OVG Sachsen-Anhalt

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Zitieren als:
OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.08.2009 - 3 L 566/08 [= ASYLMAGAZIN 2010, S. 14] - asyl.net: M16320
https://www.asyl.net/rsdb/M16320
Leitsatz:

Im Iran sind derzeit auch zum Christentum konvertierte ehemalige Muslime gefährdet, die ihre Abkehr vom Islam lediglich dadurch nach außen sichtbar werden lassen, dass sie in Ausübung ihres neu gewonnenen Glaubens an öffentlichen Riten wie Gottesdiensten, Prozessionen u.ä. teilnehmen wollen.

Schlagwörter: religiöse Verfolgung, Iran, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, beachtliche Wahrscheinlichkeit, Apostasie, Konversion zum Christentum
Normen: AsylVfG § 3 Abs. 1, AsylVfG § 3 Abs. 4, AufenthG § 60 Abs. 1, QRL Art. 10 Abs. 1 lit.b
Auszüge:

[...]

Ob und unter welchen Umständen nach diesem Maßstab einem zum Christentum konvertierten Moslem im Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsgefahren drohen, beurteilt sich nach den im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats dort herrschenden Verhältnissen (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG). Auf sie schließt der Senat anhand der derzeit zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel. Aus ihnen ergibt sich, dass moslemische Apostaten, die sich dem Christentum zugewandt haben, im Iran weiterhin einer Verfolgungsgefahr unterliegen, wenn sie eine missionarische Tätigkeit in herausgehobener Position entfalten, die nach außen erkennbar und mit Erfolg ausgeübt wird (vgl. OVG Münster, Beschl. vom 30.07.2009, a.a.O.). Darüber hinaus sind im Iran derzeit aber auch zum Christentum konvertierte ehemalige Muslime gefährdet, die sich nicht in dieser Weise exponieren, sondern ihre Abkehr vom Islam lediglich dadurch nach außen sichtbar werden lassen, dass sie in Ausübung ihres neu gewonnenen Glaubens an öffentlichen Riten wie Gottesdiensten, Prozessionen u.ä. teilnehmen wollen. Insofern befindet sich der Senat in grundsätzlicher Übereinstimmung mit der jüngeren Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 30.07.2009, a.a.O.; BayVGH, Urt. v. 23.10.2007, a.a.O.; OVG Bautzen, Urt. v. 03.04.2008 - A 2 B 36/06 - a.a.O.).

Bei zusammenfassender Würdigung der aktuellen Verhältnisse im Iran erscheint die Rückkehr dahin aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage eines Iraners, der vom Islam zum Christentum übergetreten ist, derzeit als unzumutbar, wenn er dort seinen christlichen Glauben auch außerhalb von Hausgemeinden praktizieren will.

Die Lage von zum Christentum konvertierten Muslimen war schon seit dem Jahr 2006 von einem Klima der Bedrohung und Ausgrenzung geprägt. Es sprechen durchaus gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass Konvertiten deswegen bereits vor dem Beschluss des staatlichen Apostasieverbots einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt waren. Diese Frage kann allerdings offen bleiben. Auch für Konvertiten, die nicht in exponierter Weise für den christlichen Glauben in der Öffentlichkeit werben wollen, sondern lediglich ihren neu angenommenen Glauben nach außen zeigen wollen, ist jedenfalls inzwischen die schon gespannte Lage in eine hinreichend konkrete Verfolgungsgefahr umgeschlagen. Für diese Einschätzung ist das am 9. September 2008 vom iranischen Parlament beschlossene strafbewehrte Apostasieverbot von besonderem Gewicht. Hinzu tritt eine schon seit langem bestehende und weiterhin andauernde Ungewissheit darüber, wie im Iran mit Konvertiten tatsächlich umgegangen wird. In diese Lage hinein hat nunmehr das Parlament in erster Lesung mit deutlicher Mehrheit den Entwurf eines Gesetzes gebilligt, das Apostasie mit der Todesstrafe bzw. lebenslanger Haft bedroht. In dem Parlamentsbeschluss bringt der Iran seinen Willen zum Ausdruck, in Zukunft den Glaubenswechsel nicht mehr nur als religiöse Entscheidung lediglich zu missbilligen, sondern ihn auch mit staatlicher Machtausübung zu verfolgen. Die Auskunftslage hinsichtlich der Situation religiöser Minderheiten im Iran, insbesondere von zum Christentum konvertierten Muslimen ist zwar bislang nicht völlig einheitlich. Nach der Mehrzahl der jüngeren gutachterlichen Stellungnahmen ist die Lage für Konvertiten jedenfalls in den letzten beiden Jahren deutlich gefährlicher geworden. Diese Tendenz lässt auch der jüngste Lagebericht des Auswärtigen Amts erkennen. Die eher gegen eine Gefährdung sprechenden Erkenntnisquellen berücksichtigen bislang kaum die aktuelle politische Entwicklung im Iran, die auch darauf gerichtet ist, das iranische Strafrecht in religiösen Fragen nachhaltig zu verschärfen. Ohne staatliches Apostasieverbot hat der Iran bislang Konvertierte auch strafrechtlich verfolgt, wenn sie missionierend oder sonst herausgehoben für den christlichen Glauben aufgetreten sind. Ab dem Inkrafttreten eines staatlichen Apostasiestraftatbestandes wird der iranische Staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zumindest diejenigen Konvertierten der Strafverfolgung unterwerfen, die durch ihre Teilnahme an öffentlichen christlichen Riten wie Gottesdiensten oder Prozessionen ihre Missachtung des neuen Apostasieverbots allgemein sichtbar ausdrücken. Die auf diese Weise deutlich zu erkennen gegebene Abkehr vom Islam fordert den iranischen Staat weit mehr heraus, dem von ihm gesetzten Recht auch tatsächliche Geltung zu verschaffen, als die auf Hausgemeinden beschränkte und nur im Klandestinen praktizierte Apostasie (vgl. zum Vorgehenden: OVG Münster, Beschl. v. 30.07.2009, a.a.O.) [...]