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Zitieren als:
BAMF, Bescheid vom 08.12.2009 - 5317179-475 - asyl.net: M16406
https://www.asyl.net/rsdb/M16406
Leitsatz:

Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG hinsichtlich Syrien.

Schlagwörter: Syrien, Asylfolgeantrag, Exilpolitik, Abschiebungsverbot, nichtstaatliche Verfolgung, Qualifikationsrichtlinie, unmenschliche Behandlung, Folter
Normen: AufenthG § 60 Abs. 2, AufenthG § 60 Abs. 11, RL 2004/83/EG Art. 6
Auszüge:

[...]

Es liegt ein Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 2 AufenthG bezüglich Syrien vor.

Ein Ausländer darf gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG nicht in seinen Herkunftsstaat abgeschoben werden, wenn ihm dort Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Dies gilt gemäß § 60 Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 6 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (QualfRL) auch dann, wenn die Gefahr von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht und kein ausreichender staatlicher oder quasistaatlicher Schutz zur Verfügung steht. Zudem ist gemäß § 60 Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 QualfRL zu unterscheiden, ob der Ausländer der Gefahr im Herkunftsland bereits ausgesetzt war bzw. ihm entsprechende Misshandlungen unmittelbar bevor standen oder, ob er ohne derartige Bedrohung ausgereist ist.

Unter Berücksichtigung des nunmehr vorliegenden Sachverständigengutachtens ist im vorliegenden Einzelfall davon auszugehen, dass bei einer Rückkehr nach Syrien die Gefahr der unmenschlichen Behandlung bzw. der Folter besteht. Der Grad der Wahrscheinlichkeit, mit dem es zu derartigen Maßnahmen kommen wird, reicht vorliegend aus, um ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 2 AufenthG im Ermessenswege annehmen zu können. [...]