VG Schleswig-Holstein

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Zitieren als:
VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.08.2009 - 7 A 122/08 - asyl.net: M16519
https://www.asyl.net/rsdb/M16519
Leitsatz:

Kein Anspruch auf Selbsteintritt im Dublin-Verfahren. Es ist der Klägerin zumutbar, ihr Asylverfahren in Italien zu betreiben, da sie bislang auch nicht mit ihrem jetzigen Ehemann (der in Deutschland lebt) zusammengelebt hat, bis auf eine kurze Zeit nach der Einreise. Die Frage, wo die Ehe zu verwirklichen sei, ist nachrangig zu gewichten, zumal nicht ausgeschlossen erscheint, dass dies auch in Syrien möglich ist.

Schlagwörter: Dublin II-VO, Dublinverfahren, Italien, Selbsteintritt, Eheschließung, Humanitäre Klausel
Normen: VO 343/2003 Art. 20 Abs. 1 Bst. c, AsylVfG § 27a, VO 343/2003 Art. 15, AsylVfG § 31 Abs. 1 S. 4, AsylVfG § 34a, AsylVfG § 31 Abs. 1 S. 6
Auszüge:

[...]

Jedenfalls ergeben sich nach Aktenlage weder Hinweise auf durchgreifende Verfahrensfehler noch auf eine fehlerhafte Ermessensausübung im Hinblick auf des Selbsteintrittsrecht der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung, unbeschadet der Frage des subjektiv rechtlichen Gehalts dieser Norm. Es ist der Klägerin zumutbar, ihr Asylverfahren in Italien zu betreiben und den Ausgang abzuwarten, da sie bislang auch nicht mit ihrem jetzigen Ehemann, bis auf eine kurze Zeit nach ihrer Einreise, zusammengelebt hat und die Frage, wo die eheliche Lebensgemeinschaft denn zu verwirklichen sein wird, in diesem Zusammenhang nachrangig zu gewichten ist, zumal nicht von vorneherein ausgeschlossen erscheint, dass dies auch in Syrien möglich ist. [...]