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VG Stuttgart

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Zitieren als:
VG Stuttgart, Urteil vom 14.09.2009 - A 11 K 3775/08 - asyl.net: M16427
https://www.asyl.net/rsdb/M16427
Leitsatz:

1. Die für den Asylwiderruf notwendigen veränderten maßgeblichen Verhältnisse im Herkunftsstaat des Flüchtlings müssen tiefgreifend und dauerhaft sein.

2. Eine Verfolgungsgefahr entfällt noch nicht allein durch den Erlass eines Amnestiegesetzes. Wird die Amnestie nicht von einer damit einhergehenden allgemeinen Liberalisierung getragen und bleiben die verfestigten Repressionsstrukturen unverändert, kann der Amnestie auch keine Indizwirkung für den Wegfall der Verfolgungsgefahr zukommen.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Widerruf, Widerrufsverfahren, Türkei, Kurden, PKK, Wegfall der Umstände, Genfer Flüchtlingskonvention
Normen: AsylVfG § 73 Abs. 1 S. 1, GFK Art. 1 C Nr. 5 S. 1
Auszüge:

[...]

Beruht die Asylanerkennung oder die Flüchtlingszuerkennung auf einem rechtskräftigen Urteil, hindert die Rechtskraft dieser Entscheidung bei unveränderter Sach- und Rechtslage grundsätzlich jede erneute und abweichende Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung (§ 121 VwGO). § 73 AsylVfG befreit nicht von der Rechtskraftbindung nach § 121 VwGO, sondern setzt vielmehr voraus, dass die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung der Rücknahme oder dem Widerruf der Asylanerkennung und der Flüchtlingseigenschaft nicht entgegensteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1998 - 9 C 53/97 - BVerwGE 108,30). Die Rechtskraftwirkung eines Urteils endet erst, wenn eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage entscheidungserheblich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.09.2001 - 1 C 7/01 - BVerwGE 115, 118 = NVwZ 2002, 345). Im Asylrecht ist dies nur dann der Fall, wenn nach dem für das rechtskräftige Urteil maßgeblichen Zeitpunkt neue für die Streitentscheidung erhebliche Tatsachen eingetreten sind, die sich so wesentlich von den früher maßgeblichen Umständen unterscheiden, dass auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Rechtskraft eines Urteils eine erneute Sachentscheidung durch die Verwaltung oder ein Gericht gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.09.2001 - 1 C 7/01 - a.a.O.). Die Unbeachtlichkeit der Rechtskraft eines asylrechtlichen Verpflichtungsurteils wurde demnach nur angenommen, wenn aufgrund langjähriger Bewertung der Verhältnisse im Herkunftsstaat kein Raum mehr blieb für die Annahme einer Gruppenverfolgung ethnischer Minderheiten oder wenn etwa die nachträgliche wesentliche Änderung der Sachlage aus einem politischen Umsturz im Heimatland resultierte (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.09.2001 - 1 C 7/01 - a.a.O.).

Nach diesen Grundsätzen sind die Voraussetzungen für einen Widerruf der Asylanerkennung und der Flüchtlingseigenschaft des Klägers nicht gegeben.

Der Kläger wurde als Asylberechtigter anerkannt und ihm wurde die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, da er von den türkischen Sicherheitskräften als Unterstützer kurdischer Separatisten angesehen wurde und er deshalb politische Verfolgung erlitten hat. Zwar hat der Anerkennungsbescheid vom 18.04.1997 diese Begründung nicht selbst formuliert, jedoch mit dem alleinigen Bezug auf das Urteil des VG Stuttgart vom 13.12.1995 - A 3 K 13188/94 - sich dessen tatsächliche Grundlagen zur Annahme einer beachtlichen Verfolgungsfurcht zu eigen gemacht. Mit diesem Erklärungsinhalt ist der Anerkennungsbescheid bestandskräftig und wirksam geworden.

Das Bundesamt hat in dem angefochtenen Widerrufsbescheid lediglich ausgeführt, die Rechtslage und die Menschenrechtssituation hätten sich deutlich zum Positiven verändert. Konkrete Bezüge auf den Fall des Klägers in seiner speziellen Situation enthält die Begründung des angefochtenen Widerrufsbescheids nicht. Damit hat es das Bundesamt versäumt, die Anerkennungsgründe konkret und nachvollziehbar mit den aktuellen Verhältnissen in der Türkei zu vergleichen. Es fehlt deshalb schon der für den Widerruf nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erforderliche Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Asylgewährung und die Flüchtlingszuerkennung nicht mehr vorliegen.

Unabhängig davon hat sich die maßgeblich in den Blick zu nehmende Situation von individuell vorverfolgten bzw. vorbelasteten türkischen Flüchtlingen kurdischer Volkszugehörigkeit bei einer Rückkehr in die Türkei nicht erheblich bzw. nachhaltig geändert. Entscheidend sind nicht die vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid angeführten Veränderungen der allgemeinen politischen Verhältnisse in der Türkei. Maßgebend ist vielmehr, dass das Gericht nicht feststellen kann, dass aufgrund der vom Bundesamt geltend gemachten Umstände die Gefahr einer erneuten individuellen Verfolgung des Klägers entfallen ist. [...]

Die Lage in der Türkei für Sympathisanten/Unterstützer der PKK hat sich entgegen der Ansicht des Bundesamtes in den letzten Jahren auch nicht entspannt, sondern vielmehr verschärft: Seit der Aufkündigung der durch die PKK ausgerufenen Waffenruhe im Juni 2004 kam es vermehrt zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und der PKK-Guerilla. Im Jahr 2008 haben diese Auseinandersetzungen deutlich an Härte zugenommen mit der Folge, dass sich die Sicherheitslage wesentlich verschlechtert hat (vgl. Oberdiek, Gutachten vom 07.01.2009 an VG Oldenburg S. 23 f). Außerdem verübte die PKK regelmäßig Bombenanschläge, die zu einer großen Anzahl von Opfern insbesondere unter der Zivilbevölkerung führten (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.09.2008 S. 16; SFH-Oberdiek, Update: Aktuelle Entwicklungen 09.10.2008 S. 5 f). [...]

Es kann auch nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Kläger aufgrund des Verdachts, Unterstützer der PKK zu sein, bei einer Einreise in die Türkei einem intensiven Verhör unterzogen wird und dabei Gefahr läuft, misshandelt oder gefoltert zu werden (vgl. Kaya, Gutachten vom 08.08.2005 an VG Sigmaringen und vom 09.08.2006 an VG Berlin; Oberdiek, Gutachten vom 15.08.2007 an VG Sigmaringen; Taylan, Gutachten vom 21.12.2007 an VG Sigmaringen). [...]

Nach allem ist noch keine erhebliche und dauerhafte Veränderung der Lage in der Türkei eingetreten, so dass die Voraussetzungen für die seinerzeit erfolgte Asylanerkennung und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht weggefallen sind (ebenso der überwiegende Teil der in den letzten Monaten bekannt gewordenen Gerichtsentscheidungen: u.a. OVG Schleswig, Beschl. v. 22.04.2008 - 4 LA 24/08 -; OVG Bautzen, Urt. v. 23.03.2007 - A 3 B 372/05 -; OVG Münster, Urt. v. 27.03.2007 - 8 A 4728/05.A - juris = Asylmagazin 7-8/2007, 28; VG Ansbach, Urt. v. 16.10.2008 - AN 1 K 08.30318 - juris - und Urt. v. 12.03.2008 - AN 1 K 07.30561 - juris -; VG Darmstadt, Urt. v. 11.12.2008 - 7 K 882/08.DA.A - juris; VG Düsseldorf, Urt. v. 20.08.2008 - 20 K 4991/07.A - juris - und Urt. v. 27.04.2009 - 17 K 6251/08.A - juris -; VG Minden, Urt. v. 10.03.2008 - 8 K 831/07.A; VG Göttingen, Urt. v. 12.11.2008 - 1 A 392/06 - juris - ; VG Hannover, Urt. v. 22.09.2008 - 1 A 4852/07 -; VG Aachen, Urt. v. 26.11.2008 - 6 K 1742/08.A - juris - und Urt. v. 26.03.2008 - 6 K 1094/07.A - juris -; VG Augsburg, Urt. v. 19.08.2008 - Au 4 K 08.30067 -; VG Berlin, Urt. v. 10.07.2008 - VG 36 X 45.08 und Urt. v. 25.01.2008, Asylmagazin 3/2008, 17; VG Braunschweig, Urt. v. 16.12.2008 - 5 A 277/08 - juris -; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 28.08.2008 - 14a K 2997/08.A - juris -; VG Karlsruhe, Urt. v. 18.08.2008 - A 7 K 277/07; VG München, Urt. v. 26.06.2008 - M 24 K 08.50189 - juris - und Urt. v. 07.02.2008, AuAS 2008, 81; VG Sigmaringen, Urt. v. 29.06.2009 - A 3 K 583/09 -; VG Stade, Urt. v. 21.01.2009 - 4 A 1817/06 - juris -; VG Stuttgart, Urt. v. 29.01.2009 - A 8 K 4377/07 - juris -). Dass die Beklagte im Lichte neuerer Erkenntnisse die konkrete Verfolgungsgefahr für den Kläger anders bewertet, also aus heutiger Sicht bei der damaligen Sachlage kein Asyl und keinen Flüchtlingsstatus mehr gewähren würde, rechtfertigt den Widerruf der Asylanerkennung und der Flüchtlingseigenschaft nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.09.2000 - 9 C 12/00 - a.a.O und Urt. v. 08.05.2003 - 1 C 15/02 - a.a.O.). Der Kläger war vor seiner Ausreise aus der Türkei wegen Unterstützung kurdischer Separatisten inhaftiert und misshandelt worden. Es kann daher nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er weiterhin im Blickfeld der türkischen Sicherheitsorgane steht und im Falle einer Rückkehr asylrechtlich relevanten Maßnahmen ausgesetzt sein wird. Damit ist für den angefochtenen Widerrufsbescheid des Bundesamtes kein Raum. [...]