Ist eine Rückübernahme der Kläger nach dem deutsch-syrischen Rückübernahmeabkommen zumindest nicht ausgeschlossen, so steht das nach der Rechtsprechung des Senats schon für sich genommen einem Anspruch auf der Grundlage des § 25 Abs. 5 AufenthG entgegen. Die Kläger sind bis zur Grenze der Beweisnot darlegungs- und beweispflichtig. Vorinstanz: VG des Saarlandes, Urt. v. 23.7.09 (10 K 239/08) = ASYLMAGAZIN 12/2009, S. 22 ff.
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1. Vor dem Hintergrund ergibt sich das Fehlen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils mit Blick auf den im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO anzulegenden Maßstab der Ergebnisunrichtigkeit (vgl. dazu allgemein etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 - 1 Q 55/01 -, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahingehend erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird, ständige Rechtsprechung; in dem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838, wonach die Vorschrift - ebenso wie der Tatbestand zu Nr. 2 - die Richtigkeit der Entscheidung gewährleisten soll und "ernstliche Zweifel" (Nr. 1) auch dann nicht anzunehmen sind, wenn sich das angegriffene Urteil zwar nicht aus den darin angegebenen Gründen, aber aus anderen Gründen als richtig erweist) hier bereits daraus, dass im konkreten Fall eine ganz erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass auf die Kläger das am 14.7.2008 zwischen der Bundesrepublik und Syrien unterzeichnete und am 3.1.2009 in Kraft getretene Rückübernahmeabkommen (vgl. "Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Arabischen Republik Syrien über die Rückführung von illegal aufhältigen Personen" vom 14.7.2008, BGBl. II 2008, 812) Anwendung findet, das nunmehr auch eine Rückführung von rechtswidrig in die Bundesrepublik eingereisten Staatenlosen aus Syrien ermöglicht. Solange dies für die Kläger ernsthaft im Raum steht, kann von einem dauerhaften und nicht behebbaren Ausreisehindernis, dem durch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG Rechnung getragen werden müsste, in ihrem Fall nicht ausgegangen werden. Dem stünde nicht entgegen, wenn - worauf das Verwaltungsgericht "entscheidend" abgestellt hat - sich bisher noch keine gesicherte "Vertragspraxis zwischen Syrien und Deutschland" zur Anwendung des Abkommens, insbesondere zur Auslegung des Begriffs der "unmittelbaren Einreise" im Sinne seines Art. 2 Abs. 2, entwickelt haben sollte (vgl. dazu den letzten allgemeinen Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien - 508-516.80/3 SYR - vom 9.7.2009). Ist eine Rückübernahme der Kläger durch ihr Herkunftsland zumindest nicht ausgeschlossen, so steht das nach der Rechtsprechung des Senats schon für sich genommen einem Anspruch auf der Grundlage des § 25 Abs. 5 AufenthG jedenfalls unter dem im vorliegenden Verfahren zentral thematisierten Aspekt fehlender Möglichkeit zur Wiedereinreise nach Syrien entgegen (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.12.2009 - 2 A 444/08 -, dazu auch Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Harms, Zuwanderungsrecht, 2. Auflage 2008, § 25 AufenthG Rn 34, wonach in Fällen der Passlosigkeit von Ausländern bereits die Aufnahme Erfolg versprechender Rückübernahmeverhandlungen mit dem Herkunftsland die prognostische Annahme eines Wegfalls des Ausreisehindernisses rechtfertigt). [...]
Es mag ferner durchaus - mit den Worten der Kläger - "allgemeiner Erkenntnislage entsprechen", dass staatenlose Kurden in Syrien nicht an die vom Beklagten "verlangten" Dokumente oder an eine "Überbeglaubigung" von Papieren durch übergeordnete Behörden herankommen. Das beantwortet aber nicht die Frage, ob konkret die Kläger, wie von ihnen behauptet, zu der besagten Bevölkerungsgruppe gehören. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die weit überwiegende Zahl der über eine Million Menschen umfassenden Gruppe der in Syrien lebenden kurdischen Volkszugehörigen die syrische Staatsangehörigkeit und sämtliche sich daraus ergebenden bürgerlichen Rechte und Pflichten besitzt.
Dass das Verwaltungsgericht "zumindest schwerwiegende Zweifel" an der Echtheit beziehungsweise genauer gesagt der inhaltlichen Richtigkeit der von den Klägern für sich selbst und ihre Familienangehörigen vorgelegten Dorfvorsteherbescheinigungen (Mukhtar-Bescheinigungen) hatte, insbesondere was die von den Klägern reklamierte Schlussfolgerung auf ihre Staatenlosigkeit angeht, und diese daher nicht als tauglichen Nachweis hierfür angesehen hat, ist ebenfalls ohne weiteres nachzuvollziehen. Die zahlreichen formalen wie inhaltlichen Indizien für den unzureichenden Aussagewert der Papiere und Ungereimtheiten sind im erstinstanzlichen Urteil ausführlich beschrieben und werden von den Klägern sogar teilweise eingeräumt. Insofern ist nicht ganz klar, welche Bedeutung in dem Zusammenhang der Hinweis der Kläger auf einen "in Syrien immer wieder anzutreffenden Schlendrian" haben sollte. Wenn man das ernst nimmt, könnte man daraus den Schluss ziehen, dass solchen Papieren eigentlich generell keine eigenständige Aussagekraft beigemessen werden kann, dass ihnen vielmehr allenfalls im Rahmen einer Gesamtwürdigung des Vortrags der - das sei hier einmal betont - bis zur Grenze der Beweisnot darlegungs- und beweispflichtigen Kläger eine Mitbedeutung zukommen kann. Auf eine besondere Form eines "Schlendrians" gehobener Relevanz im konkreten Fall hat das Verwaltungsgericht jedenfalls zu Recht hingewiesen, und dieser Umstand wurde letztlich sogar von den Klägern selbst in das Verfahren eingeführt. Danach hat der testierende Mukhtar dem seinerzeit heiratswilligen, angeblich ebenfalls staatenlosen Bruder des Klägers zudem unter deutlicher Überschreitung seiner Kompetenzen gemäß der Darstellung der Kläger nach Bestechung sogar einen "gefälschten" Auszug aus dem Personenstandsregister von Kahtania "hergestellt", woraufhin der Bruder vom deutschen Standesamt und im anschließenden Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht als syrischer Staatsangehöriger anerkannt und behandelt worden ist. Welcher Beweiswert den ungleich geringeren formalen Anforderungen unterliegenden Dorfvorsteherbescheinigungen des Herrn ... über eine Staatenlosigkeit der Kläger als Nachweis für die Anspruchsvoraussetzungen im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG noch zugemessen werden sollte, ist vor dem Hintergrund eigentlich nicht mehr zu verstehen. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf eine "offenkundig fehlende Seriosität" des Ausstellers der Bescheinigungen ist ohne weiteres nachvollziehbar. Wenn die Kläger mit der Beschwerde sogar geltend machen, es sei bekannt, dass "Beamte und sonstige Amtswalter in Syrien bestechlich sind", aber selbst bei solchen Amtspersonen nicht angenommen werden könne, dass sie nur falsche Bescheinigungen ausstellten, erschließt sich nicht, warum gerade die hier konkret in Rede stehenden Bescheinigungen echt beziehungsweise inhaltlich - mit Blick auf die damit geltend gemachte Staatenlosigkeit - zutreffend sein sollten.
Ohne weiteres nachzuvollziehen ist ferner, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der ihm obliegenden Gesamtwürdigung des Vorbringens und des Verhaltens der Kläger in diesem Verfahren erhebliche Zweifel an deren Staatenlosigkeit und letztlich an der (behaupteten) Identität des Klägers mit der Auskunft der Deutschen Botschaft in Damaskus vom 22.7.2009 (vgl. das Schreiben der Botschaft vom 22.7.2009, Blätter 200/201 der Gerichtsakte) begründet hat, wonach sich im Rahmen der Überprüfung des Personenstandsregisters ergeben habe, dass darin eine Person mit Personaldaten eingetragen sei, die den vom Kläger angegebenen "verblüffend ähnlich" sind. Das ist im erstinstanzlichen Urteil im Einzelnen ausgeführt und bedarf hier - weil hinsichtlich der mitgeteilten Daten nicht angegriffen - keiner Vertiefung. Weshalb insofern der Umstand, dass in den Jahren 2006/2007 eine in den vorgelegten Verwaltungsakten anonymisierte, seinerzeit vom Beklagten mit Nachforschungen betraute Person - wohl unzutreffend - eine Fundstelle für den Kläger im Personenregister von Kahtania ("No ...") genannt hatte, unter der nach neueren Erkenntnissen ein anderer 1933 geborener syrischer Staatsangehöriger verzeichnet ist, nunmehr geeignet sein sollte, die Richtigkeit des von der Botschaft im Juli 2009 über einen Vertrauensanwalt recherchierten und mitgeteilten Registereintrags mit "verblüffend ähnlichen" Personendaten von vornherein auszuschließen, ist ebenfalls nicht nachzuvollziehen. Es ist sicher nicht gerechtfertigt, aus dem Umstand, dass - von wem auch immer - "in der Vergangenheit bereits falsche Angaben hinsichtlich der Person des Klägers gemacht worden waren", generell abzuleiten, dass die im Jahre 2009 erteilte Registerauskunft (ebenfalls) zwingend falsch sein müsste. Für die im Jahre 2007 von der mit der Prüfung des Registers betrauten Person mitgeteilten Daten - wie auch für eine insoweit behauptete "Sperrung des Registers aus Staatssicherheitsgründen" - mag das inzwischen nachgewiesen sein. Rückschlüsse auf die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Mitteilung der Botschaft vom 22.7.2009 lässt das nicht zu. [...]