Asylrechtliche Entscheidungen binden die Ausländerbehörden nicht nur hinsichtlich des Tenors, sondern auch hinsichtlich der tragenden Gründe. Zu den tragenden Gründen gehört vorliegend, dass das VG Bayreuth (Urt. v. 5.7.2001) ausdrücklich festgestellt hat, dass es sich bei den Klägern entgegen der Annahme des BAMF nicht um Staatsangehörige der Republik Armenien handelt, sondern um irakische Staatsangehörige armenischer Volkszugehörigkeit. Die Ausländerbehörde ist daher nicht berechtigt, diese frühere Annahme des BAMF ausländerrechtlich ohne Vorliegen neuer Beweismittel weiterhin zu vertreten.
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Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen kann der Klage nicht gänzlich jede Aussicht auf Erfolg abgesprochen werden, weil nach Auffassung des Gerichts ernsthafte Zweifel an der Identität der Kläger nicht bestehen dürften. Zu berücksichtigen wird hier voraussichtlich sein, dass - entgegen der Auffassung der Beklagten - der im Asylverfahren vorgelegten Geburtsurkunde in Kopie durch den damaligen Gutachter "ohne Abstrich" die Authentizität bestätigt wurde und zudem auch die durchgeführte Sprachanalyse eine mögliche Herkunft aus dem Nordirak bestätigt hat. Im Hinblick darauf dürften jedenfalls ernstliche Zweifel an der Identität der Kläger im Sinne der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.03.2004 (InfAuslR 2004, 408) nicht bestehen. Dieses hat ausdrücklich betont, dass die Ausstellung von Reiseausweisen für Flüchtlinge, die sich rechtmäßig im Gebiet eines Vertragsstaates aufhalten, die Regel darstellt und die Nichtausstellung die Ausnahme. Weiter hat das Bundesverwaltungsgericht dargelegt, dass die Ausländerbehörde weitere Nachweise nur dann verlangen kann, wenn sich aufgrund neuer Tatsachen oder des Fehlens geeigneter Dokumente ernsthafte Zweifel an der Identität des Flüchtlings ergeben. Neue Tatsachen liegen hier nicht vor und es fehlen hier auch nicht jegliche geeigneten Dokumente, da der Gutachter im asylrechtlichen Verfahren und ihm folgend das Verwaltungsgericht gerade die dort vorgelegte Geburtsurkunde als authentisch erachtet haben. Entgegen der Meinung der Beklagten kommt hier auch durchaus eine Bindung der Ausländerbehörde an das asylrechtliche Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 05.07.2001 gemäß den §§ Satz 1, 42 Satz 1 AsylVfG in Betracht. Soweit auf Seite 6 des angefochtenen Bescheides hierzu auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.2002 (u.a. in InfAuslR 2003, 310) verwiesen wird, lässt die Beklagte außer Acht, dass die betreffende Passage sich nur auf die prozessrechtliche Bindungswirkung nach § 121 VwGO bezogen, das Bundesverwaltungsgericht dort jedoch eine Bindungswirkung nach dem Asylverfahrensgesetz ausdrücklich als möglich angesehen, im Ergebnis jedoch offen gelassen hat. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass asylrechtliche Entscheidungen des Bundesamtes und der Verwaltungsgerichte die Ausländerbehörde nicht nur hinsichtlich des Tenors der Entscheidungen binden, sondern auch hinsichtlich der tragenden Gründe (vgl. hierzu OVG Sachsen-Anhalt vom 24.9.2008 in NVwZ 2009, 192). Zu den tragenden Gründen des Urteils vom 05.07.2001 gehört jedoch gerade, dass das Verwaltungsgericht Bayreuth dort ausdrücklich festgestellt hat, dass nach den eingeholten Gutachten es sich bei den Klägern entgegen der Annahme des Bundesamtes nicht um Staatsangehörige der Republik Armenien handelt, sondern um irakische Staatsangehörige armenischer Volkszugehörigkeit. Die Ausländerbehörde ist nach Auffassung des Gerichts daher nicht berechtigt, diese frühere Annahme des Bundesamtes ausländerrechtlich ohne Vorliegen neuer Beweismittel weiterhin zu vertreten. Vielmehr hat sie die Kläger gemäß der rechtskräftigen asylrechtlichen Entscheidung vom 05.07.2001 als irakische Staatsangehörige armenischer Volkszugehörigkeit zu behandeln, solange keine neuen Beweismittel für das Gegenteil vorliegen (was hier nicht der Fall ist). Allein der Umstand, dass die Kläger bisher keine weiteren Unterlagen über ihre Identität vorgelegt haben, begründet nach Auffassung des Gerichts noch keine "ernstlichen Zweifel" an ihrer Identität im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. [...]