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VG Saarland

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Zitieren als:
VG Saarland, Beschluss vom 09.11.2009 - 2 L 1897/09 - asyl.net: M16330
https://www.asyl.net/rsdb/M16330
Leitsatz:

Ablehnung eines Eilantrags im Dublin-Verfahren: Kein Ausnahmefall nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, da der irakische Antragsteller - anders als in Griechenland - in Schweden kein menschenrechtswidriges und europäisches Recht verletzendes Verfahren befürchten muss.

Schlagwörter: Dublinverfahren, Dublin II-VO, vorläufiger Rechtsschutz, Schweden, Selbsteintritt, Chaldäer, Südirak,
Normen: AsylVfG § 34a Abs. 2, AsylVfG § 27a
Auszüge:

[...]

Einer jener Ausnahmefälle, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus Gründen verfassungskonformer Auslegung der Drittstaatenregelung und der sie flankierenden Regelung in § 34 a Abs. 2 AsylVfG anerkannt sind, liegt im Fall des Antragstellers nicht vor (BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93 -, a.a.O.).

Sein unter Bezugnahme auf die Auskünfte des UNHCR vom 16.10.2008 und vom 04.08.2008 erfolgter Vortrag, das schwedische Asylsystem verletze die Rechte irakischer Asylsuchender, da mit aller Konsequenz die Abschiebung ausreisepflichtiger Iraker betrieben werde, kann ebenso wenig überzeugen wie sein Einwand, für ihn ergäbe sich eine besondere Gefährdungssituation wegen seiner Zugehörigkeit zur chaldäischen Kirche, denn eine – möglicherweise – günstigere Entscheidungspraxis in Deutschland bietet für sich genommen keinen Anlass, von einer Überstellung in einen aufgrund der Dublin II-VO zuständigen Mitgliedsstaat abzusehen.

Nach den Ausführungen in der Antrags- und Klagebegründung vom 05.11.2009 sind auch keine individuellen Umstände in Form außergewöhnlicher humanitärer Gründe, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts durch die Bundesrepublik Deutschland notwendig machen könnten, ersichtlich. Insbesondere rechtfertigt der bloße Hinweis des Antragstellers darauf, dass er im Irak keine Familienangehörigen mehr habe, für sich genommen nicht, ihm ausnahmsweise einstweiligen Rechtsschutz im Hinblick auf seine Abschiebung nach Schweden zu gewähren. [...]