VG Bremen

Merkliste
Zitieren als:
VG Bremen, Beschluss vom 08.01.2010 - 4 V 1306/09 [= ASYLMAGAZIN 2010, S. 20 f.] - asyl.net: M16462
https://www.asyl.net/rsdb/M16462
Leitsatz:

Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Anordnung zur Vorsprache bei Vertretern Sierra Leones, da grundsätzliche Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Ausstellung von Passersatzpapieren für Sierra Leone bestehen.

Schlagwörter: Sierra Leone, Botschaftsvorführung, Fulla, Krio, Guinea, Gambia, Passersatzpapier, vorläufiger Rechtsschutz, Vorspracheaufforderung, Emergency Travel Certificate
Normen: VwGO § 80 Abs. 5, AufenthG § 82 Abs. 4 S. 1
Auszüge:

[...]

Die Vorspracheaufforderung ist materiell rechtswidrig. Unklar ist, ob es sich bei den Personen, denen der Antragsteller vorgeführt werden soll(te), um "ermächtigte Bedienstete" handelt. Dies ist ausweislich des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union erforderlich, wenn von einer Vertretung i.S.d. § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gesprochen werden soll (VG Bremen, Beschl. v. 23.07.2007, - 4 V 1917/07 -, BT-DruckS 16/5065 S. 194). Angeordnet worden ist die Vorsprache bei Vertretern des vermutlichen Heimatstaates Sierra Leone. Sodann wird weiter ausgeführt, die Vorsprache habe in Berlin in den Räumen des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten zu erfolgen. In der Begründung heißt es, die Befragungen würden von Personal der Vertretung oder durch andere Bedienstete durchgeführt. Damit bleibt bereits unklar, welchen Personen der Antragsteller hier vorgestellt werden sollte. Erst recht ist nicht erkennbar, ob und in wie weit es sich hier um autorisierte Vertreter des Staates Sierra Leone handelt.

Der Antragsteller hat im Verfahren Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Passersatzpapierbeschaffung für Sierra Leone durch die Bundespolizei und die beteiligten Ausländerbehörden geäußert. Es bestehe der Verdacht, dass für den Antragsteller des Verfahrens 4 V 1111/09 ein "Emergency Travel Certificate" von einer nicht autorisierten Stelle oder von einer autorisierten Stelle gegen Handgeld ausgestellt worden sei. Die Antragsgegnerin hat sich zu diesen Zweifeln nicht eingelassen. Die pauschale Behauptung im Bescheid:

"Auch die Befragung durch andere Bedienstete bzw. hierzu delegierte Personen ist in der Regel dem Aufgaben- und Tätigkeitsbereich der ausländischen diplomatischen bzw. konsularischen Vertretung zuzurechnen, da dieser Personenkreis mit der Durchführung der Befragungen zum Zwecke der Staatsangehörigkeitsfeststellung zur Unterstützung der Botschaft bzw. des Konsulatspersonals bei der Ausstellung von Heimreisepapieren tätig wird bzw. hierzu ermächtigt ist."

kann die geäußerten Zweifel angesichts ihrer Allgemeinheit nicht beseitigen. Das Gericht hat insoweit auch keine eigenen Ermittlungsansätze, weil die Behördenakte keine Unterlagen über die Vorbereitung der Sammelvorführung enthält, sodass noch nicht einmal ein zur Auskunft fähiger Mitarbeiter der Behörde in Berlin erkannt werden kann. Da die Vorführung nicht in den Räumlichkeiten der Botschaft Sierra Leones in Berlin durchgeführt werden soll, ist es nicht fern liegend, dass eine Vorführung vor einer Delegation Sierra Leones geplant war. Dies rechtfertigt indes, ebenso wie die Vorgehensweise in dem vom Antragsteller genannten Verfahren 4 V 1111/09 jedenfalls Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verfahrens bei der Ausstellung von Passersatzpapieren für Sierra Leone. So wurde das dem Antragsteller des Verfahrens 4 V 1111/09 im schriftlichen Verfahren ausgestellte "Emergency Travel Certificate" nicht von einer Botschaft ausgestellt. Der Unterschriftsgeber verfügte über zwei verschiedene Dienstbezeichnungen gleichzeitig und das Dokument war zeitlich unbegrenzt bis zum Rückflug gültig. Das Passersatzpapier wurde am 24.09.2008 ausgestellt. Dennoch teilte das Bundespolizeipräsidium am 10.11.2008 mit, dass ein Vertreter der Bundespolizei in Begleitung eines Sprachmittlers nach Sierra Leone reisen werde, um die Dokumente abzuholen. Mit Schreiben vom gleichen Tage sicherte das Stadtamt dem Bundespolizeipräsidium gegenüber die Kostenübernahme für die Beschaffung von Heimreisedokumenten durch einen Beamten der Bundespolizei zu.

Die vom Antragsteller dargestellten Ungereimtheiten im Verfahren 4 V 1111/09 bei der Beschaffung sierra leonischer Passersatzpapiere sind zwar nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragbar, denn der Antragsteller sollte vor Ausstellung der Papiere noch zur Feststellung der Staatsangehörigkeit Vertretern des mutmaßlichen Heimatlandes vorgeführt werden. Dennoch begründen diese Ungereimtheiten grundsätzliche Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Ausstellung von Passersatzpapieren für Sierra Leone. Hinsichtlich der Vorsprache vor Delegationen afrikanischer Länder, insbesondere Guinea, sind darüber hinaus in der Vergangenheit Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vorgehensweise in der Öffentlichkeit laut geworden. So bestand hinsichtlich Guinea der Verdacht, dass die Anerkennung von Ausländern als eigene Staatsangehörige und die darauf folgende Ausstellung von Passersatzpapieren auf Bestechung beruhen könnten. Auch hinsichtlich der Vorgehensweise der Delegationen (Feststellung der Staatsangehörigkeit alleine aufgrund von Sprache und Kopfform) wurden Zweifel laut (zu allem: VG Lüneburg, Beschl. v. 22.10.2008, - 1 B 55/05). Hinsichtlich Sierra Leone wurde der Verdacht auf Unregelmäßigkeiten etwa in dem Bericht "Anhörungen mutmaßlicher sierra-leonischer Staatsangehöriger vor Delegationen aus Sierra Leone in Hamburg" des Flüchtlingsrates geäußert (www.fluechtlingsrat-nrw.de). Auch kann die Antwort des bremischen Senats der Freien Hansestadt Bremen auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE vom 10.11.2009 zu der Inanspruchnahme von Ausweispapier-Delegationen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vorgehensweise nicht beseitigen. So seien in dem Jahr 2005 hinsichthinsichtlich Guinea und Sierra Leone zwei Sammelvorführungen durch die Ausländerbehörde Hamburg durchgeführt worden. Für die Kosten der Organisation der Vorführung seien pro Person 130,- € bis 180,- € an die Ausländerbehörde Hamburg gezahlt worden. Es seien 5 Passersatzpapiere von der Auslandsvertretung ausgestellt worden, die Kosten hierfür hätten 250,-€ pro Person betragen. Zwar sind die danach geleisteten Zahlungen im Vergleich zu der an Guinea erfolgten Zahlung von 2.000,- € für die Ausstellung eines Passersatzpapieres erheblich geringer, aber dennoch ebenfalls in ihrer Höhe beachtenswert, so dass jedenfalls die Zusammenhänge dieser Zahlungen nicht recht plausibel sind. Ist demnach das gesamte Verfahren zur Passersatzpapierbeschaffung aus Sierra Leone undurchsichtig und zweifelhaft, so bedarf eine Anordnung zur Vorsprache vor Vertretern Sierra Leones jedenfalls einer inhaltlicher Konkretisierung dahingehend, welchen Personen der Ausländer vorgeführt werden soll, durch wen diese zur Feststellung der Staatsangehörigkeit autorisiert sind und ob sie erforderlichenfalls mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Gerade das hält auch der Senat der Freien Hansestadt Bremen für erforderlich, wie sich aus seiner Antwort zu Frage 1 der o. g. Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE vom 10.11.2009 ergibt. [...]