Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen Dublin-Bescheid wegen drohender Überstellung nach Griechenland.
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In verfassungskonformer Auslegung des § 34 a Abs. 2 AsylVfG kommt nämlich ausnahmsweise die vorläufige Untersagung der Abschiebung nach § 123 VwGO (in Fällen, in denen dem Asylbewerber noch keine Abschiebungsanordnung zugestellt ist) oder wie hier die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage dann in Betracht, wenn der Asylbewerber eine Sondersituation darlegt und glaubhaft macht, dass diese vom Konzept der normativen Vergewisserung nicht erfasst wird. Dabei kann es sich zum einen um Sachlagen handeln, die die Verhältnisse im (angeblich) sicheren Drittstaat betreffen, mithin zielstaatsbezogener Natur sind. Zum anderen fallen hierunter sämtliche Umstände, die einer Abschiebung aus Deutschland heraus – in welchen Staat auch immer – aus (verfassungs-) rechtlichen Gründen oder aus humanitären Erwägungen entgegenstehen, mithin die innerstaatlichen Abschiebungshindernisse (vgl. Beschluss der Kammer vom 21.10.2008 - 2 L 1558/08 -; BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938, 2315/93 -, NVwZ 1996, 700 sowie Hailbronner, Kommentar zum Asyl- und Ausländerrecht, § 34 a AsylVfG Rdnr 43 ff.). [...]