OVG Rheinland-Pfalz

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Zitieren als:
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.02.2002 - 10 A 11812/01.OVG - asyl.net: M1648
https://www.asyl.net/rsdb/M1648
Leitsatz:

Keine allgemeine extreme Gefährdungslage mehr in Sierra Leone.(Leitsatz der Redaktion)

 

Schlagwörter: Sierra Leone, Situation bei Rückkehr, Abschiebungshindernis, Versorgungslage, Familie, soziale Bindungen, Sicherheitslage, Friedensabkommen, Politische Entwicklung, Hilfsorganisationen, UNAMSIL, Extreme Gefahrenlage, Berufungszulassungsantrag, Grundsätzliche Bedeutung
Normen: AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 1; AuslG § 53 Abs. 1
Auszüge:

 

Staatsangehörigen aus Sierra Leone droht jedenfalls seit Herbst 2001 bei Rückkehr keine allgemeine konkrete Gefahr i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, die ein Abschiebungshindernis darstellt.

Die vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig allein geltend gemachten Fragen "1. ob sierra-leonischen Staatsangehörigen in Sierra Leone angesichts der alimentären, sanitären und medizinischen Versorgungslage und der nach wie vor prekären Sicherheitslage landesweit Lebens- und Gesundheitsgefahr aufgrund Krankheiten und/oder Unterernährung und/oder Übergriffen bewaffneter Gruppen mit einer derart hohen Wahrscheinlichkeit drohen, dass von Verfassungs wegen ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG besteht, 2. ob die vorgenannten Gefahren zumindest für Rückkehrer aus dem Ausland drohen, die über keine Einbindung in familiäre oder soziale Strukturen vor Ort verfügen", rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG.

Eine solche extreme Gefahrenlage hat die Vorinstanz unter Hinweis auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 21. September 2001 (11 A 1360/01.A) nachvollziehbar verneint. Denn darin ist u.a. ausgeführt, dass sich inzwischen die innenpolitischen und außenpolitischen Verhältnisse in Sierra Leone nach dem am 10. November 2000 zwischen Vertretern der RUF und der sierra-leonischen Regierung geschlossenen Waffenstillstand wesentlich geändert haben; deshalb ist die Prognose gerechtfertigt, der eingeleitete Friedensprozess werde erfolgreich sein. Überdies hat die Vorinstanz auf das humanitäre Wirken einer Vielzahl von Hilfsorganisationen abgestellt. Diese kümmern sich um die Versorgung der Bevölkerung, insbesondere der Flüchtlinge, mit Nahrungsmitteln und Frischwasser und gewährleisten eine Erstversorgung mit medizinischen Diensten.

Zudem versuchen die zahlreichen internationalen Hilfsorganisationen die aktuelle Not zu lindern und neue Lebensperspektiven zu schaffen, indem sie den Wiederaufbau der Dörfer fördern, Schulen unterstützen, Krankenhäuser einrichten u.ä. (vgl. dazu FAZ vom 19. Januar 2002 "Fragiler Friede", taz vom 15. Januar 2002 "In Sierra Leone ist der Krieg zu Ende" und FAZ vom 31. Januar 2002 "Eine Stadt wie eine Anklage".)