Unbegleitete Minderjährige müssen sich nach § 104a Abs. 2 Satz 2 AufenthG am Stichtag (1. Juli 2007) jedenfalls sechs Jahre zuvor ununterbrochen "als unbegleitete Minderjährige" im Bundesgebiet aufgehalten haben. Für unbegleitete eingereiste Minderjährige, die zum Stichtag bereits volljährig waren, besteht die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 der Altfallregelung zu erhalten.
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Mit der Antragsbegründung wirft der Kläger die Frage als rechtsgrundsätzlich bedeutsam auf, "ob die Voraussetzungen des § 104a Abs. 2 Satz 2 AufenthG als erfüllt anzusehen sind, wenn der den Aufenthalt begehrende Ausländer vor dem Stichtag des 1. Juli 2007 als unbegleiteter Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist, aber sich nicht als solcher die gesamte geforderte Aufenthaltszeit von sechs Jahren zum Stichtag aufgehalten hat, weil er volljährig geworden oder in Obhut genommen wurde".
Im Hinblick auf diese Fragestellung bedarf es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bereits deshalb nicht, weil sich deren Beantwortung im Sinne der von dem Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung und damit in einer Weise, die einen Erfolg der Klage ausschließt, unmittelbar aus dem Gesetz ableiten lässt. Insofern fehlt es an der für die Zulassung des Rechtsmittels aufgrund rechtsgrundsätzlicher Bedeutung notwendigen Klärungsbedürftigkeit (vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Januar 1998 - 5 S 2053/97 -, NVwZ 1998, 975 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 124 Rdnr. 10).
Gemäß § 104a Abs. 2 Satz 2 AufenthG kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG demjenigen Ausländer erteilt werden, der sich als unbegleiteter Minderjähriger am 1. Juli 2007 seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und bei dem gewährleistet erscheint, dass er sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Der Senat entnimmt aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung, dass es für deren Anwendbarkeit unerlässlich ist, dass sich der Betroffene am Stichtag jedenfalls sechs Jahre zuvor ununterbrochen "als unbegleiteter Minderjähriger" im Bundesgebiet aufgehalten haben muss, um in den Genuss der Altfallregelung zu gelangen. Demgegenüber lässt die genannte Bestimmung es nicht ausreichen, dass der Ausländer als Minderjähriger eingereist und sich vor dem 1. Juli 2007 - ungeachtet zwischenzeitlichen Eintritts in die Volljährigkeit - mindestens sechs Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat (vgl. dazu auch die Begründung des Gesetzesentwurfs, BT-Drs. 16/5065, S. 202; Bundesministerium des Innern, Hinweise zu den wesentlichen Änderungen durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007, Teil I, Abschnitt L I Nr. 11; so auch VG Darmstadt, Beschluss vom 2. April 2008 - 7 G 1980/07 -, Juris, sowie Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, Band 3, Stand: Februar 2009, § 104a AufenthG Rdnr. 28). Für ein insoweit gegenteiliges - vom Kläger mit der Antragsbegründung befürwortetes - Verständnis der Vorschrift, das sich mit der gesetzlichen Formulierung schwerlich vereinbaren ließe, kann auch der Verweis auf das Bestehen einer - möglicherweise planwidrigen - Regelungslücke nicht mit Erfolg ins Feld geführt werden. Denn für unbegleitet eingereiste Minderjährige, die zum Stichtag bereits volljährig waren, besteht die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 der Altfallregelung zu erhalten (vgl. dazu Funke-Kaiser, a. a. O.). [...]