VG Aachen

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Zitieren als:
VG Aachen, Beschluss vom 26.11.2009 - 9 L 443/09 - asyl.net: M16461
https://www.asyl.net/rsdb/M16461
Leitsatz:

Eilantrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis abgelehnt, da die Eilbedürftigkeit zweifelhaft und jedenfalls auch kein Anspruch entgegen § 11 BeschVerfV dargelegt ist, da unklar bleibt, weshalb von den syrischen Behörden kein Passersatzpapier ausgestellt wurde und auch auf Grundlage des deutsch-syrischen-Rückübernahmeabkommens keine Rückführung möglich war.

Schlagwörter: vorläufiger Rechtsschutz, einstweilige Anordnung, Verbot der Erwerbstätigkeit, Duldung, Koch, Arbeitserlaubnis, Beschäftigungserlaubnis, Passersatzpapierbeschaffung, Rückübernahmeabkommen
Normen: VwGO § 123, AufenthG § 4 Abs. 3, AufenthG § 42 Abs. 2 Nr. 5, BeschVerfV § 10
Auszüge:

[...]

Ob die vom Antragsteller begehrte, erstmalige Erteilung der Beschäftigungserlaubnis für eine Tätigkeit als Koch im Betrieb seines Bruders so dringlich ist, dass es dem Antragsteller nicht zumutbar wäre, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, ist zumindest fraglich. Es wird in der Rechtsprechung beispielsweise regelmäßig für zumutbar erachtet, im Falle eines Antrags auf - erstmalige - Erteilung einer Gaststättenerlaubnis die Hauptsacheentscheidung abzuwarten (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O., Rdnr. 13 m.w.N.), so dass der hier wohl im Vordergrund stehende Wunsch, den wirtschaftlichen Vorteil einer Beschäftigungserlaubnis schnellstmöglich nutzen zu wollen, keine ausreichende Dringlichkeit für eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren begründen dürfte. Inwieweit der Vortrag des Antragstellers, sein Bruder sei auf seine Mithilfe angewiesen und halte ihm den Arbeitsplatz nur noch drei bis vier Monate frei, glaubhaft ist - insbesondere im Hinblick darauf, dass der nach eigenen Angaben in Syrien als Automechaniker ausgebildete Antragsteller in Deutschland bislang ausschließlich als Autopfleger tätig war - und zu einer Dringlichkeit führen würde, kann ebenso offen bleiben wie die Frage, ob der begehrten einstweiligen Anordnung das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegensteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O., Rdnr. 6, der in der nur vorläufigen Gestattung der Ausübung einer Beschäftigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache keine vollständige Vorwegnahme sieht; anders wohl OVG NRW, a.a.O., Rdnr. 41 ff. und VG München, Beschluss vom 31. März 2008 - M 9 S 08.658, M 9 K 08.657, juris). [...]

Im Gegensatz zur Auffassung des Antragsgegners liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller sich in das Bundesgebiet begeben hat, um öffentliche Leistungen zu erhalten (1. Alternative), denn nach summarischer Prüfung dürfte der Zweck des Leistungsbezugs für den Einreiseentschluss nicht von prägender Bedeutung gewesen sein (vgl. zu diesem Erfordernis: OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2005 - 17 B 1485/05 - , m.w.N., NRWE).

Der Antragsteller, ein aus Syrien stammender Kurde yezidischer Religionszugehörigkeit, hat unmittelbar nach seiner Einreise einen Asylantrag gestellt, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 8. November 2001 als - einfach - unbegründet abgelehnt wurde. Seine hiergegen gerichtete Klage blieb zwar erfolglos, dennoch kann unter diesen Umständen nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller vorrangig zum Zwecke des Bezugs öffentlicher Leistungen eingereist ist. Dagegen spricht auch, dass der Antragsteller sich während seiner gesamten Aufenthaltszeit fortlaufend um eine Arbeitsaufnahme bemüht und auch gearbeitet hat, soweit ihm dies erlaubt war.

Auch das Vorliegen der 2. Alternative des § 11 Satz 1 BeschäftigungsV ist nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht zu bejahen. Der seit 2. Februar 2007 vollziehbar ausreisepflichtige Antragsteller hat zwar bislang keinerlei Identitätsnachweise erbracht. Aufgrund seines Vortrages im Asylverfahren, er habe in Syrien einen Personalausweis besessen und Wehrdienst geleistet, muss davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller in Syrien registriert ist. Sein im Bundesgebiet lebender Bruder K. B. ist bzw. war zumindest früher im Besitz eines syrischen Personalausweises. Sein Vater ist anlässlich der Eheschließung des Antragstellers nach yezidischem Ritus am 24. Oktober 2007 mit einem Touristenvisum in das Bundesgebiet eingereist, so dass auch er offensichtlich im Besitz eines syrischen Ausweises ist. Der Antragsteller hat aber mehrfach Passersatzpapierbeschaffungsanträge ausgefüllt, er hat nach seinem im einzelnen substantiierten Vortrag seinen in Syrien lebenden Bruder gebeten, einen Familienregisterauszug zu besorgen und über diesen einen Rechtsanwalt beauftragt, um einen solchen Auszug zu erhalten. Er hat ferner sämtliche Daten seiner Familie mitgeteilt und dem Antragsgegner eine Vollmacht für die Beauftragung eines syrischen Rechtsanwaltes erteilt. Vor diesem Hintergrund ist es fraglich, ob der Antragsteller seine Mitwirkungspflichten tatsächlich verletzt hat (§ 48 Abs. 3 AufenthG), zumindest hätte es eines Hinweises des Antragsgegners bedurft, welche konkreten, weiteren Bemühungen anzustellen sind (§ 82 Abs. 3 AufenthG), wie z.B. der Versuch über den Vater einen Familienregisterauszug zu beschaffen. Selbst wenn das Verhalten des Antragstellers nicht ausreichend war, um seine Mitwirkungspflichten zu erfüllen, ist zweifelhaft, ob dieses Verhalten für die fehlende Möglichkeit der Aufenthaltsbeendigung kausal ist (zum Erfordernis der Kausalität vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 18 B 1772/05 -; VGH Baden-Württemberg, a.a.O.; VG Aachen, Urteil vom 24. Juni 2009 - 8 K 731/08 -; sämtlich juris), denn der Antragsteller hat bereits im November 2007 sämtliche Formulare für die Beantragung eines Passersatzpapieres ausgefüllt und auch die vom Antragsgegner erbetene Vollmacht für die Beauftragung eines syrischen Rechtsanwalts erteilt. Er hat den Wohnort und soweit ihm dies möglich war die Geburtsjahre seiner in Syrien lebenden Eltern und seiner teilweise ebenfalls in Syrien, teilweise im Bundesgebiet lebenden vier Brüder und drei Schwestern mitgeteilt. Diese Unterlagen sind auch zu den Verwaltungsvorgängen der Ausländerbehörde gelangt. Warum dennoch kein Passersatzpapier ausgestellt wurde und keine Rückführung des Antragstellers möglich war, ist unklar. Mit Schreiben vom 11. September 2008 hatte der Antragsgegner dem Prozessbevollmächtigten mitgeteilt, dass ein Ergebnis des PEP-Verfahrens im Moment noch ausstehe. Überdies müsste nach dem unter dem 14. Juli 2008 zwischen der Bundesrepublik und Syrien unterzeichneten bilateralen Rückübernahmeabkommen (BGBl. II S. 812), das am 3. Januar 2009 in Kraft getreten ist (Briefing Notes vom 26. Januar 2009, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, juris) eine Rückführung des Antragstellers aufgrund seiner bereits gemachten Angaben möglich sein(vgl. zu den Auswirkungen des deutsch-syrischen Rückübernahmeabkommens: VG Oldenburg, Beschluss vom 4. August 2009 - 11 B 1898/09 -, juris). [...]