VG Stuttgart

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Zitieren als:
VG Stuttgart, Urteil vom 12.05.2009 - A 5 K 2599/08 - asyl.net: M16448
https://www.asyl.net/rsdb/M16448
Leitsatz:

Widerruf der Flüchtlingseigenschaft eines Mitglieds der PDR, da diese keine Oppositionspartei mehr sei und in Togo somit nicht mehr mit Verfolgung gerechnet werden könne.

Schlagwörter: Togo, Flüchtlingsanerkennung, Asylanerkennung, Widerruf, PDR, Parti pour la Démocratie et le Renouveau, Wegfall der Umstände, Änderung der Sachlage, Oppositionspartei, Opposition,
Normen: AsylVfG § 73 Abs. 1, AufenthG § 60 Abs. 1,
Auszüge:

[...]

Die der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AusIG zugrunde liegende Sachlage für die angenommene Vorverfolgung der Klägerin und die daraus folgende eigene Gefährdung hat sich nachhaltig und wesentlich verändert. Zwar gilt dies nach der Rechtsprechung der erkennenden Kammer noch nicht (vgl. Urteil vom 16.09.2008 - A 5 K 3975/07, Urteil vom 20.01.2009 - A 5 K 2427/08 -). Im Falle der Klägerin ist es indessen etwas anderes. Insofern liegen Besonderheiten vor. Die Klägerin hat sich maßgeblich für ihre Vorverfolgungssituation auf ihre Bindungen zur PDR, dessen Vorsitzender ihr Onkel sei, berufen. Hierzu ist nunmehr festzustellen, dass sich die PDR dem Regime sehr angenähert hatte. In dieser Folge unterstützte die PDR stets Regierungsmeinungen. Am 21.06.2005 ist der Parteivorsitzende und Onkel der Klägerin .... sogar zum ...minister ernannt worden. Nach der aktuellen Information über die Namen und Positionen in der Regierung in Togo (www.ipitore.de/daten/Regierung-Togo html) ist ... immer noch ...minister. Von einer Oppositionspartei kann bei der PDR nicht mehr ausgegangen werden. Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes ist so gut wie auszuschließen, dass deren Mitglieder im Falle der Rückkehr nach Togo Verfolgungen ausgesetzt sind (vgl. Stellungnahme des AA vom 22.07.2005 an das VG Schwerin). Das Gericht vermag auch nicht festzustellen, dass ansonsten die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides wird ergänzend verwiesen (vgl. § 77 Abs. 2 AsylVfG), zumal die Klägerin sich weder im Widerrufsverfahren geäußert noch die Klage begründet hat und auch zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Dasselbe gilt für Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Auf solche hat sich die Klägerin nicht berufen, sie sind aber auch nicht ersichtlich. [...]