VG Hannover

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Zitieren als:
VG Hannover, Beschluss vom 20.11.2009 - 7 B 5716/09 - asyl.net: M16238
https://www.asyl.net/rsdb/M16238
Leitsatz:

Vorläufige Aussetzung einer Überstellung nach Griechenland mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 8.9.09 - 2 BvQ 56/09 -, zuletzt Beschl. v. 13.11.09)

Schlagwörter: Dublinverfahren, Dublin II-VO, Griechenland, vorläufiger Rechtsschutz
Normen: VwGO § 123 Abs. 1 S. 2, AsylVfG § 27a, AsylVfG § 34a Abs. 2
Auszüge:

[...]

Unter Berücksichtigung der vom Antragsteller vorgelegten Rechtsprechungsnachweise zur Rechtmäßigkeit der Überstellung von Asylbewerbern nach Griechenland auf der Grundlage der Dublin II-VO, insbesondere der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 08.09.2009, aaO. sowie weiterer inhaltsgleicher Beschlüsse, veröffentlicht auf der Homepage des Flüchtlingsrats NRW), bleibt die Prüfung, ob und gegebenenfalls welche Vorgaben das Grundgesetz für die fachgerichtliche Prüfung der Grenzen des Konzepts der normativen Vergewisserung trifft, wenn eine Abschiebung in einen nach der Dublin II-VO zuständigen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften - hier Griechenland - Verfahrensgegenstand ist, und ob etwaige Vorgaben einer Überstellung hier nach Griechenland entgegenstehen, dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, dessen Ausgang offen ist. Die danach zu treffende Folgenabwägung geht zu Gunsten des Antragstellers aus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.09.2009, aaO). [...]