VG Arnsberg

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Zitieren als:
VG Arnsberg, Beschluss vom 14.12.2009 - 8 L 699/09.Aab [= ASYLMAGAZIN 2010, S. 26 f.] - asyl.net: M16352
https://www.asyl.net/rsdb/M16352
Leitsatz:

Anspruch auf Rückkehr nach Deutschland aus Griechenland nach erfolgter Dublin-Überstellung im Rahmen der Folgenbeseitigung.

Schlagwörter: Dublin II-VO, Dublinverfahren, Griechenland, Folgenbeseitigungsanspruch, Rückkehr, Bundesverfassungsgericht, Konzept der normativen Vergewisserung
Normen: VwGO § 80 Abs. 5 S. 1, AsylVfG § 27a, AsylVfG § 34a Abs. 2, GG Art. 19 Abs. 4
Auszüge:

[...]

Der Antrag ist auch nicht deswegen unzulässig, weil sich die Beantragung der Vollzugsfolgenbeseitigung erst nach erfolgter Abschiebung als rechtsmissbräuchlich darstellt. Es sind hier insbesondere keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsteller die Beantragung von Eilrechtsschutz gegen die Abschiebungsanordnung vor deren Vollziehung in vorwerfbarer Weise versäumt hat.

Der Folgenbeseitigungsanspruch richtet sich vorliegend gegen den richtigen Antragsgegner, da es um den Vollzug der vom Antragsgegner erlassenen Abschiebungsanordnung geht. Nicht entscheidend ist, dass die bloß faktische Durchführung der Abschiebung durch die zuständige Ausländerbehörde erfolgte.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO ist auch begründet. Der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch setzt voraus, dass durch die Vollziehung ein rechtswidriger Zustand herbeigeführt worden ist. Die Folgenbeseitigung muss zudem rechtlich und tatsächlich möglich sein.

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 07. Juli 2009 führt zum rückwirkenden Wegfall der Vollziehbarkeit der Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 27 a AsylVfG und der daran anknüpfenden Abschiebungsanordnung nach § 34 a Abs. 1 AsylVfG und damit nicht nur zur Rechtswidrigkeit der Abschiebung, sondern auch des Fernhaltens des Antragstellers von der Bundesrepublik.

Die Folgenbeseitigung ist hier auch nicht im Hinblick auf eine Sperrwirkung gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG rechtlich unmöglich. Die Sperrwirkung steht einem im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO verfolgten Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch nicht entgegen, wenn die mit der Abschiebung vollstreckte Ordnungsverfügung, mit der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Ausländers beendet wurde, offensichtlich rechtswidrig war oder - was hier der Fall ist - eine offene Interessenabwägung zugunsten des Ausländers ausgeht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09. März 2007 - 18 B 2533/06 -, www.nrwe.de. Siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2007 - 18 B 257/07 -, www.nrw.de).

Diese Grundsätze müssen auch für den Fall einer Abschiebungsanordnung nach § 34 a Abs. 2 AsylVfG gelten. [...]