OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 06.01.2010 - 11 ME 588/09 - asyl.net: M16454
https://www.asyl.net/rsdb/M16454
Leitsatz:

Nach § 34a Abs. 2 AsylVfG darf "nur" die nach Absatz 1 angeordnete Abschiebung nicht verwaltungsgerichtlich ausgesetzt werden. Vorläufiger Rechtsschutz wird nicht ausgeschlossen, wenn die Abschiebung noch nicht angeordnet worden ist.

Schlagwörter: Dublin II-VO, Dublinverfahren, außerordentliche Beschwerde, Anhörungsrügegesetz, greifbare Gesetzeswidrigkeit, Gebot der Rechtsmittelklarheit,
Normen: AsylVfG § 31 Abs. 1 S. 4, AsylVfG § 80, AsylVfG § 34a Abs. 2, AsylVfG § 31 Abs. 1 S. 2
Auszüge:

[...]

Im Übrigen ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts auch nicht "greifbar gesetzeswidrig". Nach § 34 a Abs. 2 AsylVfG darf "nur" die nach Absatz 1 dieser Bestimmung angeordnete Abschiebung nicht verwaltungsgerichtlich ausgesetzt werden. Damit wird jedoch die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Abschiebung bzw. Überstellung nicht zugleich auch für den hier vom Verwaltungsgericht angenommenen Fall ausgeschlossen, dass die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG noch nicht wirksam zugestellt, die Abschiebung also i.S.d. § 34 a AsylVfG noch nicht angeordnet worden ist. § 31 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG schreibt ausdrücklich vor, dass die Entscheidung des Bundesamtes unverzüglich zuzustellen ist. Wenn daher - wie hier nach Aktenlage - aus Sicht des Bundesamtes feststeht, dass die Abschiebung in den zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG) durchgeführt werden kann, so ist die diesbezügliche Abschiebungsanordnung auch dem betroffenen Ausländer zuzustellen. [...]