VG Frankfurt a.M.

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Zitieren als:
VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 26.10.2009 - 8 L 1843/09.F (2) - asyl.net: M16211
https://www.asyl.net/rsdb/M16211
Leitsatz:

Vorläufiger Eilrechtsschutz, da Ansprüche auf Aufenthaltserlaubnisse nach § 104a Abs. 1 AufenthG und nach § 25 Abs. 5 AufenthG glaubhaft gemacht sind, da sie in die deutsche Gesellschaft voll integriert worden ist (ausgezeichnete Sprachkenntnisse, langjähriger deutscher Lebenspartner, langjährige Vollzeitbeschäftigung als Altenpflegerin), selbst wenn nach einer zwanzigjährigen Odyssee in Deutschland nicht feststeht, ob die Antragstellerin die ukrainische Staatsangehörigkeit hat.

Schlagwörter: vorläufiger Rechtsschutz, Bleiberecht, staatenlos, Pass
Normen: VwGO § 123 Abs. 1, AufenthG § 104a Abs. 2 S. 1, AufenthG § 104a Abs. 1, AufenthG § 25 Abs. 5
Auszüge:

[...]

Vorliegend hat die Antragstellerin einen Anordnungsgrund dargetan und glaubhaft gemacht, weil sie vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Antragsgegnerin beabsichtigt, die angedrohte Abschiebung nunmehr durchzuführen. Sie hat auch einen Anordnungsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dargetan und glaubhaft gemacht.

Ein Anspruch gemäß § 104 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG kommt der Antragstellerin jedoch nicht zugute. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin schreibt selbst in seinem Buch "Aufenthalts-, Asyl-, und Flüchtlingsrecht in der anwaltlichen Praxis" (3. Auflage 2007, S. 755): "Hinsichtlich der begleiteten Minderjährigen wird die Begründung der Begünstigung als solche an den Aufenthaltsstatus des Stammberechtigten geknüpft. Es muss also mindestens ein Elternteil im Bundesgebiet leben, der nach § 104 Abs. 1 Satz 1 AufenthG berechtigt ist." Dies ist zweifelsohne bei der Antragstellerin nicht der Fall.

Der Antragstellerin steht auch kein Anspruch aus § 104a Abs. 2 Satz 2 AufenthG zu, da sie bei der Einreise nicht unbegleitet war. Dies räumt sie im Schriftsatz vom 23.07.2009, Seite 3 selbst ein. Außerdem müsste sie nach wie vor minderjährig sein (Huber/Göbel-Zimmermann: Ausländer- und Asylrecht, 2. Auflage 2008, S. 234; Storr u.a.: Kommentar zum Zuwanderungsrecht, 2. Auflage 2008, § 104a, Rn. 22), was nicht der Fall ist.

Die Antragstellerin hat jedoch einen Anspruch gemäß § 104a Abs. 1 AufenthG dargetan und glaubhaft gemacht. [...]

Es liegt auch nicht der Ausschlussgrund der Nummer 4 vor. Danach darf ein Ausländer die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht oder behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert haben. Dies ist bei der Antragstellerin nicht der Fall. Nach den "Hinweisen zum Richtlinienumsetzungsgesetz 2007" Nr. 331 des Bundesministeriums des Innern sind die Vorschriften über die Bleiberechtsregelung großzügig auszulegen (vgl. insoweit auch den selbstkritischen Vermerk vom 02.10.2007 auf Bl. 380R der BA). Als Beispiel für einen Ausschlussgrund wird in der Literatur (z.B. Hailbronner: Ausländerrecht, § 104 a, Rn. 10) genannt, wenn ein Ausländer im Rahmen der Passbeschaffung zu einem konkreten Termin oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums zur Vorsprache bei der Vertretung eines ausländischen Staats aufgefordert worden ist und dieser Aufforderung nicht gefolgt ist. Diese Qualität erreicht das Verhalten der Antragstellerin nicht. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin vorsätzlich die Formulare unzutreffend ausgefüllt hat. (Hinzuweisen ist, dass der Antragstellerin durch eine Heirat ihres langjährigen deutschen Lebensgefährten ein sehr viel einfacherer Weg zur Verfügung steht, ein Bleiberecht in Deutschland zu erwerben). Vieles spricht vielmehr aufgrund der Aktenlage für Unerfahrenheit und leichtfertigen Umgang der Antragstellerin mit offiziellen Formularen. Die Erklärungen zum unzutreffenden Wohnsitz (Anschrift der Großeltern, bei denen die Antragstellerin und ihre Mutter damals gelebt haben) erscheinen dem Gericht glaubhaft. Der angegebene Zeitraum ihrer Einreise nach Deutschland von "seit 1985" (Bl. 215 der BA) bis "seit 1988.23.2" (Bl. 126 der BA) deckt sich teilweise mit den Angaben auf dem Ausdruck des ukrainischen Generalkonsulats, auf dem laut Übersetzung (Bl. 576 der BA) angegeben ist, dass die Antragstellerin zusammen mit ihrer Mutter vom 31.08.1984 bis 02.02.1988 in der DDR angemeldet und anschließend abgemeldet worden sei. Es leuchtet nicht ein, dass die ukrainischen Behörden aufgrund der sonstigen Angaben und der technischen Möglichkeiten nicht in der Lage gewesen sein sollen, die Antragstellerin zu einem früheren Zeitpunkt zu identifizieren; das Gericht hat vielmehr aufgrund des Verhaltens der ukrainischen und russischen Behörden den Eindruck, dass diese Länder die Antragstellerin schlicht nicht bei sich aufnehmen wollten. Schließlich hat die Antragstellerin den Aufforderungen der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin stets Folge geleistet und ist mehrfach bei den Landesvertretungen der Ukraine und Russlands vorstellig geworden, bei denen sie teilweise recht schäbig behandelt wurde (vgl. beispielsweise Bl. 110 und 407 der BA). Bei Lektüre der Behördenakte stellt sich beim Gericht der Eindruck ein, dass sich im Laufe des langjährigen Verfahrens bei der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin eine Meinung über das Verhalten der Antragstellerin herausgebildet hat, die sich so eindeutig nicht aus den tatsächlichen Geschehnissen herleiten lässt. Aus der anfänglichen Ratlosigkeit über das weitere Vorgehen, weil die ukrainischen Behörden weder auf ihre Initiativen noch auf die Anfragen des Regierungspräsidiums Darmstadts irgendwie geantwortet hatten, und der daraus folgenden Empörung über "das völlig unkooperative Verhalten der ukrainischen Vertretung" (Bl. 150 der BA) wuchs zunächst die Vermutung, dass für die nicht mögliche positive Prüfung durch die ukrainischen Behörden "u.a." und "offenbar" unterschiedliche bzw. fehlende bzw. falsche Angaben der Antragstellerin ursächlich gewesen seien (vgl. Bl. 375 der BA) schließlich zu der Gewissheit: "Eine Identifizierung durch das ukrainische Konsulat konnte aufgrund der abweichenden Abgaben bisher nie erfolgen." (Bl. 551 der BA), ohne dass neue Indizien für diese apodiktische Feststellung aufgetaucht wären.

Schließlich steht auch der fehlende Pass einer Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen. Bei den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 5 Abs. 1 AufenthG handelt es sich um einen Regeltatbestand. Dies bedeutet, dass die Behörde einem atypischen Ausnahmegeschehen Rechnung zu tragen hat. Dies ist bislang nicht geschehen. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass vorliegend eine Minderjährige bzw. eine junge Frau in die Mühlen umwälzender gesellschaftlicher und staatlicher Prozesse gekommen ist, nämlich dem Untergang zweier Staaten (DDR und Sowjetunion). Es überspannt die Anforderungen, in diesem Fall genaue Daten von einer solch jungen Person zu verlangen. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Rechtsgedanken des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG es der Antragstellerin nicht zumutbar ist, in die Ukraine zwecks Klärung der Passausstellung auszureisen und dadurch ihren Rechtsanspruch aus § 104a AufenthG untergehen zu lassen. Insoweit bestünde beispielsweise für die Antragsgegnerin die Möglichkeit, der Antragstellerin einen Reiseausweis gemäß § 5 Aufenthaltsordnung auszustellen.

Die Antragstellerin hat auch einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG dargetan und glaubhaft gemacht. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. In den Sätzen 3 und 4 ist bestimmt, dass eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden darf, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Dabei liegt ein Verschulden des Ausländers insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. Bei der Antragstellerin liegt eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise in die Ukraine vor, weil sie nicht die dafür notwendigen Personalpapiere hat. Mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses ist in absehbarer Zeit nicht zu rechnen, wie nicht zuletzt auch die Geschehnisse seit März dieses Jahres zeigen. Die Antragstellerin trifft an dieser Unmöglichkeit kein Verschulden, insbesondere hat sie alles Zumutbare getan hat, um ihre Passlosigkeit zu beseitigen. Sie ist u.a. mehrfach bei den diplomatischen Vertretungen der Ukraine und Russlands vorstellig geworden, hat einen Suchdienst eingeschaltet, russische Behörden angeschrieben und den Kontakt zu ihrer Mutter zwecks Auskünfte gesucht. [...]

Das Gericht hält schließlich das Ermessen, das § 25 Abs. 5 AufenthG eröffnet, im Falle der Antragstellerin für auf Null reduziert. Dies insbesondere deshalb, weil die Antragstellerin eine zwanzigjährige Odyssee in Deutschland hinter sich hat und in die deutsche Gesellschaft voll integriert worden ist (ausgezeichnete Sprachkenntnisse, langjähriger deutscher Lebenspartner, langjährige Vollzeitbeschäftigung als Altenpflegerin). [...]