Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, da der psychisch kranke Kläger die erforderliche medizinische Behandlung in Afghanistan nicht erhalten kann.
[...]
b) Es erscheint als ausgeschlossen, dass die Behandlung/Betreuung, die der Kläger benötigt, in Afghanistan in dem erforderlichen Maße - jenseits der hier nicht relevanten Übergangsschwierigkeiten - dauerhaft fortgesetzt werden könnte. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 03.02.2009 ist die medizinische Versorgung in Afghanistan aufgrund fehlender Medikamente, Geräte und fachkundigen Personals unzureichend. Es erscheint dementsprechend als ausgeschlossen, dass der Kläger die erforderliche Behandlung/Betreuung in Afghanistan erfahren könnte, die nötig ist, um ihn vor gravierenden psychiatrischen Problemen mit der Folge von Verelendung, Siechtum und letztlich Tod zu bewahren.
c) Ungeachtet dessen erscheint es als ausgeschlossen, dass der Kläger, der glaubhaft bekundet hat, keine Angehörigen mehr in Afghanistan zu haben, die erforderliche medizinische Behandlung/Betreuung erreichen könnte, wenn sie denn in Afghanistan theoretisch verfügbar wäre. Er besitzt schon hier nicht die Fähigkeit, dies selbst dauerhaft zu arrangieren, um so offenkundiger erscheint es, dass ihm dies in Afghanistan unter den dortigen Verhältnissen nicht gelingen würde. Jedenfalls fehlt es ihm an den nötigen Mitteln, um die erforderliche Behandlung/Betreuung in Afghanistan finanziell zu gewährleisten. [...]