LSG Berlin-Brandenburg

Merkliste
Zitieren als:
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.12.2009 - L 34 AS 1350/09 B ER - asyl.net: M16508
https://www.asyl.net/rsdb/M16508
Leitsatz:

Kein Anspruch im Eilverfahren auf Leistungen nach dem SGB II für eine griechische Staatsangehörige, da sie sich in Deutschland nur zur Arbeitsuche und zum Bezug von Sozialleistungen aufhält (mit ausführlicher Prüfung eines Anspruchs auch nach dem EFA).

Schlagwörter: SGB II, einstweilige Anordnung, griechische Staatsangehörige, Aufenthalt zum Zweck der Arbeitssuche, Unionsbürger, freizügigkeitsberechtigt, Europäisches Fürsorgeabkommen
Normen: SGG § 86b Abs. 2, SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, FreizügG/EU § 5
Auszüge:

[...]

Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Anspruchsgrundlage für die von ihr begehrten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Danach erhalten Leistungen nach diesem Gesetz zwischen 15 und 65 Jahre alte erwerbsfähige Personen, die hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Ausgenommen sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt. Dies ist bei der Antragstellerin der Fall. Ihr Aufenthaltsrecht ergibt sich allein aus dem – von ihr eingeräumten – Zweck der Arbeitssuche gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1, 2. Alternative des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986) in der Fassung vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970), wonach freizügigkeitsberechtigt Unionsbürger sind, die sich zur Arbeitssuche in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten wollen. Die 27jährige Antragstellerin, von deren Erwerbsfähigkeit mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auszugehen ist, ist eigenem Vortrag nach im Dezember 2008 in die Bundesrepublik eingereist und sucht hier Arbeit. Sie verfügt über eine Bescheinigung gemäß § 5 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU), die sie zur Einreise und zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt. Der Einwand, hierauf komme es deshalb nicht an, weil sie vom 1. Februar 2009 bis zum 12. März 2009 in Hohen-Neuendorf im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses gearbeitet habe, führt zu keiner anderen Beurteilung. Hieraus lässt sich ein Status als Arbeitnehmerin nicht herleiten, denn für das Fortbestehen des Arbeitnehmerstatus trotz Arbeitslosigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 FreizügG-EU ist Voraussetzung eine unfreiwillige, durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigte Arbeitslosigkeit. Die Antragstellerin hat bereits nicht vorgetragen, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet zu haben. Bei der von der Antragstellerin ausgeübten Tätigkeit in Hohen-Neuendorf handelte es sich zudem nicht um eine versicherungspflichtige Beschäftigung, sondern um eine geringfügige Tätigkeit. Hieraus lässt sich ein Aufenthaltsrecht deshalb nicht ableiten. [...]

Ob der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II mit Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, ist umstritten (vgl. die zahlreichen Nachweise bei Hailbronner, Ansprüche nicht erwerbstätiger Unionsbürger auf gleichen Zugang zu sozialen Leistungen, ZFSH/SGB 2009, 195, 200). Nach Auffassung des Senats ist der Ausschlusstatbestand jedoch gemeinschaftsrechtskonform, sofern er, wie hier, solche Leistungen nach dem SGB II betrifft, die nicht den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern, sondern den Lebensunterhalt sichern sollen. Denn Art. 24 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie erlaubt es einem Mitgliedstaat ausdrücklich, andere Personen als Arbeitnehmer oder Selbständige, Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, und ihre Familienangehörigen während der ersten drei Monate des Aufenthalts oder gegebenenfalls während des längeren Zeitraums nach Art. 14 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie – diese Regelung betrifft Unionsbürger, die in das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats eingereist sind, um Arbeit zu suchen – von einem Anspruch auf "Sozialhilfe" auszunehmen (siehe auch die 21. Begründungserwägung der Richtlinie). Sozialhilfeleistungen im Sinne der Vorschrift sind, wie sich auch aus dem Zusammenhang mit Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie ergibt, alle finanziellen Mittel, die der Existenzsicherung dienen. Nicht dazu zählen finanzielle Leistungen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern sollen (EuGH, Urteil vom 4. Juni 2009, Rs. C-22/08 und C-23/08, www.curia.eu, Tz. 45).

Die hier streitige Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II ist - wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat - keine Leistung, die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern soll, sondern eine Sozialhilfeleistung im Sinne der Richtlinie (so auch OVG Bremen, Beschluss vom 15. November 2007 – S 2 B 426/07 – Juris; Hailbronner, a.a.O., S. 201). Sie dient der Sicherung des Lebensunterhalts Hilfebedürftiger, wie sich schon der Überschrift und dem Wortlaut der Vorschrift entnehmen lässt. Dies bestätigt auch die in § 1 Abs. 2 SGB II vorgenommene Unterscheidung der Leistungsarten nach Leistungen zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Arbeit (Nummer 1) und solchen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Nummer 2). Nichts anderes ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der Vorschrift, wonach für Erwerbsfähige zwar der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe durch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II ersetzt, der Leistungsanspruch insofern allerdings mit dem steuerfinanzierten System der Sozialhilfe zusammengeführt wurde. Auch nach dem Ergebnis der Leistung (vgl. zu diesem Kriterium EuGH, Urteil vom 4. Juni 2009, a.a.O., Tz. 42) bezweckt diese nicht, den Zugang zum Arbeitsmarkt zu erleichtern, sondern die Existenzsicherung. Denn die Regelleistung betrifft, wie sämtliche Leistungen des 1. Unterabschnittes des 2. Abschnittes des 3. Kapitels des SGB II, allein Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, nämlich die in § 20 Abs. 1 SGB II aufgezählten Regelbeispiele – Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, Bedarfe des täglichen Lebens, Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben – einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (vgl. § 19 Satz 1 SGB II). Die Regelleistung enthält keine Leistungen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt, die im Wesentlichen im 1. Abschnitt des 3. Kapitels des SGB II geregelt sind, und sie ist auch keine Entgeltersatzleistung. [...]

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin steht der Wirksamkeit des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II auch nicht das Europäische Fürsorgeabkommen vom 11. Dezember 1953 (- EFA - BGBl. 1956, Teil II, S. 564) entgegen. Das EFA ist durch Zustimmungsgesetz in innerstaatlich anwendbares, Rechte und Pflichten des Einzelnen begründendes Recht transformiert worden, weil der Zweck des Vertrages, den Angehörigen der Vertragsstaaten auf den Gebieten der sozialen und der Gesundheitsfürsorge Gleichbehandlung mit den Inländern einzuräumen, nur erreicht werden kann, wenn diese die Gleichbehandlung mit den Inländern nach Maßgabe der im Anhang I des Abkommens genannten nationalen Gesetze unmittelbar geltend machen können. In Art. 1 EFA hat sich jeder der Vertragsschließenden verpflichtet, den Staatsangehörigen der anderen Vertragsschließenden, die sich in irgendeinem Teil seines Gebietes, auf welches dieses Abkommen Anwendung findet, erlaubt aufhalten und nicht über ausreichende Mittel verfügen, in gleicher Weise wie seinen eigenen Staatsangehörigen und unter den gleichen Bedingungen die Leistungen der sozialen und Gesundheitsfürsorge zu gewähren, die in der in diesem Teil seines Gebietes geltenden Gesetzgebung vorgesehen sind. Das EFA findet gemäß seinem Art. 2 Abs. b nur auf die im Anhang genannten Rechtsvorschriften Anwendung. Von der nach wie vor gültigen Fassung aus dem Jahr 2000 ist naturgemäß das SGB II nicht erfasst, sondern neben Vorschriften des SGB VIII und des Gesetzes zur Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten nur das Bundessozialhilfegesetz (BGBl. 2001, Teil II, S. 1086, 1088). Eine Neufassung dieses Anhanges und Anpassung an die aktuelle Gesetzeslage ist nicht erfolgt.

Der Senat vermag auch nicht der Ansicht der Antragstellerin zu folgen, wonach die Regelungen des SGB II und diejenigen des SGB XII an die Stelle des im Anhang I genannten BSHG als Fürsorgegesetz im Sinne des Artikel 1 EFA getreten sind. Dieser erweiternden, also das SGB II einbeziehenden Auslegung des Anhangs I des EFA steht jedoch das Anliegen der Bundesregierung, Verpflichtungen zur Gewährung von Fürsorgeleistungen nur eingeschränkt zu übernehmen, entgegen. Dieses Anliegen ergibt sich bereits aus dem Vorbehalt der Bundesregierung gem. Anhang II Nr. 1 zum EFA, wonach "... die in Anhang I aufgeführte deutsche Gesetzgebung die Gewährung von Beihilfen und Darlehen sowie von Ausbildungshilfen vorsieht für Zwecke der Existenzgründung und der Erlangung der Erwerbs- und Berufsbefähigung, und da diese Hilfe außerhalb des Rahmens der Fürsorge im Sinne des Abkommens liegt, kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland diese besondere Hilfe auch den Staatsangehörigen der übrigen Vertragsschließenden gewähren, ohne jedoch hierzu verpflichtet zu sein" (BGBl 1956, Teil II, S. 576). Die Befugnis der Bundesregierung, einen Vorbehalt zu erklären, ergibt sich aus Artikel 16 Abs. b Satz 2 EFA. Danach kann jeder Vertragsstaat Vorbehalte hinsichtlich der Anwendung neuer Rechtsvorschriften auf die Staatsangehörigen der anderen Vertragsschließenden erklären. Um eine neue Rechtsvorschrift im Sinne des Artikel 16 b EFA handelt es sich bei den Regelungen des SGB II, da dieses kein reines Nachfolgegesetz zum BSHG ist, sondern auch Vorschriften der Arbeitsförderung enthält, die zuvor im SGB III enthalten waren (so auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. November 2008, Az.: L 5 B 801/08 AS ER, zitiert nach Juris-Datenbank). Eine erweiternde Auslegung des Anwendungsbereiches in Anhang I des EFA ohne Berücksichtigung des Vorbehaltes in Anhang II des EFA ist deshalb nicht überzeugend.

Zwar enthält der Vertragstext des EFA mit seinen Anlagen keine dem § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II entsprechenden ausdrücklichen Einschränkungen oder Vorbehalte. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass den vertragsschließenden Staaten Ausschlussregelungen, die wie § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II die missbräuchliche Inanspruchnahme von Sozialleistungen verhindern sollen, untersagt wären. Hierfür wäre nur dann Raum, wenn eine entsprechende ausdrückliche Regelung im EFA selbst enthalten wäre. Dies ist aber nicht der Fall. Der Wortlaut des EFA steht damit der Ausschlussregelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II nicht entgegen.

§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist auch mit Sinn und Zweck des EFA vereinbar. Das EFA will, Fälle der Durchreise und des nur vorübergehenden Aufenthalts vernachlässigt, vielmehr nur den Staatsangehörigen anderer Vertragsstaaten Inländergleichbehandlung garantieren, die sich zur Zeit des Eintritts der Hilfebedürftigkeit bereits in dem um Hilfe ersuchten Staat erlaubt aufhalten. Es findet jedoch keine Anwendung, wenn der Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates eingereist ist, um hier Leistungen nach dem SGB II in Anspruch zu nehmen. Diese Auffassung findet eine Grundlage in der Denkschrift zum EFA und zum Zusatzprotokoll (BT-Drucksache 1882 vom 24. November 1955, S. 22 und 23). Dort heißt es mit Blick auf den in Art. 6 EFA vereinbarten grundsätzlichen Verzicht auf die Rückschaffung der Staatsangehörigen anderer Vertragsstaaten, wenn hierfür lediglich Gründe der Hilfebedürftigkeit maßgebend sind: "Gemeinsam beschreiten hiermit die Vertragsschließenden einen Weg des sozialen Schutzes für die Staatsangehörigen aller beteiligten Staaten, die den gewöhnlichen Aufenthalt in irgendeinem dieser Staaten beizubehalten wünschen, aber ohne die soziale Hilfe des Aufenthaltsstaates nicht beizubehalten vermögen." Nicht daran gedacht haben die Vertragsschließenden, auch allen denjenigen Staatsangehörigen anderer Vertragsschließenden sozialen Schutz zu gewähren, die bereits in der Absicht eingereist sind, hier Fürsorgeleistungen in Anspruch zu nehmen. Für dieses dem Sinn und Zweck des EFA entsprechende Verständnis spricht auch das völkerrechtliche Auslegungsprinzip, im Zweifel das die staatliche Souveränität weniger einschränkende Auslegungsergebnis zu wählen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 5. Mai 1982 = NDV 1983, S. 245, 247).

Die Antragstellerin kann sich deshalb nicht mit Erfolg auf die Geltung des EFA berufen, denn sie gehört zu demjenigen Personenkreis, der nicht vom Schutzbereich des Abkommens erfasst wird. Denn sie ist in der Absicht eingereist, hier Sozialleistungen zu erlangen. Der Senat sieht dieses Erfordernis auch dann als erfüllt an, wenn der Wille, Sozialhilfe zu erlangen, nicht der einzige Einreisegrund ist. Das Erfordernis ist vielmehr auch dann erfüllt, wenn bei unterschiedlichen Einreisemotiven der Zweck der Inanspruchnahme von Sozialhilfe für den Einreiseentschluss von prägender Bedeutung war. Die Möglichkeit, auf Sozialleistungen angewiesen zu sein, muss für den Einreiseentschluss des Ausländers, sei es allein, sei es neben anderen Gründen, in besonderer Weise bedeutsam und nicht nur anderen Einreisezwecken untergeordnet gewesen sein. Unter Beachtung dieser Grundsätze muss davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin auch mit der Absicht in die Bundesrepublik eingereist ist, hier von Sozialleistungen zu leben.

Die Antragstellerin ist im Dezember 2008 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hat zunächst in München gearbeitet. Offen geblieben ist, um welcher Art von Tätigkeit es sich dabei handelte und ob die Einkünfte ausreichten, ihren Lebensunterhalt zu decken. Ab dem 1. Februar 2009 bis zum 13. März 2009 war sie als Köchin im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung tätig, nach der fristlosen Kündigung durch ihren Arbeitgeber hat sie am 23. April 2009 einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt. Sie hat vorgetragen, über keinerlei Einkünfte oder Vermögen zu verfügen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Antragstellerin bereits mittellos in die Bundesrepublik eingereist ist. Auch wenn sie gehofft haben sollte, in Berlin schon bald eine Arbeit zu finden, konnte sie nicht darauf vertrauen, sie werde bereits kurz nach ihrer Einreise in der Lage sein, ihren notwendigen Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen zu beschaffen. Es ist nicht erkennbar, dass sie davon ausgegangen ist, für sie werde es bei der Arbeitssuche keine Schwierigkeiten geben. Eine solche Erwartung hätte auch jeder Grundlage entbehrt. Denn sie beherrscht nicht die deutsche Sprache. Ob sie sich hier bei Bewerbungen überhaupt auf Zeugnisse und Empfehlungen berufen kann, ist offen. Unbekannt ist auch, ob die Antragstellerin bis zum Dezember 2008 in ihrer Heimat über eigenes Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Arbeit verfügt hat. Ist sie im Dezember 2008 nicht allein in der Absicht in die Bundesrepublik eingereist, hier ihren Lebensunterhalt aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten, so war sie sich zumindest bewusst, für die nächste Zeit hilfsbedürftig und auf öffentliche Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes angewiesen zu sein, wenn sich die Erwartung, eine Arbeit zu finden, mit welcher sie ihren Lebensunterhalt vollständig bestreiten kann, nicht erfüllen sollte. Diese Erwartung hat sich zu keinem Zeitpunkt erfüllt, denn auch die geringfügige Beschäftigung erlaubte ihr erkennbar nicht, dauerhaft von öffentlichen Leistungen unabhängig zu sein. Da sie offensichtlich über keinerlei Rücklagen verfügte, musste ihr bereits bei ihrer Einreise in die Bundesrepublik klar gewesen sein, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ihren Lebensunterhalt nicht selbst würde bestreiten können. [...]