1. Es ist nicht Aufgabe der Auslandsvertretungen der Bundesrepublik, im Rahmen eines Passverfahrens eigene Feststellungen über die Staatsangehörigkeit zu treffen (ständige Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg). Die Antragsteller sind auf die Fortführung des Verfahrens zur Feststellung der Staatsangehörigkeit gegen das Bundesverwaltungsamt aus dem Ausland zu verweisen.
2. Die Antragsteller, die durch künstliche Befruchtung gezeugt wurden (hetereologe Insemination), sind rechtlich betrachtet nicht die Kinder des Deutschen J., auch wenn man unterstellt, dieser sei der Samenspender gewesen und damit der biologische Vater. Nach indischem und deutschen Recht gelten die Kinder als ehelich, da die Leihmutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet war. Die Eintragung des Herrn J. als Vater in der Geburtsurkunde ist nicht konstitutiv, selbst wenn nach indischem Recht die Bestelleltern als Eltern in der Geburtsurkunde eingetragen werden. Dieses Recht ist nicht anzuwenden, weil es dem "ordre public" nach Art. 6 EGBGB widerspräche. Eine "Leihmutterschaft" ist nach deutschem Recht sittenwidrig und die im Zusammenhang mit der Leihmutterschaft stehenden Tätigkeiten von Vermittlern und Ärzten sind nach dem Embryonenschutzgesetz und dem Adoptionsvermittlungsgesetz strafbar.
[...]
Soweit die Antragsteller der Ansicht sind, sie seien Deutsche, ist dies schon nicht glaubhaft gemacht. Das Bundesverwaltungsamt hat mit Bescheid vom 15. Juli 2008 festgestellt, dass die Antragsteller die deutsche Staatsangehörigkeit nicht gemäß § 4 Abs. 1 StAG erworben haben, und deswegen die Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen abgelehnt. Zwar ist der hiergegen eingelegte Widerspruch noch unbeschieden, indes spricht bei summarischer Prüfung alles dafür, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit nicht von ihrem biologischen Vater ableiten können. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die nach Auffassung der Kammer zutreffende Begründung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes Bezug genommen.
Zudem sind die Antragsteller nach der jüngsten Entscheidung des High Court of Gujarat, wie sich aus dem von der Antragsgegnerin übersandten Zeitungsartikel (Blatt 125 der Akte) ergibt, offenbar indische Staatsbürger und damit keine Deutsche.
Dies kann hier letztlich offenbleiben, da die Antragsteller insoweit jedenfalls auf die Fortführung des Verfahrens zur Feststellung der Staatsangehörigkeit gegen das Bundesverwaltungsamt zu verweisen sind. Bei den hier offen liegenden Zweifeln über die Staatsangehörigkeit ist es nicht Aufgabe der Auslandsvertretungen der Bundesrepublik, die Staatsangehörigkeit im Rahmen eines Passverfahrens nach eigenen Bewertungen zu treffen (ständige Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg, vgl. Beschluss vom 30.9.2009 - 5 S 17.09 -, zitiert nach Juris).
Damit haben die Antragsteller auch keinen Anspruch auf Ausstellung der begehrten Kinderreisepässe. [...]
Ein Anspruch auf Familiennachzug nach §§ 27 Abs.1, 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG, wonach dem ausländischen minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist, besteht offensichtlich nicht.
Die Antragsteller, die durch eine künstliche Befruchtung gezeugt wurden (heterologe Insemination), sind rechtlich betrachtet nicht die Kinder des Deutschen J., auch wenn man unterstellt, dieser sei der Samenspender gewesen und damit der biologische Vater.
Maßgebendes Recht für die Abstammung und damit das Eltern-Kind-Verhältnis ist Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB. Danach unterliegt die Abstammung eines Kindes dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Maßgebend ist vorliegend indisches Recht, weil die Antragsteller in Indien geboren sind und sich seitdem dort aufhalten.
Nach Art. 112 des Indian Evidence Act 1872 hängt die Abstammung von der Geburt ab und es wird die Ehelichkeit des während einer gültigen Ehe geborenen Kindes vermutet (vgl. Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, zu Indien S. 50). Mutter der Antragsteller ist Frau M., die diese gebar. Dass die befruchtete Eizelle angeblich nicht von ihr stammte, was nicht glaubhaft gemacht ist, und sie nur als "Leihmutter" fungierte, ist insoweit unerheblich. Gesetzliche Regeln in Indien, die das Problem der Leihmutterschaft abweichend regeln, gibt es bislang offensichtlich nicht.
Vater eines Kindes ist der Ehemann der Gebärenden. Da die Mutter der Antragsteller unstreitig zum Zeitpunkt der Geburt mit einem Inder verheiratet war, gelten diese nach Art. 112 des Indian Evidence Act 1872 als ehelich. Dass die Ehelichkeit durch den Ehemann angefochten wäre, wird nicht behauptet.
Auch nach deutschem Recht, welches nach Art. 19 Abs. 1 S. 2 EGBGB im Verhältnis zu jedem Elternteil zur Anwendung gelangen kann, besteht keine Vaterschaft des Deutschen J., denn er war zum Zeitpunkt der Geburt mit der indischen Mutter der Antragsteller (auch nach deutschem Recht gilt die Frau, die das Kind geboren hat, nach § 1591 BGB als Mutter) nicht verheiratet (§ 1592 Nr. 1 BGB), es liegt auch keine Vaterschaftsanerkennung vor (§ 1592 Nr. 2 BGB) und dessen Vaterschaft nach § 1600 d oder § 640 h Abs. 2 ZPO ist nicht gerichtlich festgestellt (§ 1592 Nr. 3 BGB). Die Kinder von Leihmüttern sind im Rechtssinne deren Kinder und damit mit den Wunsch-/Bestelleltern nicht verwandt (vgl. hierzu auch Hinweis des Auswärtigen Amtes, ).
Dass Herr J. als Vater in der Geburtsurkunde eingetragen ist, ist für die Bestimmung der Abstammung unerheblich, denn die Eintragung ist für die Vaterschaft nicht konstitutiv. Die Kammer folgt insoweit den überzeugenden Ausführungen des Bundesverwaltungsamtes im Bescheid vom 15. Juli 2008. Selbst wenn man die Richtlinien des dem indischen Gesundheits- und Familienministeriums unterstellten Indian Council for Medical Research (wo nach die Bestelleltern als Eltern in der Geburtsurkunde eingetragen werden) als Recht im Sinne des Art. 19 Abs. 1 EGBGB ansähe, so wäre diese nicht anzuwenden, weil ihre Anwendung dem "ordre public" nach Art. 6 EGBGB widerspräche. Eine "Leihmutterschaft" ist nach deutschem Recht sittenwidrig und die im Zusammenhang mit der Leihmutterschaft stehenden Tätigkeiten von Vermittlern und Ärzten sind nach dem Embryonenschutzgesetz und dem Adoptionsvermittlungsgesetz strafbar. [...]