OVG Berlin-Brandenburg

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Zitieren als:
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.11.2009 - 3 M 57/09 - asyl.net: M16505
https://www.asyl.net/rsdb/M16505
Leitsatz:

Auf die Weisung der Berliner Senatsverwaltung für Inneres, wonach die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG in Bleiberechtsfällen nicht gilt, können sich die Antragsteller nicht berufen, da sie nicht vom Einvernehmen des BMI mit dem IMK-Bleiberechtsbeschluss vom 17.11.2006 umfasst ist. Dies gilt umso mehr, als durch die Anordnung eine zwingende gesetzliche Regelung außer Kraft gesetzt wird, ohne dass der IMK-Beschluss vom 17.11.2006 zu diesem Punkt auch nur ansatzweise eine Aussage trifft. Die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 AufenthG ist somit zu beachten, auch wenn die Ausweisung auf einer privilegierten Verurteilung i.S.v. § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG beruht (hier 50 Tagessätze, Verurteilung ist auch bereits getilgt).

Schlagwörter: Altfallregelung, Bleiberecht, Aufenthaltserlaubnis auf Probe, Sperrwirkung, Ausweisung, IMK-Bleiberechtsbeschluss vom 17.11.2006
Normen: AufenthG § 11 Abs. 1 Satz 2, AufenthG § 104a
Auszüge:

[...]

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a AufenthG. Ihm kann gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG kein Aufenthaltstitel erteilt werden, da er durch Bescheid vom 18. April 2002 unanfechtbar aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden ist. Die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 AufenthG ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 104 a AufenthG in Ermangelung einer Ausnahmeregelung uneingeschränkt zu beachten, auch wenn die Ausweisung auf einer privilegierten Verurteilung i.S.v. § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG beruht (Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand Dezember 2008, § 104 a Rn. 70.1). Dies ist bei dem Kläger der Fall, da die Geldstrafe, derentwegen er ausgewiesen worden ist, 50 Tagessätze nicht übersteigt und überdies mittlerweile aus dem Bundeszentralregister getilgt worden ist. Dass sie im Rahmen des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG Bedeutung erhält, ist demgegenüber kein Widerspruch. Denn es ist ein Unterschied, ob durch die Begehung einer Straftat nur ein Ausweisungstatbestand gesetzt worden ist oder ob die zuständige Behörde sich im konkreten Fall zur Ausweisung entschlossen hat (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O.). [...]

Indes kann der Kläger nicht beanspruchen, dass der Beklagte von der Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG absieht und ihm trotz seiner unanfechtbaren Ausweisung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Denn für die entsprechende Anordnung in den Vorläufigen Anwendungshinweisen fehlt das gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 AufenthG erforderliche Einvernehmen des Bundesministeriums des Innern. Dieses Einvernehmen ist zwingend erforderlich, damit sich ein Antragsteller auf einen ihm günstigen Erlass bzw. die darauf beruhende Verwaltungspraxis berufen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2009 - 1 C 40.07 -, NVwZ 2009, 979, 980).

Ziffer 104a.1.1.5. der Vorläufigen Anwendungshinweise, wonach die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG in Bleiberechtsfällen nicht gilt, bezieht sich auf die nach dem Beschluss der Innenministerkonferenz vom 17. November 2006 ergangene Weisung der Senatsverwaltung für Inneres. Laut deren Ziffer A.23.s.1.1. dient Abschnitt A.23.s.1. - und damit auch Ziffer A.23.s.1.6.7. mit der Regelung zur Nichtanwendung von § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG - der Umsetzung des Beschlusses der Innenministerkonferenz vom 17. November 2006. Dieser Beschluss enthält jedoch zu § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG keine Ausführungen. Zwar mag eine oberste Landesbehörde bei der Umsetzung eines Beschlusses der Innenministerkonferenz, für den das Einvernehmen nach § 23 Abs. 1 Satz 3 AufenthG erteilt ist, einen gewissen Gestaltungsspielraum haben. Dieser wird jedoch überschritten, wenn die oberste Landesbehörde über die in dem Beschluss der Innenministerkonferenz formulierten gemeinsamen Grundsätze begünstigend hinausgeht. Hier fehlt das Einvernehmen unabhängig davon, ob die gemeinsamen Grundsätze noch eingehalten worden sind oder nicht (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O., § 23 Rn. 28). Dies gilt im Falle der Anordnung des Beklagten zu § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG umso mehr, als sie eine zwingende gesetzliche Regelung außer Kraft setzt, ohne dass der Beschluss der Innenministerkonferenz zu diesem Punkt auch nur ansatzweise eine Aussage trifft. [...]