OLG Frankfurt a.M.

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Zitieren als:
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 14.12.2009 - 20 W 289/09 - asyl.net: M16558
https://www.asyl.net/rsdb/M16558
Leitsatz:

Die Überprüfung, ob die Haftanordnung aufrechterhalten werden kann, hat ab dem Zeitpunkt zu erfolgen, ab dem dem erkennenden Gericht die Frage zur Entscheidung vorliegt. Die Zuständigkeit der antragstellenden Behörde ist von Amts wegen jederzeit zu überprüfen.

Schlagwörter: Abschiebungshaft, Zuständigkeit, Haftaufhebungsverfahren, Sicherungshaft
Normen: FEVG § 10 Abs. 1
Auszüge:

[...]

In Abänderung des Beschlusses des Landgerichts wird auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen festgestellt, dass die Inhaftierung des Betroffenen vom 10.11.2008 bis zum 02.12.2008, 15.00 Uhr, rechtswidrig war. [...]

Im Rahmen des Haftaufhebungsverfahrens gemäß § 10 Abs. 1 FEVG ist die Frage zu überprüfen, ob die Anordnung der Freiheitsentziehung für die Zukunft weiter aufrecht zu erhalten ist, denn Gegenstand des Aufhebungsverfahrens ist die Prüfung, ob die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung und Fortsetzung der bisher vollzogenen Sicherungshaft weiter bestehen (Senat OLGR Frankfurt 2006, 83). Gründe für die Aufhebung der Haft können zum einen neue Tatsachen sein aber auch eine unveränderte Sachlage (BGH NJW 2009, 299 ff.; Keidel/Kuntze/Winkler-Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 31 Rn. 22 m.w.N.).

Aufgrund des vom Betroffenen gestellten Antrags auf Aufhebung der Haft waren die erkennenden Gerichte daher berufen, zu überprüfen, ob die Haftanordnung aufrechterhalten werden kann.

Diese auf neue oder bereits früher vorliegende Umstände gestützte erneute Überprüfung des Sachverhalts hat ab dem Zeitpunkt zu erfolgen, ab dem den erkennenden Gerichten die Frage zur Entscheidung vorliegt. Dies ist im vorliegenden Fall der 10. November 2008 gewesen. Mit zutreffender und ausführlicher Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, hat das Landgericht festgestellt, dass die antragstellende Behörde für die Haftantragstellung unzuständig war. Da von Amts wegen jederzeit auch die Zuständigkeit der antragstellenden Behörde zu überprüfen ist, was ohne weiteren Zeitaufwand möglich gewesen wäre, führt die sofortige weitere Beschwerde zur Feststellung, dass die Haftanordnung seit dem Tag der Antragstellung gemäß § 10 FEVG, d.h. dem 10.11.2008 rechtswidrig war.

Anhaltspunkte dafür, dass es weiterer Verfahrensschritte zur Ermittlung der Rechtswidrigkeit gegeben hätte, sind nicht ersichtlich. [...]