OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28.08.2009 - 8 ME 138/09 - asyl.net: M16376
https://www.asyl.net/rsdb/M16376
Leitsatz:

Die Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte sind jedenfalls nach der Einfügung des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB nicht mehr berechtigt, die (ausländerrechtliche) Wirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung außerhalb des dafür vorgesehenen Anfechtungsverfahrens eigenständig zu überprüfen.

Schlagwörter: vorläufiger Rechtsschutz, Schwangerschaft, deutsches Kind, Vaterschaftsanerkennung
Normen: VwGO § 123, BGB § 1600 Abs. 1 Nr. 5, StAG § 4 Abs. 1, AufenthG § 28 Abs. 1, AufenthG § 60a Abs. 2, GG Art. 6
Auszüge:

[...]

Soweit die Antragsteller mit der Beschwerde ihr Begehren auf Aussetzung ihrer Abschiebung weiterverfolgen, hat die Beschwerde hingegen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Beschwerde kann grundsätzlich auf innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VWGO neu entstandene und vorgetragene Tatsachen gestützt werden (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 10.11.2008 - 5 ME 260/08 -, juris, m.w.N.), hier also auch auf die erstmals im Beschwerdeverfahren vorgetragene Tatsache, dass der deutsche Staatsangehörige ... am 13. Juli 2009 die Vaterschaft für das noch ungeborene Kind der Antragstellerin zu 1) anerkannt hat. Eine solche Anerkennung ist nach Art. 19 EGBGB, § 1594 Abs. 4 BGB schon vor der Geburt des Kindes zulässig. Die Ausländerbehörden und die Verwaltungsgerichte sind jedenfalls nach der Einfügung des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB durch Gesetz vom 13. März 2008 (BGBl. I, S. 313) nicht mehr berechtigt, die (ausländerrechtliche) Wirksamkeit einer solchen Anerkennung außerhalb des dafür vorgesehenen Anfechtungsverfahrens eigenständig zu überprüfen. Ist somit in diesem Verfahren von der Wirksamkeit der Anerkennung auszugehen, so erwirbt das Kind der Antragstellerin zu 1), das voraussichtlich Ende Oktober geboren wird, mit seiner Geburt nach § 4 Abs. 1 StAG (auch) die deutsche Staatsangehörigkeit. Deshalb steht der Antragstellerin zu 1) gegenwärtig zwar noch kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 AufenthG, wohl aber auf Duldung ihres weiteren Aufenthaltes gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG zu. Dabei kann offen blieben, ob die genannten Umstände schon zur rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung der Antragstellerin zu 1) führen (so GK- AufenthG, § 60a, Rn. 147, m.w.N.). Jedenfalls sind insoweit dringende Gründe i.S.d. § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG gegeben, die die vorübergehende Anwesenheit der aus dem Kosovo stammenden, hochschwangeren Antragstellerin zu 1) bis zur Geburt ihres Kindes im Bundesgebiet erfordern. Damit ist nach Art. 6 GG auch die Abschiebung der minderjährigen Antragsteller zu 2) bis 4) gegenwärtig unmöglich. Die Aussetzung der Abschiebung ist bis Ende November 2009 befristet worden, da bis dahin hinreichend Zeit besteht, den weiteren Aufenthaltsstatus der Antragsteller abschließend zu klären. [...]