Vorläufiger Rechtsschutz im Dublin-Verfahren gegen die Ausländerbehörde, da der Antragsteller in Deutschland ein minderjähriges Kind hat.
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Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 4. Kammer - vom 12. Januar 2010 geändert.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Abschiebung des Antragstellers bis zum Eintritt der Bestandskraft ihrer Entscheidung über die von dem Antragsteller beantragte Duldung auszusetzen. [...]
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den erstinstanzlichen Beschluss ist begründet. Denn das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, seine Abschiebung auszusetzen, bei der in diesem Verfahren nur mögliche summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zu Unrecht abgelehnt.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass seine Abschiebung nach Italien wegen einer durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten familiären Lebensgemeinschaft mit der am ... 2009 geborenen ... im Sinne des § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG rechtlich unmöglich und daher bis zum Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung der Antragsgegnerin über die vom Antragsteller beantragte Duldung auszusetzen ist.
Aufgrund des im Beschwerdeverfahren vorgelegten genetischer Abstammungsgutachtens vom 13. Januar 2010 ist praktisch erwiesen, dass der Antragsteller der biologische Vater des vorstehend genannten Kindes ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bildet auch der biologische Vater mit seinem Kind eine von Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Familie, wenn zwischen ihm und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht. Der Grundrechtsschutz umfasst das Interesse am Erhalt dieser Beziehung (BVerfG, Beschl. v. 9.4.2003 - 1 BvR 1493/96 u.a. -). Folglich steht einem Anordnungsanspruch - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - keineswegs entgegen, dass der Antragsteller nicht der rechtliche Vater des Kindes ist.
Der Antragsteller hat auch glaubhaft gemacht, dass eine sozial-familiäre Beziehung bzw. Lebensgemeinschaft zwischen ihm und dem Kind besteht [...]
Der Antragsteller kann bei summarischer Prüfung entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch nicht darauf verwiesen werden, dass eine vorübergehende Unterbrechung der sozial-familiären Beziehung zu dem Kind für die Dauer eines in Italien zu betreibenden Visumverfahrens zumutbar sei, da eine Trennungszeit von mehrerer Monaten, die im vorliegenden Fall wahrscheinlich ist, bei einem kaum mehr als zwei Monate alten Kind im Lichte von Art. 6 Abs. 1 GG unzumutbar lang erscheint. [...]