VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 15.09.2009 - 19 CS 09.1812 u.a. - asyl.net: M16470
https://www.asyl.net/rsdb/M16470
Leitsatz:

Ein ordnungsgemäßes Studium liegt vor, solange der Ausländer die durchschnittliche Studiendauer an der jeweiligen Hochschule in dem von ihm gewählten Studiengang nicht um mehr als drei Semester überschreitet. Erst wenn die zulässige Studiendauer überschritten wird, ist der Ausländer von der Ausländerbehörde schriftlich darauf hinzuweisen, dass eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur erfolgt, wenn die Ausbildungsstelle unter Berücksichtigung der individuellen Situation des ausländischen Studierenden einen ordnungsgemäßen Verlauf des Studiums bescheinigt, die voraussichtliche Dauer des Studiums angibt und zu den Erfolgsaussichten Stellung nimmt (vgl. Nr. 16.1.2.5 Satz 1 VAH). Hierbei sind die besonderen Schwierigkeiten für Ausländer in einem Studium in Deutschland angemessen zu berücksichtigen (vgl. Nr. 16.0.2 Satz 4 VAH).

Schlagwörter: Aufenthaltserlaubnis, Studium, Krankheit, vorläufiger Rechtsschutz, Studiendauer, rechtsmissbräuchliches Verhalten, VAH
Normen: VwGO § 80 Abs. 5, AufenthG § 16 Abs. 1 Satz 5
Auszüge:

[...]

a) Nach § 16 Abs. 1 Satz 5 2. Halbsatz AufenthG kann die Aufenthaltserlaubnis für ein Studium verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Die in dieser Vorschrift geforderte prognostische Beurteilung, ob der für einen erfolgreichen Studienabschluss voraussichtlich benötigte Zeitraum angemessen ist, ist eine Rechtsentscheidung, die in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.8.1998 - 17 B 2314/96 -, EZAR 014 Nr. 10, S. 2). Für sie ist in erster Linie von Bedeutung, ob das Studium in einer - am staatlichen Interesse an einer effektiven Entwicklungshilfe gemessenen - vertretbaren und in diesem Sinne angemessen Zeit beendet sein wird (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.8.1998 - 17 B 2314/96 -, EZAR 014 Nr. 10, S. 2; VGH BW, Beschluss vom 19.3.2003 - 13 S 2578/02 -, juris). Entscheidend ist insoweit, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und der Normalzeitdauer für die Absolvierung des gewählten Studiums noch mit einem ordnungsgemäßen Abschluss gerechnet werden kann (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 7.4.2006 - 9 ME 257/05 - juris). Als Anhaltspunkt ist insoweit die durchschnittliche Studiendauer an der betreffenden Hochschule in dem jeweiligen Studiengang zugrunde zu legen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 7.4.2006 - 9 ME 257/05 - juris; Hailbronner, AuslR, Stand: April 2008, RdNr. 40 zu § 16 AufenthG).

Ein ordnungsgemäßes Studium liegt danach regelmäßig vor, solange der Ausländer die durchschnittliche Studiendauer an der jeweiligen Hochschule in dem von ihm gewählten Studiengang nicht um mehr als drei Semester überschreitet (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 7.4.2006 - 9 ME 257/05 - juris; Hailbronner, AuslR, Stand: April 2008, RdNr. 40 zu § 16 AufenthG; Walther, in: GK-AufenthG, Stand: November 2006, § 16 RdNr. 11; Nr. 16.1.2.4 Satz 4 VAH). Hierbei hat die Ausländerbehörde die besonderen Schwierigkeiten für Ausländer in einem Studium in Deutschland angemessen zu berücksichtigen (vgl. Walther, in: GK-AufenthG, Stand: November 2006, § 16 RdNr. 11; Nr. 16.0.2 Satz 4 VAH). Im Rahmen der anzustellenden Prognose sind zugleich auch persönliche Belange des Ausländers, z.B. eine auf einer Krankheit beruhende längere Studiendauer zu berücksichtigen, sofern die hinreichende Aussicht besteht, dass das Studium in absehbarer Zeit erfolgreich abgeschlossen werden kann (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.8.1998 - 17 B 2314/96 - EZAR 014 Nr. 10, S. 2; VGH BW, Beschluss vom 19.3.2003 - 13 S 2578/02 -, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 7.4.2006 - 9 ME 257/05 -, juris; Hailbronner, AuslR, Stand: April 2008, RdNr. 43 zu § 16 AufenthG). Unberücksichtigt bleiben hingegen Zeiten der Studienvorbereitung (vgl. Hailbronner, AuslR, Stand: April 2008, RdNr. 40 zu § 16 AufenthG; Nr. 16.1.2.4 Satz 6 VAH). Denn bei der Beurteilung des "angemessenen Zeitraums" ist nicht die Gesamtdauer der Ausbildung maßgeblich, sondern allein der Zeitraum, der ausgehend von dem bereits erreichten Ausbildungsstand bis zu deren Abschluss voraussichtlich noch verstreichen wird (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.10.2008 - 18 B 975/08 -, juris). Letzteres ergibt sich unschwer aus dem staatlichen Interesse an einer effektiven Entwicklungshilfe. Es wäre in der Tat unverantwortlich, einem bereits weitgehend geförderten Studenten die Fortsetzung seines Studiums nur deshalb zu versagen, weil er eine fiktive Gesamtaufenthaltsdauer überschritten hat, ohne die hierfür maßgeblichen Ursachen und den Zeitraum bis zum voraussichtlichen erfolgreichen Ausbildungsabschluss in den Blick zu nehmen. [...]

Daraus folgt, dass bis zum Ablauf der durchschnittlichen Studiendauer zuzüglich des in Nr. 16.1.2.4 Satz 4 VAH festgelegten Zeitraums von drei weiteren Fachsemestern ohne konkreten Anlass grundsätzlich keine Überprüfung der Studienleistungen des Antragstellers stattfinden soll. Ausnahmen kommen lediglich bei begründeten Zweifeln an der Durchführung eines ordnungsgemäßen Studiums in Betracht. Erst wenn sich aus der Mitteilung der Hochschule ergibt, dass das Studium nicht innerhalb der in Nr. 16.2.7 VAH genannten Frist von zehn Jahren erfolgreich abgeschlossen werden kann, darf die beantragte Verlängerung abgelehnt werden (Nr. 16.1.2.5 Satz 2 VAH). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass nach der obergerichtlichen Rechtsprechung weder § 16 Abs. 1 Satz 5 2. Halbsatz AufenthG noch den vorläufigen Anwendungshinweisen eine absolute Grenze im Sinne einer maximalen Gesamtaufenthaltsdauer entnommen werden kann (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 7.6.2004 - 7 ME 114/04 -, AuAS 2004, 184 [186]; OVG NRW, Beschluss vom 21.8.1998 - 17 B 2314/96 - EZAR 014 Nr. 10, S. 2; OVG NRW, Beschluss vom 24.10.2008 - 18 B 975/08 -, juris: nicht die Gesamtdauer der Ausbildung ist maßgeblich, sondern der Zeitraum, der ausgehend von dem bereits erreichten Ausbildungsstand bis zu deren Abschluss voraussichtlich noch verstreichen wird). [...]

Studierenden Ausländern kann - insbesondere bei außergewöhnlich langen, die Regelstudienzeit erheblich überschreitenden Studiengängen - nicht einerseits die Rechtswohltat einer großzügigen Überschreitung der durchschnittlichen Studiendauer um 3 Fachsemester ohne Berücksichtigung von Vorbereitungszeiten eingeräumt und dann andererseits durch Anordnung einer maximalen Gesamtaufenthaltsdauer von 10 Jahren unter Berücksichtigung von Voraufenthaltszeiten wieder entzogen werden. Nimmt man beispielsweise den Studiengang Medizin in den Blick, so darf ein Antragsteller bis zu 17 Semester (8,5 Jahre) studieren und sich auf dieses Studium 2 Jahre lang durch Sprachkurse und Studienkollegs vorbereiten (Nr. 16.06 Satz 1 VAH), woraus sich bereits eine Überschreitung der Gesamtaufenthaltsdauer um ein halbes Jahr errechnen würde. Dieses einfache, der Praxis entnommene Beispiel zeigt, dass es im Hinblick auf das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Studiums im Sinne von Nr. 16.1.2.4 und 16.1.2.5 VAH lediglich auf die reine Studiendauer, nicht aber auch auf die Gesamtaufenthaltsdauer im Bundesgebiet ankommen kann. [...]

Nach Mitteilung der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg vom 26. Juni 2009 (Bl. 54 der VG-Akte) liegt die durchschnittliche tatsächliche Studiendauer im Fach Medizin derzeit bei 13,93 (aufgerundet 14) Semestern. Ein ordnungsgemäßes Studium liegt nach dem oben Gesagten regelmäßig vor, solange der Ausländer die durchschnittliche Studiendauer um nicht mehr als drei Semester - vorliegend mithin insgesamt 17 Semester - überschreitet. Derzeit befindet sich der Antragsteller, der sein Studium der Medizin unter Anrechnung eines Fachsemesters Chemie im Wintersemester 2005/06 im 2. Fachsemester an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg aufgenommen hat, im 9. Fachsemester. Zum Studienverlauf teilte die Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 16. Juni 2009 (Bl. 55 der VG-Akte) Folgendes mit:

"Aufgrund einer Erkrankung, verbunden mit zwei großen operativen Eingriffen, konnte Herr H. im Wintersemester 2008/2009 seinem Studium nicht nachkommen. Seit dem Sommersemester 2009 ist Herr H. wieder in der Lage, ordnungsgemäß zu studieren. Durch die Erkrankung kam es zu einer Verzögerung im Studienverlauf von Herrn H. Herr H. wird die fehlenden Scheine in Neurophysiologie und Psychologie im Wintersemester 2009/2010 erwerben und im März 2010 den ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung (ehemals Physikum) ablegen."

Ein weiteres Schreiben des Leiters des Informations- und Beratungszentrums für Studiengestaltung (IBZ) der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg vom 26. Juni 2009 (Bl. 54 der VG-Akte) stellt ergänzend Folgendes fest:

"Eine offizielle durchschnittliche Semesterangabe bis zum bestandenen Physikum gibt es nicht. Erfahrungsgemäß sollte sie bei ca. sechs Semestern liegen. Unter Berücksichtigung der OPs sehe ich die derzeitige Studiendauer von Herrn H. noch im Rahmen. [...] Unter Zugrundelegung der bisherigen Leistungen gehe ich davon aus, dass Herr H. sein Physikum erfolgreich ablegen kann."

Bereits im Verwaltungsverfahren legte der Antragsteller ein Attest vom 29. September 2008 (vgl. Bl. 99 der Behördenakte) vor, wonach er am 17. März 2008 und 1. August 2008 operiert wurde und deshalb während der beiden zurückliegenden Semester nicht in vollem Umfang am universitären Betrieb habe teilnehmen können.

aa) Danach lässt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Überschreitung der zulässigen Studiendauer, die allein Anknüpfungspunkt für eine Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sein könnte, nicht feststellen. Weder hat der Antragsteller die durchschnittliche Studiendauer zuzüglich des Überziehungszeitraums von drei Semestern - also insgesamt 17 Semester - auch nur entfernt erreicht oder gar überschritten, noch kann ihm unter Berücksichtigung der erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Zeitraum von insgesamt zwei Semestern (SS 2008 und WS 2008/09) vorgeworfen werden, er habe sein Studium nicht zielgerichtet und ordnungsgemäß betrieben. [...]

Hiervon ausgehend wird der Antragsteller sein Studium noch innerhalb des in Nr. 16.1.2.4 Satz 4 und Nr. 16.1.2.5 Satz 1 VAH vorgezeichneten Rahmens von insgesamt 17 Fachsemestern beenden können. Er befindet sich derzeit im 9. Semester. Den ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung (Physikum) wird er nach dem 10. Semester ablegen. Hieran schließt sich ein weiteres Studium von 4 Jahren (8 Semester) bis zum Erreichen des zweiten Abschnitts der ärztlichen Prüfung an. Der Kläger wird sich dann zwar bereits im 18. Fachsemester befinden. In Abzug zu bringen sind jedoch die beiden Semester (SS 2008 und WS 2008/09), die der Antragsteller krankheitsbedingt gehindert war, sich seinem Studium zu widmen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Beantragung von Freisemestern für die Zeit der Erkrankung wohl kaum ohne Rückwirkungen auf das Stipendium des Antragstellers und damit die Finanzierung des weiteren Aufenthalts zum Zwecke der späteren Fortsetzung des Studiums geblieben wäre (vgl. insoweit auch Bl. 79 d. Behördenakte). Damit wird der Antragsteller sein Studium voraussichtlich nach dem 16. Fachsemester und damit noch innerhalb des durch Nr. 16.1.2.4 Satz 4 VAH vorgegebenen Rahmens abschließen können. Es versteht sich dabei von selbst, dass in den dort genannten Zeitraum nur solche Zeiten eingerechnet werden können, in denen der Antragsteller physisch und psychisch in der Lage war, sein Studium auch tatsächlich ordnungsgemäß zu betreiben und Leistungsnachweise zu erwerben. So gesehen dürfte dem Antragsteller auch das Sommersemester 2009 nicht angerechnet werden, da er insoweit durch den rechtswidrigen Bescheid der Antragsgegnerin an einem ordnungsgemäßen Studium gehindert wurde. Gegenwärtig sind daher jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsteller - unter Berücksichtigung seiner krankheitsbedingten Ausfälle - nicht ordnungsgemäß studieren würde.

21 bb) Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit des Studiums lassen sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts auch nicht damit begründen, dass der Antragsteller sein Studium nicht innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren im Bundesgebiet wird abschließen können. Zum einen lässt sich weder § 16 Abs. 1 Satz 5 2. Halbsatz AufenthG noch den vorläufigen Anwendungshinweisen eine derartige absolute Grenze entnehmen; vielmehr kommt es entscheidend darauf an, ob im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt damit gerechnet werden kann, dass der Antragsteller sein Studium noch innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgreich abschließen wird. Zum anderen würde sich die Antragsgegnerin auch eines widersprüchlichen oder gar rechtsmissbräuchlichen Verhaltens schuldig machen, wenn sie auf der Einhaltung einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren beharrte. Sie hat den Antragsteller, der sich - wie ihr bekannt war - bereits seit dem 1. März 2001 im Bundesgebiet aufhielt, am 10. Februar 2006, also im zweiten Fachsemester Medizin, darüber belehrt, dass er sein Studium innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren (ab Einreise) abschließen müsse (vgl. Bl. 87 der Behördenakte), obwohl sie bereits zu diesem Zeitpunkt wissen konnte und aufgrund ihrer Verpflichtung zur Amtsermittlung (vgl. Nr. 16.0.2 Satz 1 und Nr. 16.1.2.5 Satz 1 VAH) auch wissen musste, dass dies bei einer durchschnittlichen Studiendauer von 14 Semestern zuzüglich von maximal drei weiteren Fachsemestern schon damals objektiv unmöglich war. [...]

Aus dem zuvor Gesagten wird deutlich, dass die Antragsgegnerin - selbst wenn man entgegen der hier vertretenen Auffassung zu der Ansicht käme, dass es sich bei der Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren um eine absolute Grenze handeln würde - dem Antragsteller diesen Gesichtspunkt nicht entgegen halten dürfte, ohne sich - wie bereits erwähnt - eines widersprüchlichen oder gar rechtsmissbräuchlichen Verhaltens schuldig zu machen. Sie kann den Antragsteller nicht einerseits - wie im Rahmen der Belehrung vom 10. Februar 2006 (vgl. Bl. 87 d. Behördenakte) geschehen - darauf hinweisen, dass ein ordnungsgemäßes Studium nach ausländerrechtlichen Grundsätzen nur vorliege, solange er den Studienabschluss noch innerhalb der durchschnittlichen Studiendauer zuzüglich von maximal drei Semestern absolvieren könne, ihm dann aber gleichzeitig eine Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren entgegensetzen, die schon im Zeitpunkt der Belehrung absehbar nicht mehr eingehalten werden konnte. [...]

Es besteht daher gegenwärtig keinerlei Anlass, an einem ordnungsgemäßen Studium des Antragstellers zu zweifeln. Erst wenn die zulässige Studiendauer überschritten wird, ist der Ausländer von der Ausländerbehörde schriftlich darauf hinzuweisen, dass eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur erfolgt, wenn die Ausbildungsstelle unter Berücksichtigung der individuellen Situation des ausländischen Studierenden einen ordnungsgemäßen Verlauf des Studiums bescheinigt, die voraussichtliche weitere Dauer des Studiums angibt und zu den Erfolgsaussichten Stellung nimmt (vgl. Nr. 16.1.2.5 Satz 1 VAH), Hierbei sind die besonderen Schwierigkeiten für Ausländer in einem Studium in Deutschland angemessen zu berücksichtigen (vgl. Nr. 16.0.2 Satz 4 VAH). [...]