BVerwG

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Zitieren als:
BVerwG, Beschluss vom 15.10.2009 - 1 B 3.09 - asyl.net: M16440
https://www.asyl.net/rsdb/M16440
Leitsatz:

Rechtsfragen, die auslaufendes oder ausgelaufenes Recht betreffen, haben regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).

Schlagwörter: Grundsätzliche Bedeutung, auslaufendes Recht, ausgelaufenes Recht, Übergangsrecht, Revision,
Normen: VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
Auszüge:

[...]

Damit kann sich die von der Beschwerde aufgeworfene Frage nach jetzt geltendem Recht nicht mehr stellen. Entsprechend dem Zweck der Grundsatzrevision, eine für die Zukunft richtungweisende Klärung des geltenden Rechts herbeizuführen, rechtfertigen Rechtsfragen zu ausgelaufenem oder auslaufendem Recht sowie zu Übergangsrecht nach ständiger Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig und so auch hier nicht die Zulassung einer Grundsatzrevision (Beschlüsse vom 17. Mai 2004 - BVerwG 1 B 176.03 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziffer 1 VwGO Nr. 29 und vom 7. Oktober 2004 - BVerwG 1 B 139.04 - Buchholz 402.240 § 7 AuslG Nr. 12, jeweils m.w.N.).

Mit ihrem Vorbringen legt die Beschwerde Gründe für die Zulassung einer Ausnahme von der Regel, dass Fragen des auslaufenden Rechts die Revisionszulassung nicht rechtfertigen, nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar. Anerkannt wird eine derartige Ausnahme in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn die Klärung der Rechtsfragen für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin von Bedeutung ist, wobei zusätzlich Anhaltspunkte für eine erhebliche Anzahl von Altfällen dargetan und ersichtlich sein müssen (vgl. z.B. Beschluss vom 26. Februar 2002 - BVerwG 6 B 63.01 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 36 ). Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Beschwerde nicht. [...]