VG Braunschweig

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Zitieren als:
VG Braunschweig, Beschluss vom 08.01.2010 - 7 B 377/09 - asyl.net: M16512
https://www.asyl.net/rsdb/M16512
Leitsatz:

Ablehnung eines Eilantrags gegen eine Dublin-Überstellung, da der Dublin-Bescheid bereits bestandskräftig geworden ist.

Schlagwörter: Dublin II-VO, Dublinverfahren, vorläufiger Rechtsschutz, Italien, Zustellung, Aufnahmeeinrichtung
Normen: AsylVfG § 27a, AsylVfG § 10 Abs. 4, AsylVfG § 34a Abs. 2
Auszüge:

[...]

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, mit dem der nach seinen Angaben aus Simbabwe stammende Antragsteller geltend macht, die mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Februar 2009 angeordnete Abschiebung nach Italien dürfe nicht vollzogen werden, weil er beanspruchen könne, dass sein Asylantrag wegen seiner Vaterschaft zu einer am ... 2009 geborenen deutschen Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland geprüft werde, hat keinen Erfolg. Dem Antrag kann nicht stattgegeben werden, weil der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Februar 2009, mit dem der Asylantrag des Antragstellers gemäß § 27 a AsylVfG als unzulässig angesehen und ihm gegenüber die Abschiebung nach Italien angeordnet wurde, bestandskräftig geworden ist. Denn der Bescheid wurde ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Empfangsbestätigung (Beiakte A Blatt 90) am 9. März 2009 der Zentralen Aufnahme- und Ausländerbehörde Niedersachsen in Braunschweig übergeben. Nach dem auf dem Empfangsbekenntnis befindlichen Vermerk konnte das Schriftstück nicht ausgehändigt werden. In der Zeit vom 10. März 2009 bis 13. März 2009 war bekanntgemacht, dass ein Schriftstück für den Empfänger während der Postausgabezeiten zur Abholung bereit lag. Der Antragsteller muss dies als Zustellung gegen sich gelten lassen, auch wenn er die Aufnahmestelle am 3. März 2009 mit unbekanntem Ziel verlassen hatte. Denn der Antragsteller muss grundsätzlich gemäß § 10 Abs. 2 AsylVfG Zustellungen unter der letzten Anschrift, die aufgrund seines Asylantrages bekannt ist, gegen sich gelten lassen. In einer Aufnahmeeinrichtung ist diese Zustellung gemäß § 10 Abs. 4 AsylVfG - wie hier geschehen - von der Aufnahmeeinrichtung vorzunehmen; sie gilt dann am 3. Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt. Die zweiwöchige Klagefrist des § 74 Abs. 1 AsylVfG war somit bereits längst abgelaufen, als die Klageschrift am 29. Dezember 2009 bei Gericht einging, weshalb - unabhängig von der Regelung in § 34 a Abs. 2 AsylVfG - die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz insoweit nicht in Betracht kommt. [...]