Das OLG folgt einer Kurzauskunft der burundischen Botschaft, nach welcher Volljährigkeit in Burundi ab Vollendung des 18. Lebensjahrs einritt, während die deutsche Botschaft mitgeteilt hat, dass Volljährigkeit mit dem 21. Lebensjahr eintritt. Die angeordnete Vormundschaft ist danach erloschen - unabhängig von der unzutreffenden Anwendung des deutschen Rechts über das Haager Minderjährigenschutzabkommens durch das Landgericht oder der Regelungen der GFK (offengelassen).
[...]
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO). Die Anwendung des MSA setzt voraus, dass der Betroffene sowohl nach seinem Heimatrecht als auch nach dem Recht des Aufenthaltsstaates minderjährig ist (Art. 12 MSA). Mit der Vollendung des 18. Lebensjahres am 30.11.1989 wurde M. N. nach deutschem Recht volljährig und das MSA deshalb unanwendbar. Ob die unter der Geltung des MSA angeordnete Schutzmaßnahme der Vormundschaft beendet ist, richtet sich vielmehr - vorbehaltlich eines vorrangigen Staatsvertrages wie etwa der Genfer Flüchtlingskonvention - nach dem vom autonomen deutschen Kollisionsrecht berufenen Sachrecht (vgl. im Einzelnen OLG München Rpfleger 2009, 566). Das ist nach Art. 7, Art. 24 EGBGB das Recht des Staates Burundi als Heimatrecht der Betroffenen (eine durch burundisches Recht [angeordnete Rückverweisung auf deutsches Recht ist nicht feststellbar). - redaktionell geändert - im Original fehlerhaft]
[3. Die Entscheidung des Landgerichts erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig. Dabei kann offen bleiben, ob im vorliegenden] Fall die Genfer Flüchtlingskonvention anwendbar ist, deren Kollisionsnorm (Art. 12) auf das Recht des Landes des Wohnsitzes verweist, was hier das deutsche Recht wäre. Denn auch nach burundischem Recht wird eine Person mit 18 Jahren volljährig. Das ergibt sich aus der vorgelegten Auskunft der burundischen Botschaft in Berlin.
Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Auskunft zu zweifeln. Soweit Art. 339 des Personen- und Familiengesetzbuches (Code des personnes et de la famille) in der im Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, abgedruckten Fassung ein Volljährigkeitsalter von 21 Jahren ausweist, handelt es sich um die Gesetzesfassung von 1980 und den Sachstand der Ergänzungslieferung von 1984, die seitdem nicht mehr aktualisiert wurde; selbst die grundlegende Reform des burundischen Familienrechts von 1993 ist nicht eingearbeitet. Auch die elektronische Fassung des Bergmann/Ferid (Online-Datenbank des Verlags für Standesamtswesen) weist gemäß der Geschäftspolitik des Verlags, gedruckte und elektronische Fassung identisch zu halten, nur den Sachstand von 1984 auf. Gerade in den letzten zwei Jahrzehnten haben aber viele afrikanische Staaten, dem allgemeinen Trend folgend, das Volljährigkeitsalter von 21 Jahren auf 18 Jahre herabgesetzt (z.B. Senegal, Sierra Leone, Südafrika). Auch die vorgelegte Auskunft der Deutschen Botschaft in Burundi, wonach die Volljährigkeit mit dem 21. Lebensjahr eintritt, kann die Überzeugung des Senats von der Richtigkeit der Auskunft der burundischen Botschaft nicht erschüttern, zumal sie unter dem unrichtigen Betreff "Volljährigkeit gemäß der Burundischen Verfassung" erteilt ist; in der Verfassung ist die Volljährigkeit nicht geregelt. Der Einholung einer weiteren offiziellen Auskunft, wie beantragt, bedarf es nicht, da die vorgelegte Auskunft der burundischen Botschaft die Auskunft einer offiziellen und kompetenten Stelle ist.
Die Feststellung des Amtsgerichts, dass die Vormundschaft über M. N. beendet ist, erweist sich somit unabhängig davon, ob die Genfer Flüchtlingskonvention (und deshalb deutsches Sachrecht) oder über die autonomen deutschen Kollisionsnormen burundisches Sachrecht anwendbar ist, als zutreffend. Das Landgericht hat die Beschwerde im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen, weshalb die weitere Beschwerde ohne Erfolg bleibt. [...]