltenen Antworten als für Aufgaben der Gefahrenabwehr nützlich ansieht. Die Aufbewahrung des Fragebogens soll insbesondere als tatsächliche Grundlage einer etwaigen (zukünftigen) Ablehnung eines Aufenthaltstitels gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 AufenthG oder einer etwaigen Ausweisung nach § 54 Nr. 6 bzw. § 55 Abs. 1 und 2 Nr. 1 AufenthG dienen können. [...]