VG Sigmaringen

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Zitieren als:
VG Sigmaringen, Urteil vom 29.05.2009 - A 3 K 1397/08 - asyl.net: M16349
https://www.asyl.net/rsdb/M16349
Leitsatz:

Kein Widerruf der Flüchtlingseigenschaft wegen andauernder Verfolgung in Indien aufgrund der ehemaligen Funktionen des Klägers bei der ISYF und den damit verbundenen exilpolitischen Aktivitäten. Insbesondere kann nicht ausgeschlossen werden, dass es in Indien zu Folterhandlungen kommt.

Schlagwörter: Indien, Widerruf, anerkannter Flüchtling, Exilpolitik, ISYF, Folter, Punjab, Sikhs, International Sikh Youth Federation,
Normen: AuslG § 51 Abs. 1, AuslG § 53 Abs. 1, AuslG § 53 Abs. 4, AufenthG § 60 Abs. 1,
Auszüge:

[...]

Die im Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 26.02.1999 (a.a.O.) festgestellte Sach- und Rechtslage, aufgrund derer das Bundesamt verpflichtet wurde, beim Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AusIG festzustellen, hat sich nachträglich nicht so wesentlich geändert, das eine Durchbrechung der Rechtskraft des genannten Urteils gerechtfertigt ist. [...]

Im Hinblick auf die früheren exilpolitischen Aktivitäten des Klägers in Deutschland hat dieser bei einer Rückkehr nach Indien nach Einschätzung des Gerichts nach wie vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch den indischen Staat zu gewärtigen. Dies ergibt sich zunächst aus den Feststellungen im Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 26.02.1999 (a.a.O). Daran hat sich bis heute nichts geändert. Es ist im Falle des Klägers weiterhin davon auszugehen, dass die ehemaligen Funktionen des Klägers bei der ISYF mit den damit verbundenen exilpolitischen Aktivitäten auf indischer Seite registriert sind und bei einer Rückkehr landesweit Verfolgungshandlungen auslösen. So wird im aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 06.08.2008 ausgeführt, zwar könne die politische Opposition sich frei betätigen, gegen militante Gruppierungen, die sich die Unabhängigkeit bestimmter Regionen auf die Fahnen geschrieben haben - genannt wird hier ausdrücklich auch die ISYF, die für einen eigenständigen Staat Khalistan eintritt -, gehe die Regierung konsequent vor, insbesondere sobald die innere Sicherheit betroffen sei. Auch werden - so der Lagebericht - die unter dem "Prevention of Terrorism Act" - POTA - gelisteten 32 terroristischen Organisationen, darunter auch die ISYF, weiterhin als terroristische Vereinigungen eingestuft, obwohl das Gesetz im Jahr 2004 per Regierungsverordnung außer Kraft gesetzt worden ist. Ferner wird ausgeführt, Aktivisten, die im Ausland eine verbotene terroristische Vereinigung - verwiesen wird insofern auf eine Anlage, in der auch die ISYF aufgeführt ist - unterstützen, zu ihnen Kontakt unterhalten oder sich an Handlungen beteiligen, die die Souveränität, Integrität oder Sicherheit Indiens gefährden, würden hierfür nach ihrer Rückkehr strafrechtlich verfolgt, sofern ihre Aktivitäten den indischen Behörden bekannt geworden sind. Davon, dass die Aktivitäten des Klägers in Indien bekannt sind, ging auch das Verwaltungsgericht Dresden im bereits mehrfach erwähnten Urteil vom 26.02.1999 aus. [...]