VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 22.12.2009 - 19 C 09.845 [= ASYLMAGAZIN 2010, S. 83 ff.] - asyl.net: M16475
https://www.asyl.net/rsdb/M16475
Leitsatz:

Eine familiäre Verbundenheit ist auch außerhalb der Kleinfamilie zu schützen (hier Onkel als Vormund), wenn eine Beistandsgemeinschaft besteht. Andernfalls wäre zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung eine analoge Anwendung des § 104a Abs. 2 S. 2 AufenthG geboten. Es sind keine Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen würden, das Minderjährigenprivileg einer um zwei Jahre verkürzten Aufenthaltsdauer (bzgl. des Stichtags) dem von einem verantwortlichen, jedoch keinen Lebensbeistand leistenden Erwachsenen begleiteten Minderjährigen vorzuenthalten. Es spricht ferner vieles dafür, dass die zwischenzeitlich eingetretene Volljährigkeit kein Hindernis darstellt und die vom Gesetzgeber gewählte anders lautende Wendung auf einem Redaktionsversehen beruht.

Schlagwörter: Altfallregelung, Bleiberecht, Minderjähriger, familiäre Gemeinschaft, Vormund, Kleinfamilie, häusliche Gemeinschaft, Qualifikationsrichtlinie, unbegleitete Minderjährige
Normen: AufenthG § 104a Abs. 1 S. 1, AufenthG § 104a Abs. 2 S. 1, GG Art. 6, EMRK Art. 8, EG VO Nr. 2005/85/EG Art. 2 Bst. h
Auszüge:

[...]

4 a) Die Altfallregelung trägt (durch eine Absenkung der erforderlichen Aufenthaltsdauer) der staatlichen Verpflichtung zum Minderjährigenschutz, die sich vor allem aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK ergibt. Die Vorschriften der Altfallregelung betreffend die häusliche Gemeinschaft von Eltern und ihren minderjährigen Kindern tragen zusätzlich dem in diesen höchstrangigen Vorschriften ebenfalls berücksichtigten Umstand Rechnung, dass die besonderen Bindungen, wie sie typischerweise im Familienverband bestehen (das Gesetz spricht in § 104 a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 S. 1 AufenthG von "häuslicher Gemeinschaft"), dem Minderjährigen die besten Entwicklungschancen bieten. Sie bleiben jedoch nicht bei dieser typischen Fallkonstellation stehen, sondern berücksichtigen auch den Fall, in dem nicht die Eltern, sondern (nur) andere Personen vorhanden sind, die dem Minderjährigen in ähnlicher Weise verbunden sind und ihm Unterstützung bieten. Eine familiäre Verbundenheit ist - insbesondere wenn (wie bei einem Kind) der eine auf den anderen angewiesen ist - auch außerhalb der Kleinfamilie zu schützen (EGMR vom 12.7.2001 Nr. 2502/94 RdNr. 150; Discher in GK AufenthG RdNrn. 1320f. zu § 55 m.w.N.).

Dies hat der Gesetzgeber zwar nicht konsequent zum Ausdruck gebracht (zur allgemeinen "handwerklichen" bzw. regelungstechnischen Mangelhaftigkeit der Altfallregelung vgl. für viele Funke-Kaiser a.a.O. RdNr. 4). Mehrere Anhaltspunkte deuten aber auf entsprechende Vorstellungen des Gesetzgebers hin.

§ 104 a Abs. 2 S. 1 AufenthG spricht vom "Kind eines geduldeten Ausländers", jedoch nicht explizit von Elternschaft; § 104 a Abs. 1 S. 1 AufenthG spricht von einem geduldeten Ausländer, der "zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt", ohne eine Elternschaft zu erwähnen oder anzudeuten. Die Vollzugsregelung in Nr. 104 a.1.9 AVwV AufenthG geht unmissverständlich davon aus, dass die Altfallregelungen für Familienverbände nicht nur dann anzuwenden sind, wenn der Familienverband Eltern einschließt "Einbezogen sind entsprechend dem IMK-Beschluss vom 17. November 2006 die minderjährigen ledigen Kinder von Ausländern mit einer Aufenthaltserlaubnis nach der gesetzlichen Altfallregelung, wenn sie mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben. Für die Anwendung des § 104 a Abs. 1 genügt es, dass die Kinder in häuslicher Gemeinschaft mit ihren Verwandten leben und diese als Vormund/Pfleger bestellt sind. Sie sind dann nicht unbegleitet im Sinne des Abs. 2 S.2". Die Kommentierung von Funke-Kaiser geht ebenfalls in diese Richtung, wenn sie die Anwendung der Minderjährigenprivilegierung des § 104 a Abs. 1 AufenthG bei Stiefkindern für gerechtfertigt hält, "wenn der andere Elternteil etwa als Pfleger oder Vormund rechtlich und tatsächlich die Sorge ausübt" (Funke-Kaiser in GK AufenthG RdNr. 15 zu § 104 a).

Auf dieser Grundlage kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 1 S. 1 AufenthG oder nach § 104 a Abs. 2 S. 1 AufenthG in Betracht, wenn zwischen dem Kläger und seinem Onkel eine Beistandsgemeinschaft besteht und dieser Beistandsgemeinschaft weitere Ausländer angehören, die minderjährig und ledig sind. Der Kläger ist dann sowohl ein geduldeter Ausländer im Sinne des § 104 a Abs. 1 S. 1 AufenthG als auch das geduldete volljährige ledige "Kind eines geduldeten Ausländers" im Sinne des § 104 a Abs. 2 S. 1 AufenthG, der/das am Stichtag zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt und sich seit mindestens sechs Jahren geduldet im Bundesgebiet aufgehalten hat.

b) Aber auch dann, wenn der Kläger von seinem Onkel keinen Beistand an Elternstelle erhalten hat, kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Betracht.

Das Verwaltungsgericht hat - wie Funke-Kaiser (a.a.O. RdNr. 29 zu § 104 a) - die Vorschrift des Art. 2 lit. i der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (Qualifikationsrichtlinie) herangezogen, die (im Wesentlichen deckungsgleich mit den Vorschriften des Art. 2 lit. h der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 - Verordnung Dublin II - und des Art. 2 lit. h der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 - Verfahrensrichtlinie) den Begriff "unbegleiteter Minderjähriger" in der Weise definiert, dass der Minderjährige weder von einem Elternteil noch von einer sonstigen nach dem Gesetz oder nach den Gepflogenheiten für ihn verantwortlichen Person begleitet ist (als sonstige Personen kommen - nicht zuletzt im Hinblick auf mehrere von der Bundesrepublik Deutschland gezeichnete Übereinkommen gegen den Menschen- und insbesondere gegen den Kinderhandel - vor allem nahe Verwandte in Betracht, vgl. Art. 30 Abs. 3 S. 1 lit. a der Qualifikationsrichtlinie). Zwischen verantwortlichen Personen, die lediglich Rechtsangelegenheiten des Minderjährigen besorgen (vgl. etwa Art. 6 Abs. 4 lit. b und Art 17 der Verfahrensrichtlinie), und denjenigen, die auch im Übrigen Elternstelle vertreten (vgl. etwa Art. 30 Abs. 3 S. 1 lit. a der Qualifikationsrichtlinie), differenzieren diese Begriffsdefinitionen des Gemeinschaftsrechts nicht. Nachdem der Onkel des Klägers jedenfalls als Vormund für diesen Verantwortung getragen hat, ist der Kläger bei diesem Begriffsverständnis kein "unbegleiteter Minderjähriger" und wäre daher - wie andere Minderjährige mit sechsjährigen Aufenthalt, die von sonstigen Personen (insbesondere nahen Verwandten) begleitet sind, die in gewissem Umfang (z.B. als Vormund) Verantwortung für sie tragen, jedoch keine elternähnlichen Funktionen erfüllen - von der Altfallregelung ausgeschlossen.

Es kann offen bleiben, ob sich der Gesetzgeber dieser Konsequenz bewusst gewesen ist; hiergegen spricht vor allem der Umstand, dass weder der Entwurfsbegründung zur Altfallregelung noch den entsprechenden Ausführungen in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 (GMBI S. 877 - AVwV AufenthG) etwas dafür zu entnehmen ist, dass ohne einen begleitenden Elternteil einreisende Minderjährige, jedoch mit einer sonstigen verantwortlichen Begleitperson, in der Altfallregelung nicht berücksichtigt werden sollten, und dass diese Auslegungshilfen auch den Begriff des unbegleiteten Minderjährigen in § 104 a Abs. 2 S. 2 AufenthG nicht mit einer der genannten Begriffsdefinitionen des Gemeinschaftsrechts verknüpfen. Es ist daher zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung geboten, diese Gruppe von Minderjährigen im Wege einer Analogie zu § 104 a Abs. 2 S. 2 AufenthG in die Altfallregelung einzubeziehen. Es sind keine Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen würden, das Minderjährigenprivileg einer um zwei Jahre verkürzten Aufenthaltsdauer (vgl. § 104 a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 und Abs. 2 S. 2 AufenthG) dem von einem verantwortlichen, jedoch keinen Lebensbeistand leistenden Erwachsenen begleiteten Minderjährigen vorzuenthalten. Im Gegenteil benötigt ein Minderjähriger ohne Beistandsgemeinschaft mit einem Erwachsenen deutlich mehr Schutz und Fürsorge, als ein Minderjähriger, der über diesen Beistand verfügt. Soweit sich die Literatur mit der Problematik befasst, deuten die Ausführungen vielfach in die selbe Richtung. Nach der Kommentierung von Funke-Kaiser (die in gewissem Gegensatz zu dem von ihr vertretenen Verständnis des Begriffs "unbegleiteter Minderjähriger" - vgl. oben - steht) soll der Ausländer die Eigenschaft eines unbegleiteten Minderjährigen nicht allein dadurch verlieren, dass er durch staatlicherseits eingesetzte Pfleger bzw. Vormünder in Obhut genommen wird, was nach der Einreise regelmäßig geschehe (a.a.O. RdNr. 29 zu § 104 a). Nach Marx (Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 3. Auflage 2007, § 6 Nr. 474) ist ein Minderjähriger unbegleitet im Sinne des § 104 a Abs. 2 S. 2 AufenthG, wenn er von keinem Elternteil begleitet wird. Nachdem die Vorschrift davon ausgeht, ein Familienverband sei nicht vorhanden, birgt diese sehr weit gehende Auffassung allerdings die Gefahr, dass dem Minderjährigen, der sich auf einen nahen Verwandten mit elternähnlicher Verbundenheit stützen kann, dieser durch eine unterschiedliche ausländerrechtliche Aufenthaltsregelung entzogen wird. [...]

Ob der Kläger mit seinem Klagebegehren Erfolg hat, hängt somit davon ab, ob sein Onkel und (früherer) Vormund auch im Übrigen Elternstelle vertreten hat und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, die der Altfallregelung für Familienverbände zu entnehmen sind (insbesondere § 104 a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 AufenthG), oder ob der Onkel lediglich die Rechtsangelegenheiten des Klägers besorgt hat und letzterer die weiteren Voraussetzungen erfüllt, die der Altfallregelung für unbegleitete Minderjährige zu entnehmen sind. Wie der Senat bereits im Beschluss vom 12. Mai 2009 (Az. 19 C 09.1043) ausgeführt hat, spricht viel dafür, dass in diesem Fall die zwischenzeitlich eingetretene Volljährigkeit des Klägers kein Hindernis darstellt und die vom Gesetzgeber gewählte anders lautende Wendung auf einem Redaktionsversehen beruht (so auch Marx a.a.O. § 6 RdNr. 476). Nr. 104.a.2.2 VwV AufenthG bezieht die Regelung ausdrücklich auch auf Volljährige ebenso Maaßen in Kluth/Hund/Maaßen, Zuwanderungsrecht, 1. Auflage 2008, § 4 RdNr. 747 und Fränkel in Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht, 1. Auflage 2008, RdNr. 21 zu § 104 a; a.A. - allerdings ohne die Möglichkeit einer Formulierungsschwäche zu erwägen - Funke-Kaiser a.a.O. RdNr. 28 a. E. zu 104 a sowie Albrecht in Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Harms, Zuwanderungsrecht, 2. Auflage 2008, RdNr. 22 zu 104 a). [...]