Meldeauflagen nach §§ 46 Abs. 1, 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG müssen aufenthaltsrechtlich erheblichen Zwecken dienen, sie haben keinen Sanktionscharakter. Fehlende Bemühungen um Identitätspapiere oder Rückreisedokumente rechtfertigen eine Meldeauflage nicht.
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Der Beklagte hat im Bescheid vom 11.09.2008 das ihm nach § 48 Abs. 1 S. 1, § 49 Abs. 1 LVwVfG eingeräumte Ermessen indes nicht zureichend ausgeübt. Bei dieser Ermessensentscheidung hat die Behörde die öffentlichen Interessen und die schutzwürdigen privaten Belange hinreichend abzuwägen und dabei die wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.09.2006 - 1 C 20.05 - NVwZ 2007, 470). Daran fehlt es hier. Dem Bescheid vom 11.09.2008 ist schon nicht zu entnehmen, dass das Regierungspräsidium Stuttgart eine Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen und den schutzwürdigen privaten Belangen vorgenommen hat. Das Regierungspräsidium Stuttgart hätte in seiner Entscheidung vom 11.09.2008 weiter berücksichtigen müssen, dass der Kläger der räumlichen Aufenthaltsbeschränkung und der Wohnsitzauflage seit längerem Folge leistet. Darüber hinaus sind die im Bescheid vom 11.09.2008 angestellten Erwägungen auch nicht sachgerecht. Soweit das Regierungspräsidium Stuttgart im Bescheid vom 11.09.2008 darauf abstellt, der Kläger habe sich bislang weder um Identitätspapiere noch um ein Rückreisedokument bemüht und komme somit seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, rechtfertigen diese Erwägungen den Erlass und die Aufrechterhaltung einer Meldeauflage nicht. Im Hinblick auf die vom Regierungspräsidium Stuttgart in der Vordergrund gestellten Gesichtspunkte hat die Meldeauflage lediglich Sanktionscharakter und stellt sich als schikanös dar. Dieser Ermessensfehler wurde auch nicht im gerichtlichen Verfahren geheilt. Dabei kann das Gericht dahingestellt sein lassen, ob bei Verpflichtungsklagen § 114 S. 2 VwGO Anwendung findet (vgl. einerseits VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.01.1994 - 13 S 2162/91 - juris - und andererseits Urteil vom 22.07.2009 - 11 S 1622/07 - juris -). Auch im gerichtlichen Verfahren rechtfertigte das Regierungspräsidium Stuttgart die Aufrechterhaltung der Meldeauflage mit dem passiven Mitwirkungsverhalten des Klägers. Dieser Gesichtspunkt ist jedoch - wie bereits dargelegt - keine sachgerechte Erwägung. Die nach wie vor ermessensfehlerhafte Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Aufhebung der Meldeauflage führt - wie vom Kläger beantragt - zu einer entsprechenden Bescheidungsverpflichtung des Beklagten nach § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO. [...]