BlueSky

BVerfG

Merkliste
Zitieren als:
BVerfG, Beschluss vom 10.12.2009 - 2 BvR 2767/09 - asyl.net: M16299
https://www.asyl.net/rsdb/M16299
Leitsatz:

Das BVerfG setzt zum siebten Mal innerhalb weniger Monate eine Dublin-Überstellung nach Griechenland aus.

Schlagwörter: Dublinverfahren, Dublin II-VO, vorläufiger Rechtsschutz
Normen: GG Art. 16a Abs. 2 S. 1, GG Art. 16a Abs. 2 S. 2, GG Art. 19 Abs. 4 S. 1, AsylVfG § 34a Abs. 2, AsylVfG § 27a, AsylVfG § 26a Abs. 3, Dublin II-VO Art. 19 Abs. 2 S. 4, Dublin II-VO Art. 20 Abs. 1 Bst. e S. 4
Auszüge:

[...]

Die Verfassungsbeschwerde kann Anlass zur Untersuchung geben, ob und gegebenenfalls welche Vorgaben das Grundgesetz in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und Art. 16 a Abs. 2 Sätze 1 und 3 GG für die fachgerichtliche Prüfung der Grenzen des Konzepts der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfGE 94, 49 99 f.>) bei der Anwendung von § 34 a Abs. 2 AsylVfG trifft, wenn Gegenstand des Eilrechtsschutzantrags eine beabsichtigte Abschiebung in einen nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zuständigen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ist. Es könnte dabei auch zu klären sein, ob und welche Vorgaben das Grundgesetz zur Gewährung vorläufigen Schutzes für den Zeitraum trifft, den die Organe der Europäischen Union benötigen, Erkenntnisse über für Asylsuchende bedrohliche tatsächliche oder rechtliche Defizite des Asylsystems eines Mitgliedstaats auszuwerten und erforderliche Maßnahmen durchzusetzen. Bei der Würdigung von Art. 16 a Abs. 2 und Abs. 5 GG sowie Art. 19 Abs. 4 GG könnten in diesem Zusammenhang auch die Anforderungen des Rechts der Europäischen Gemeinschaften zur Erhaltung und Weiterentwicklung der Europäischen Union als Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (vgl. Art, 2 4. Spiegelstrich EUV; vgl. zur Rechtslage seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon <BGBl. II 2008 S. 1038>: Art. 67 AEUV und Art 77 - 80 AEUV) eine Rolle spielen, da der verfassungsändernde Gesetzgeber mit der Einführung von Art. 16 a GG die Grundlage für eine europäische Gesamtregelung der Schutzgewährung für Flüchtlinge mit dem Ziel einer Lastenverteilung zwischen den an einem solchen System beteiligten Staaten geschaffen hat (vgl. BVerfGE 94, 49 85>). [...]