LSG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.10.2009 - L 19 B 293/09 AS - asyl.net: M16289
https://www.asyl.net/rsdb/M16289
Leitsatz:

Allein durch den Bezug von AsylbLG-Leistungen anstelle von Leistungen nach dem SGB II drohen keine schweren und unzumutbaren Nachteile, die ein Eilverfahren rechtfertigen würden.

Schlagwörter: einstweilige Anordnung, Anordnungsgrund, Asylbewerberleistungsgesetz, SGB II
Normen: SGG § 86b Abs. 2 S. 2
Auszüge:

[...]

Es kann dahinstehen, ob die Antragstellerin als Asylbewerberin, die Leistungen nach dem AsylbLG erhält, anspruchsberechtigt im Sinne des SGB II sein kann (vgl. dazu allerdings Urt. d. Senats v. 28.07.2008 - L 19 AS 13/08). Ebenso kann offen bleiben, inwieweit die Bestandskraft der Bescheide vom 15.04.2009 einer vorläufigen Verpflichtung der Antragsgegnerin entgegenstehen bzw. inwieweit der nach § 44 SGB X gestellte Überprüfungsantrag die Sperrwirkung der Bestandskraft (§ 77 SGG) dieser Bescheide im Rahmen vorläufigen Rechtsschutzes beseitigen kann. Schließlich kann dahinstehen, ob eine Leistungsverpflichtung der Stadt L als Trägerin der Leistungen nach dem AsylbLG in Betracht käme bzw. ob eine solche schon im Hinblick auf die Bestandskraft der von ihr bewilligten Leistungen ausgeschlossen wäre.

Jedenfalls hat die Antragstellerin keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht bzw. nicht dargelegt, inwieweit ihr ohne die begehrte Entscheidung schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr revidierbar wären. Die von der Stadt L bewilligten Leistungen nach dem AsylbLG decken annähernd den Regelsatz nach § 28 SGB II. Dass der Antragstellerin ohne die begehrten Leistungen ein Verlust ihrer Unterkunft droht, ist weder schlüssig vorgetragen noch ersichtlich. Insoweit ist es nicht ausreichend, dass der Bedarfsgemeinschaft, in deren Haushalt sie lebt, im Hinblick auf ihren Einzug nur noch gekürzte Leistungen für Unterkunft und Heizung gewährt werden. Dass infolgedessen die Bedarfsgemeinschaft mit einem unmittelbar drohenden Verlust ihrer Wohnung zu rechnen hat, hat die Antragstellerin auch selbst gerade nicht dargelegt. Insoweit verkennt sie die Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens. Die Möglichkeit einer einstweiligen Regelungsanordnung sieht das Gesetz nur dann vor, wenn schwere und unzumutbare Nachteile drohen. Solche sind jedoch von der Antragstellerin nicht aufgezeigt worden. [...]