Aussetzung einer Dublin-Überstellung nach Griechenland für sechs Monate.
[...]
In vorgängigen Beschlüssen zu vergleichbaren Sachverhalten kam es bereits zu Abschiebungsaussetzungen. An der Situation in Griechenland hat sich seit der letzten gerichtlichen Entscheidung substanziell zur Überzeugung des Gerichts bis heute nichts zum Positiven an der Lage in Griechenland verändert.
Im Gegenteil zeigen die aus allen allgemeinen Nachrichtenquellen ersichtlichen wochenlangen Ausschreitungen insbesondere in Athen, aber auch in zahlreichen anderen Großstädten Griechenlands, dass für Wochen selbst ein bloßer Aufenthalt im öffentlichen Raum Athens oder einer der griechischen Großstädte nicht ohne Gefahr für Leib und Leben möglich war, wobei zwar nicht zu jeder Zeit alle Stadtviertel überhaupt oder gleichermaßen gefährlich erschienen, es jedoch für einen nach Griechenland gelangenden ausländischen Asylbewerber, der im Regelfall der griechischen Sprache nicht oder nur in äußerst geringem Umfang mächtig sein dürfte, zumindest in diesem Zeitraum eine weitere Gefährdung bedeutete.
Aber auch unabhängig hiervon ist eine Veränderung der Sachlage hinsichtlich der Gewährleistungen im Asylsystem Griechenlands nicht deutlich geworden. UNHCR stellte in seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2009 zwar noch dar, dass sich die griechische Regierung gerade auch in Zusammenarbeit mit UNHCR bemüht hat, in einer Fact-Finding-Mission eine Reihe von Vorschlägen zu erarbeiten, die eine Änderung der gegenwärtigen Verhältnisse erreichbar machen. Jedoch war damals ein solcher verbindlicher Aktionsplan auch noch nicht verabschiedet. Daher hielt UNHCR an seinen Darlegungen die bereits auch Gegenstand der vorgängigen Entscheidung waren bereits zu diesem Zeitpunkt fest. [...]
Nunmehr hat UNHCR nach dem Präsidialerlass Nr. 81/2009 sogar entschlossen, sich am griechischen Asylsystem nicht mehr zu beteiligen. Durch den Erlass wurde der Rechtsweg für Asylsuchende in Griechenland nochmals verkürzt (im Weiteren vgl. Übersetzung der Pressemitteilung vom 17. Juli 2009 - Bl. 80, 81 der Gerichtsakte).
Hieraus lässt sich derzeit nicht erkennen, dass gegenwärtig für den Antragsteller im Falle einer Abschiebung nach Griechenland der Zugang zum griechischen Asylsystem gewährleistet wäre. Soweit das Bundesamt auf die Zielstellungen aus dem Präsidialerlass 81/2009 argumentiert, ist bislang in keiner Weise erkennbar, dass dies bereits umgesetzt und durchgeführt ist. Zudem liegen auch keine Erkenntnisse hinsichtlich der tatsächlichen Auswirkungen der Rechtswegverkürzung vor. Dass die Antragsgegnerin die Situation in Griechenland anders einschätzt, ändert hieran nichts und wurde vom Gericht wie im bereits früher entschiedenen Verfahren zur Kenntnis genommen. Für die Auffassung der Antragsgegnerin spricht derzeit auch nicht, dass es in Griechenland mittlerweile eine andere Regierung gibt. Zwar hat diese Änderungen in der Praxis in Aussicht gestellt, jedoch sind bislang weder Vorstellungen noch tatsächliche Änderungen nach außen getreten.
Zudem kann derzeit nach nunmehr wiederholten Anordnungen durch das BVerfG auch nicht mehr davon ausgegangen werden, dass es sich bei diesen Entscheidungen des BVerfG allein um reine Einzefallbewertungen handelt. [...]