Die Kosten eine Botschaftsvorführung sind auch dann nach § 66 Abs. 1 AufenthG erstattungsfähig, wenn es nicht zu einer Abschiebung kommt. Maßgeblich ist, ob die Vorführung im konkreten Zeitpunkt zur Durchsetzung einer Abschiebung notwendig war.
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Rechtsgrundlage für die Erstattung der Kosten der Botschaftsvorführung ist § 66 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetztes (AufenthG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 BGBl. I S. 162. Nach dieser Vorschrift hat ein Ausländer die Kosten zu tragen, die durch die Durchsetzung einer Abschiebung entstehen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. [...]
Zu den Kosten, die durch die Durchsetzung einer Abschiebung entstehen, gehören auch die Kosten einer Vorführung bei der jeweiligen Botschaft des Heimatstaates eines Ausländers zur Klärung seiner Identität. Wenn ein Ausländer, wie der Kläger im Zeitpunkt seiner Vorführung, nicht in Besitz von Identitätspapieren ist, darf die Behörde seine Vorführung vor Mitarbeitern der Botschaft seines Heimatstaates anordnen, um auf diese Weise klären zu lassen, ob der Heimatstaat bereit ist, dem Ausländer die Rückkehr zu ermöglichen. Die Botschaftsvorführung ist gleichsam eine Vorstufe zu einer Abschiebung mit der Folge, dass die dadurch verursachten Kosten deshalb auch zu den Kosten gehören, die durch die Durchsetzung einer Abschiebung entstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.6.2000 - 1 C 25.99- BVerwGE 111, 284, 287 = NVwZ 2000, 14 24).
Die Kosten eine Botschaftsvorführung sind auch dann erstattungsfähig, wenn es nicht zu einer Abschiebung kommt. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck des § 66 Abs. 1 AufenthG. Diese Regelung zielt darauf ab, dass ein Ausländer die Kosten erstatten muss, die er dadurch verursacht, dass für eine Abschiebung erforderliche Maßnahmen durchgeführt werden müssen (sog. Veranlasserprinzip; vgl. dazu Funke-Kaiser, in GK-AufenthG, § 66 Randziffer 2). Dies gilt für eine Botschaftsvorführung auch dann, wenn danach keine Abschiebung erfolgt. Maßgeblich ist, ob diese Vorführung in dem Zeitpunkt, in dem sie stattfindet, zur Durchsetzung einer Abschiebung notwendig war. Dies trifft hier zu, weil der Kläger bis zum 29. März 2006 keine Personalpapiere vorgelegt hatte, so dass seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt werden musste, um die nach dem erfolglosen Abschluss des Asylverfahrens gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbare Ausreisepflicht gegebenenfalls durch Abschiebung durchsetzen zu können. [...]