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Zitieren als:
BVerwG, Urteil vom 07.04.2009 - 1 C 28.08 - asyl.net: M16419
https://www.asyl.net/rsdb/M16419
Leitsatz:

Keine entsprechende Anwendung des § 32 Abs. 3 AufenthG, wenn im Herkunftsland eine gesetzliche Regelung für ein alleiniges Sorgerecht fehlt. Siehe hierzu BVerwG, Urteil v. 7.4.2009 - 1 C 17.08 -, M15723.

Schlagwörter: Familienzusammenführung, Kindernachzug, Visumsverfahren, alleiniges Sorgerecht, Mazedonien
Normen: AufenthG § 32 Abs. 3
Auszüge:

[...]

c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann ein Nachzugsanspruch der Klägerinnen allerdings nicht auf die entsprechende Anwendung von § 32 Abs. 3 AufenthG gestützt werden. Zwar ist die in der Vorschrift vorgeschriebene Altersgrenze von 16 Jahren eingehalten, weil die Klägerinnen zum Zeitpunkt der Antragstellung im August 2005 das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. Auch verfügte der Vater der Klägerinnen zu den nach den vorstehenden Ausführungen maßgeblichen Zeitpunkten über die erforderliche Niederlassungserlaubnis. Ferner war nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgericht in den maßgeblichen Zeitpunkten der Lebensunterhalt gesichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) und ausreichender Wohnraum vorhanden (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Das Berufungsgericht hat jedoch nicht festgestellt, dass der Vater der Klägerinnen wie nach § 32 Abs. 3 AufenthG erforderlich der allein personensorgeberechtigte Elternteil war. Es hat die Frage, ob dem insoweit maßgeblichen mazedonischen Recht die Ausübung der Personensorge durch nur einen Elternteil grundsätzlich fremd ist, vielmehr ausdrücklich offen gelassen, weil nach seiner Auffassung die Vorschrift in diesem Fall jedenfalls entsprechend anzuwenden ist, wenn dem im Bundesgebiet lebenden Elternteil nach dem Recht des Heimatstaates des Kindes das Sorgerecht in dem größtmöglichen Umfang übertragen worden ist. Dieser Auffassung folgt der Senat nicht.

Für eine analoge Anwendung des § 32 Abs. 3 AufenthG in diesen Fällen fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke. Die Problematik, dass das Recht einzelner Herkunftsstaaten eine vollständige Übertragung der Personensorge auf einen Elternteil nicht kennt, ist dem Gesetzgeber spätestens bei der Novellierung des Aufenthaltsgesetzes durch das Richtlinienumsetzungsgesetz im August 2007 bekannt gewesen, er hat jedoch wegen der bestehenden Möglichkeit, in Härtefällen einen Nachzug im Ermessenswege zu gestatten, keinen Handlungsbedarf gesehen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird insoweit auf das Urteil des Senats vom gleichen Tag in dem zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Parallelverfahren BVerwG 1 C 17.08 Bezug genommen. [...]