Ein geduldeter Ausländer kann seine länderübergreifende Umverteilung nur durch Erteilung einer (weiteren) Duldung der für den Zuzugsort örtlich zuständigen Ausländerbehörde erreichen.
(Amtlicher Leitsatz)
[...]
Die zulässige Klage ist unbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf länderübergreifende Umverteilung durch den Beklagten im Wege der Aufhebung der zu seiner Duldung verfügten Nebenbestimmungen und auch keinen - hilfsweise geltend gemachten - Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG und Ausstellung eines Ausweisersatzes. Er hat ferner keinen Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes, § 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 11. Februar 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Zur Begründung hat die Kammer in ihrem Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss vom 7. August 2009 ausgeführt:
"Zutreffend geht der Kläger davon aus, dass allein die Streichung der gem. § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG zu seiner Duldung verfügten Nebenbestimmungen seinem Rechtsschutzziel nicht gerecht werden würde, denn bei einer Streichung dieser Nebenbestimmungen würde immer noch die Kraft Gesetzes (vgl. § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) bestehende räumliche Beschränkung seiner Duldung auf das Gebiet des Landes Niedersachsen einem länderübergreifenden Zuzug nach Bochum in Nordrhein-Westfalen entgegenstehen. In ständiger Rechtsprechung vertritt die Kammer für den Fall, dass ein geduldeter Ausländer eine länderübergreifende Umverteilung erstrebt, dass der Betroffene gehalten ist, sich um eine (weitere) Duldung zu bemühen, die von der für den Zuzugsort zuständigen Ausländerbehörde - d.h. hier von der Beigeladenen und eben nicht von der unzuständigen Beklagten - zu erteilen wäre. Zur Begründung hat die Kammer z.B. in ihrem Urteil vom 29.12.2006 - 5 A 233/06 - ausgeführt: "Neben der - regelmäßig bestandskräftigen - Wohnsitzauflage hindert indes primär die nach § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bestehende räumliche Beschränkung des Aufenthalts auf das Gebiet des Bundeslandes, in dem der betroffene Ausländer bereits geduldet wird, diesen an einem Wegzug zum Zwecke der Wohnsitznahme in einem anderen Bundesland. Da § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG die räumliche Beschränkung der Duldung auf das jeweilige Bundesland von Gesetzes wegen statuiert, die zuständige Ausländerbehörde mithin zu einer Abänderung oder Ausdehnung des räumlichen Geltungsbereichs der erteilten Duldung hinsichtlich eines anderen Bundeslandes nicht befugt ist, wie sich im Umkehrschluss aus § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ergibt, der "weitere" Nebenbestimmungen, d.h. neben der räumlichen Beschränkung der Duldung nach Satz 1 ergänzende, nicht aber der Norm widersprechende Anordnungen zulässt (OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. März 2000 - 10 M 4629/99 -, NdsRpfl 2000, 241 f.; OVG Weimar, Beschluss vom 2. Juli 2003 - 3 EO 166/03 -, NVwZ 2003, Beilage Nr. 11, S. 89 f., jeweils zu § 56 Abs. 3 AuslG m.w.N.), kann nach der überwiegenden Rechtsprechung dem klägerischen Begehren nur dadurch zum Erfolg verholfen werden, dass den Klägern vom Beklagten eine (weitere) Duldung erteilt wird, die den (zusätzlichen) Aufenthalt in Niedersachsen, und damit auch die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts durch Wohnsitznahme ermöglicht (OVG Lüneburg, Urteil vom 16. November 2004 - 9 LB 156/04 -, InfAuslR 2005, 57 f.; OVG Münster, Beschluss vom 29. November 2005 - 19 B 2364/03 -, InfAuslR 2006, 64 ff.)."
Zur Zuständigkeit der Beigeladenen für die Erteilung einer (weiteren) Duldung hat die Kammer in ihrem Urteil vom 01.08.2006 - 5 A 117/06 - (vgl. auch Beschluss der Kammer vom 24.08.2006 - 5 B 106/06 -) ausgeführt:
"Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist die Duldung räumlich auf das Gebiet eines Bundeslandes - hier auf Niedersachsen - beschränkt. Die Möglichkeit einer länderübergreifenden Umverteilung geduldeter Ausländer sieht das AufenthG nicht vor (OVG Münster, Beschluss vom 29.11.2005, 19 B 2364/03, InfAuslR 2006, 64 ff.; vgl. auch OVG Weimar, Beschluss vom 02.07.2003, 3 EO 166/03, NVwZ 2003, Beilage Nr. 11, S. 89 f. zum AuslG). Eine länderübergreifende Umverteilung hat der Gesetzgeber lediglich für Asylbewerber in § 51 AsylVfG normiert. Diese Vorschrift findet jedoch keine Anwendung - mangels planwidriger Regelungslücke auch keine analoge Anwendung (OVG Münster, Beschluss vom 29.11.2005, a.a.O.) - auf Asylbewerber, deren Asylantrag bestandskräftig abgelehnt wurde und die - wie vorliegend der Kläger mangels Zustimmung der UNMIK zur Rückführung in den Kosovo - aus asylunabhängigen Gründen in Deutschland weiterhin geduldet werden. Nur solange der Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet der Durchführung des Asylverfahrens dient, kann die durch die Zuweisungsentscheidung begründete Verpflichtung zur Wohnsitznahme an dem durch sie bestimmten Ort und die damit verbundene räumliche Beschränkung seines Aufenthaltes durch anderweitige landesinterne oder länderübergreifende Verteilung nach Maßgabe der §§ 50 , 51 AsylVfG geändert werden. Ist das nicht mehr der Fall, so verliert die Zuweisung ihre Wirkung. Nach der Rechtsprechung bleibt nämlich die Zuweisungsentscheidung auch nach rechts- oder bestandskräftigem Abschluss des Asylverfahrens nur so lange wirksam, bis der Ausländer ausgereist ist oder die Ausländerbehörde ihm einen Aufenthalt aus asylverfahrensunabhängigen Gründen ermöglicht. Ein solcher Anschlussaufenthalt, der mit dem Betreiben des Asylverfahrens in keinem Zusammenhang mehr steht, kann auch durch eine Duldung bewirkt werden. Durch deren Erteilung wird die Zuweisungsentscheidung gegenstandslos (BVerwG, Urteil vom 31.03.1992, 9 C 155.90, NVwZ 1993, 276 ff.; OVG Münster, Beschluss vom 29.11.2005, a.a.O., m.w.N.). Damit entfällt auch die durch sie begründete räumliche Beschränkung des Aufenthaltes. Für räumliche Beschränkungen des weiteren Aufenthalts und deren Änderungen gelten dann nicht mehr die Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes, sondern diejenigen des Aufenthaltsgesetzes (OVG Münster, Urteil vom 01.12.1999, 17 A 3994/98, NVwZ 2000, Beilage Nr. 7, S. 82 f.; Jobs in: GK-AsylVfG, Band 2, 73. Erg.lfg. Februar 2006, § 51 Rn. 2). Dem Anliegen des Klägers, ihm den Umzug nach Bremen aufenthaltsrechtlich zu ermöglichen, kann deswegen nicht mehr durch Umverteilung nach § 51 AsylVfG, sondern nur durch die Änderung der räumlichen Beschränkung seiner Duldung Rechnung getragen werden.
Da § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG die räumliche Beschränkung der Duldung auf das jeweilige Bundesland von Gesetzes wegen statuiert, die zuständige Ausländerbehörde mithin zu einer Abänderung oder Ausdehnung des räumlichen Geltungsbereichs der erteilten Duldung hinsichtlich eines anderen Bundeslandes nicht befugt ist, wie sich im Umkehrschluss aus § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ergibt, der "weitere" Nebenbestimmungen, d.h. neben der räumlichen Beschränkung der Duldung nach Satz 1 ergänzende, nicht aber der Norm widersprechende Anordnungen zulässt (OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.03.2000, 10 M 4629/99, NdsRpfl 2000, 241 f.; OVG Weimar, Beschluss vom 02.07.2003, a.a.O., jeweils zu § 56 Abs. 3 AuslG m.w.N.), kann der Kläger seinem Begehren nur dadurch zum Erfolg verhelfen, indem er bei der Beigeladenen einen Antrag auf Erteilung einer (weiteren) Duldung stellt (OVG Lüneburg, Urteil vom 16.11.2004, 9 LB 156/04, InfAuslR 2005, 57 f.; OVG Münster, Beschluss vom 29.11.2005, a.a.O.).
Das Gericht kann diesbezüglich offen lassen, ob die Erteilung einer zweiten Duldung durch die Beigeladene neben der derzeit gültigen Duldung der Beklagten in Betracht kommt (so OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.10.2002, 8 ME 142/02, NVwZ 2003, Beilage Nr. I 3, S. 22 f.; Beschluss vom 12.05.2000, 11 M 1263/00, unveröffentl.), mit der Erteilung einer Duldung durch die Beigeladene sich die durch die Beklagte am 09.02.2006 erteilte Duldung automatisch "auf andere Weise" i.S.d. § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt (so OVG Münster, Beschluss vom 29.11.2005, a.a.O.) oder aber die Erteilung einer Duldung durch die Beigeladene nur unter Aufhebung der Duldung der Beklagten möglich ist, weil das AufenthG keine gesetzliche Grundlage für die Erteilung einer zweiten Duldung enthält und hierfür auch kein Bedürfnis besteht (so OVG Hamburg, Beschluss vom 15.09.2004, 3 Bs 257/04, NordÖR 2005, S. 344 f. zu § 56 Abs. 3 Satz 1 AuslG m.w.N. auch zur Gegenansicht). Die Beklagte ist jedenfalls nach allen Auffassungen nicht zuständig für die Entscheidung über eine Duldung, die sich räumlich auf die Freie Hansestadt Bremen erstreckt. Analog § 72 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist eine Duldung nicht von der Ausländerbehörde im abgebenden Bundesland, sondern nur von der Ausländerbehörde im aufnehmenden Bundesland zu erteilen. Auch § 51 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG, der bei Asylbewerbern, deren Aufenthalt zur Durchführung oder Abwicklung eines durchgeführten Asylverfahrens geduldet wird, Anwendung findet, spricht dafür, dass bei einer länderübergreifenden (Um-) Verteilung die zuständige Behörde des Landes, für das die Duldung begehrt wird, über den Antrag zu entscheiden hat (OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.10.2002, a.a.O.; OVG Hamburg, Beschluss vom 15.09.2004, a.a.O.).“ [...]