VG Oldenburg

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Zitieren als:
VG Oldenburg, Urteil vom 28.09.2009 - 11 A 1447/09 - asyl.net: M16363
https://www.asyl.net/rsdb/M16363
Leitsatz:

Zum Absehen von der Passpflicht nach Ermessen gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG (Bleiberecht).

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Anmerkung der Redaktion: Das OVG Niedersachsen hat mit Beschluss vom 23.12.2009 (8 LA 211/09, M 16999) die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen.

Schlagwörter: Aufenthaltserlaubnis, Kosovo, Serbien, Passbeschaffung, Altfallregelung, Bleiberecht
Normen: AufenthG § 104a, AufenthG § 25 Abs. 5, EMRK Art. 8, AufenthG § 5 Abs. 3
Auszüge:

[...]

Nach der Rechtsprechung der Kammer (Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.O.; Urteil vom 16. Mai 2007 - 11 A 3780/05 -; Urteil vom 23. November 2007 a.a.O.; vgl. auch VGH München, Beschluss vom 22. Juli 2008 - 19 CE 08.781 - InfAuslR 2009, 158 162>; Bäuerle a.a.O. Rn. 185 ff.) ist insoweit maßgeblich, dass gem. § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG u.a. in den Fällen des § 25 Abs. 1 - 3 AufenthG zwingend von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG abzusehen ist. Aber auch bei allen anderen nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des AufenthG aus humanitären Gründen zu erteilenden Aufenthaltstiteln kann gem. § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nach Ermessen auf die Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen verzichtet werden. Nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 70) liegt der Regelung des § 5 Abs. 3 AufenthG zu Grunde, dass bei humanitären Aufenthaltstiteln typischerweise nicht die Erfüllung aller Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG verlangt werden kann. Für diese Fälle ist deshalb eine "zusammenfassende" und damit insgesamt zu betrachtende Sonderregelung geschaffen worden. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass bei zielstaatsbezogenen Gesichtspunkten die Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen stets unzumutbar ist, während dies bei inlandsbezogenen Ausreisehindernissen nach dem Einzelfall zu beurteilen ist. Hieraus ergibt sich, dass nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eine umfassende Einzelfallabwägung vorzunehmen ist. Dabei ist etwa auch der Grad der Verantwortlichkeit des Betroffenen, die Bedeutung der jeweils nicht erfüllten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für die öffentlichen Interessen, die Nähe zu den Fällen des § 25 Abs. 1 bis 3 AufenthG sowie die mit § 25 Abs. 5 AufenthG verbundene gesetzgeberische Intention Kettenduldungen zu vermeiden (BT-Drs. 15/420, S. 80) angemessen Rechnung zu tragen. Darüber hinaus sind auch höherrangige verfassungsrechtliche Wertentscheidungen zu berücksichtigen, die der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu Grunde liegen (vgl. allgemein: BVerwG, Beschluss vom 26. März 1999 - 1 B 18.99 - InfAuslR 1999, 332 333>).

Zu Gunsten der Klägerin zu 3) wird dabei zu berücksichtigen sein, dass ihre Identität durch die vorliegenden Pässe der Klägerin zu 1) und ihres Vaters sowie die Geburt in der Bundesrepublik Deutschland geklärt ist. Im Übrigen spricht die - wie ausgeführt - in § 104 a AufenthG angelegte familienbezogene Betrachtung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne Vorlage eines Passes. [...]