Untersagung einer Dublin-Überstellung nach Griechenland im Rahmen einer einstweiligen Anordnung gegen das BAMF bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache vor Zustellung des Dublin-Bescheids.
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Dem Antragsteller kann auch nicht zugemutet werden, erst die Zustellung des Bescheids abzuwarten, weil angesichts der Regelungen in § 34 a AsylVfG die Erlangung effektiven Rechtsschutzes vor Durchführung der Abschiebung dann wahrscheinlich nicht mehr rechtzeitig möglich wäre; vielmehr könnte die zuständige Behörde unmittelbar die Abschiebung des Antragstellers nach Griechenland anordnen. Dass dies auch vorliegend geplant ist, lässt sich der Behördenakte des Bundesamtes entnehmen (vgl. Vermerk des Sachbearbeiters vom 28.09.2009). [...]
b. Demnach ist es für den Erlass einer einstweiligen Anordnung in diesem Zusammenhang ausreichend, wenn die Möglichkeit einer Rechtsverletzung, d.h. eines Obsiegens aufgrund der vom BVerfG im Einzelnen zu entwickelnden Grundsätze nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Dies ist hier der Fall.
(1) Nach den Ausführungen des BVerfG und dem Vortrag des Antragstellers ist nicht auszuschließen, dass die vom Verfassungsgesetzgeber getroffene Drittstaatenregelung unter dem Gesichtspunkt der Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und Art. 16 a Abs. 2 Sätze 1 und 3 GG insoweit der Einschränkung bedarf, als Asylbewerber von der Bundesrepublik Deutschland derzeit nicht auf die Durchführung eines Asylverfahrens in Griechenland verwiesen werden dürfen, weil sich die für Asylantragsteller dort gegebene Situation sich nach der Prüfung durch den Verfassungsgesetzgeber in erheblicher Weise zu deren Nachteil verändert hat. Nach dem auf glaubhafte Quellen gestützten Vortrag des Antragstellers zur Situation von Asylantragstellern in Griechenland, dem die Antragstellerin inhaltlich keine gleichgewichtigen Stellungnahmen entgegen gehalten hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass ihm im Falle der Abschiebung nach Griechenland dort ein menschenrechtswidriges und europäisches Recht verletzendes Verfahren droht und ihm dort kein asylrechtliches Prüfungsverfahren offen steht, welches die Mindestnormen der Richtlinien 2005/85/EG vom 01.12.2005 sowie 2003/9/EG vom 27.01.2003 einhält. [...]