SG Köln

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Zitieren als:
SG Köln, Beschluss vom 16.09.2009 - S 19 AS 137/09 ER - asyl.net: M16518
https://www.asyl.net/rsdb/M16518
Leitsatz:

Kein Leistungsausschluss nach dem SGB II für 3 Monate bei Familiennachzug zu einem Leistungsberechtigten, da die nachziehenden Familienmitglieder in die Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II aufgenommen werden.

Schlagwörter: SGB II, einstweilige Anordnung, Arbeitserlaubnis, Leistungsausschluss,
Normen: SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, SGB II § 7 Abs. 3, SGB II § 28
Auszüge:

[...]

..., der Ehemann der Antragstellerin zu 1) und Vater der Antragsteller zu 2) bis 6) erfüllt die Voraussetzungen des S 7 Abs. 1 in seiner Person. Er ist im Sinne des Satzes 1 dieser Vorschrift ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger. Er ist auch nicht nach Satz 2 vom Leistungsbezug ausgenommen, weil er im Sinne des Satzes 3 einen Aufenthaltstitel nach S 25 Abs. 2 AufenthG hat.

Der Leistungsanspruch des ... wirkt sich auf den Leistungsanspruch der Antragsteller aus.

Denn nach S 7 Abs. 2 SGB II erhalten Leistungen auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben.

Zur Bedarfsgemeinschaft gehören gemäß S 7 Abs. SGB II die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (Nr. 1), der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte (Nr. 3 a) und die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können (Nr. 4).

Da die Antragsteller mit ... eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II bilden, haben sie einen Leistungsanspruch nach § 7 Abs. 2 SGB II, der sich vom Leistungsanspruch des ... nach § 7 Abs. 1 SGB II ableitet.

Aus Sicht des Gerichtes sind die Antragsteller nicht während der ersten drei Monate ihres Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland vom Leistungsbezug ausgeschlossen. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist nicht einschlägig. Diese Vorschrift wäre nur dann heranzuziehen, wenn auch ... keinen Leistungsanspruch nach § 7 Abs. 1 SGB II hätte, weil in diesem Fall seine Familienangehörigen vom Leistungsausschluss mit erfasst wären. Das ist aber nicht der Fall.

Da die Antragsteller selbst nicht erwerbsfähig sind, ist ihnen Sozialgeld gemäß § 28 2 SGB II zu gewähren. [...]