Für die Annahme, ein Ausländer werde sich in Kenntnis des Haftantrags seiner Verhaftung entziehen, bedarf es konkreter Anhaltspunkte.
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Das rechtliche Gehör des Betroffenen ist verletzt worden.
Die angefochtenen Beschlüsse ergingen jeweils auf einen Vorabhaftantrag ohne Anhörung des Betroffenen. Der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen hat zwar noch am 22.01.2008 um 18.57 Uhr einen Schriftsatz gefaxt, mit dem er beantragt hat, den Haftantrag abzuweisen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, wann und wie er von dem Haftantrag in Kenntnis gesetzt worden ist und ob der Haftbeschluss, der vorgeheftet ist, nicht zeitlich vor seinem Antrag ergangen ist. Das Amtsgericht war jedenfalls der Meinung, ohne Anhörung des Betroffenen entscheiden zu dürfen und hat dazu ausgeführt, es läge Gefahr im Verzug vor, weil der Betroffene im Hinblick auf den angenommenen Haftgrund des § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 AufenthG bei einer Ladung zum Anhörungstermin Kenntnis von der beabsichtigten Abschiebung und des Abschiebetermins erhalte und die geplante Maßnahme durch Untertauchen vereiteln könnte. Für die Annahme, der Ausländer werde sich in Kenntnis des Haftantrages seiner Verhaftung entziehen, bedarf es konkreter Anhaltspunkte. Diese waren hier nicht gegeben. Der Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, von dem das Amtsgericht in beiden angefochtenen Beschlüssen ausging, konnte nicht mit ausreichender Sicherheit angenommen werden. Der Betroffene war zwar strafrechtlich in Erscheinung getreten und deswegen ausgewiesen worden. Dies allein reicht aber für die Annahme seiner Entziehungsabsicht nicht aus. Er hatte einen festen Wohnsitz und es kann nicht sicher festgestellt werden, dass er die Passersatzbeschaffung bei dem türkischen Generalkonsulat durch Angabe seiner libanesischen Personalien absichtlich hintertrieben hat. Er selbst hat behauptet, Kurde aus dem Libanon zu sein, seine libanesischen Einreisepapiere seien bei einem Brand der Ausländerbehörde vernichtet worden. Zwar schien die Tatsache, dass ihm nicht die libanesische, sondern nur die türkische Botschaft ein Reisepapier ausgestellt hat, zunächst dafür zu sprechen, dass seine Angaben, er sei ..., geb. ..., libanesischer Staatsangehöriger, falsch waren. Sein Verfahrensbevollmächtigter hat jedoch mit Schriftsatz vom 16.01.2008 umfangreiche Papiere zur Akte gereicht, aus denen sich seine libanesische Identität ergeben soll, wovon das Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 12.03.2008 laut Tenor und Anhörung offenbar auch eher ausging (Bl.117 ff).
Er selbst hat angegeben, das türkische Generalkonsulat Ende 2007 von seiner fälschlichen Eintragung als türkischer Staatsbürger unter Vorlage libanesischer Dokumente unterrichtet zu haben. Deshalb konnte nicht davon ausgegangen werden, er habe über seine Identität getäuscht und bei der Passersatzbeschaffung nicht ausreichend mitgewirkt.
Gefahr im Verzug war daher nicht gegeben, die Anhörung des Betroffenen konnte nicht unterbleiben. [...]