Zur Anerkennung ausländischer Qualifikationen von Unionsbürgern (hier aus Polen) für den Zugang zum juristischen Vorbereitungsdienst in Deutschland.
[...]
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 39 EG.
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Pe?la, einem polnischen Staatsangehörigen, und dem Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern wegen dessen Weigerung, Herrn Pe?la ohne Eignungsprüfung in den Pflichtfächern der ersten juristischen Staatsprüfung als Rechtsreferendar zum juristischen Vorbereitungsdienst zuzulassen. [...]
Zu den Vorlagefragen
20 Die ersten beiden Vorlagefragen, die gemeinsam zu untersuchen sind, betreffen die Frage, welche Kenntnisse als Maßstab heranzuziehen sind, um zu beurteilen, ob derjenige, der beantragt, unmittelbar zum juristischen Vorbereitungsdienst zugelassen zu werden, ohne die hierfür vorgesehenen Prüfungen abzulegen, über einen Kenntnisstand verfügt, der demjenigen entspricht, der in dem betreffenden Mitgliedstaat normalerweise für die Zulassung zu diesem Vorbereitungsdienst verlangt wird. Dabei geht es in der ersten Frage darum, ob sich diese Kenntnisse auf das Recht des Aufnahmemitgliedstaats beziehen müssen, während mit der zweiten Frage geklärt werden soll, ob Kenntnisse im Recht eines anderen Mitgliedstaats vom Niveau und dem (zeitlichen) Aufwand der Ausbildung her mit den Kenntnissen als gleichwertig angesehen werden können, die im Aufnahmemitgliedstaat für die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst verlangt werden.
21 Mit der dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das Gemeinschaftsrecht möglicherweise verlangt, dass die Anforderungen an die Kenntnisse im Recht des Aufnahmemitgliedstaats, die für die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst, der der zweiten juristischen Staatsprüfung und der Zulassung zu den juristischen Berufen zwingend vorausgeht, verlangt werden, in einem gewissen Maß abgesenkt werden, um die Freizügigkeit zu fördern. [...]
26 Erstens ergibt sich aus den Akten, insbesondere aus den Erklärungen der deutschen Regierung, dass die Rechtsreferendare dazu angehalten werden, im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes die während des Studiums erworbenen Rechtskenntnisse praktisch anzuwenden und somit nach Weisung ihrer Ausbilder einen Beitrag zu deren Tätigkeit zu leisten, und dass die Rechtsreferendare während ihrer Ausbildung eine Vergütung in Form eines monatlichen Unterhaltsbeitrags erhalten. Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Rechtsreferendare, da sie eine tatsächliche und echte Tätigkeit im Lohn- und Gehaltsverhältnis ausüben, als Arbeitnehmer im Sinne von Art. 39 EG anzusehen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. März 2005, Kranemann, C-109/04, Slg. 2005, I-2421, Randnrn. 12 bis 18).
27 Zweitens ist der in der deutschen Regelung vorgesehene juristische Vorbereitungsdienst ein notwendiger Ausbildungsabschnitt und eine notwendige Voraussetzung für den Zugang u.a. zum Beruf des Rechtsanwalts in Deutschland, einem reglementierten Beruf, für den Art. 43 EG gilt (vgl. entsprechend Urteil Morgenbesser, Randnr. 60). [...]
34 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten, solange es an einer Harmonisierung der Bedingungen für den Zugang zu einem Beruf fehlt, festlegen können, welche Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung dieses Berufs notwendig sind, und dass sie die Vorlage eines Diploms verlangen können, in dem diese Kenntnisse und Fähigkeiten bescheinigt werden (vgl. Urteile vom 15. Oktober 1987, Heylens u.a., 222/86, Slg. 1987, 4097, Randnr. 10, vom 7. Mai 1991, Vlassopoulou, C-340/89, Slg. 1991, I-2357, Randnr. 9, und vom 7. Mai 1992, Aguirre Borrell u.a., C-104/91, Slg. 1992, I-3003, Randnr. 7).
35 Jedoch setzt das Gemeinschaftsrecht der Ausübung dieser Befugnis durch die Mitgliedstaaten insoweit Grenzen, als die hierzu ergangenen nationalen Rechtsvorschriften keine ungerechtfertigte Behinderung der tatsächlichen Ausübung der durch die Art. 39 EG und 43 EG garantierten Grundfreiheiten darstellen dürfen (vgl. Urteile Heylens u.a., Randnr. 11, und vom 31. März 1993, Kraus, C-19/92, Slg. 1993, I-1663, Randnrn. 28 und 32).
36 Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass nationale Qualifikationsvoraussetzungen, selbst wenn sie ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit angewandt werden, sich dahin auswirken können, dass sie die Ausübung dieser Grundfreiheiten beeinträchtigen, wenn die fraglichen nationalen Vorschriften die von dem Betroffenen in einem anderen Mitgliedstaat bereits erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten unberücksichtigt lassen (vgl. in diesem Sinne Urteile Vlassopoulou, Randnr. 15, Kraus, Randnr. 32, vom 22. März 1994, Kommission/Spanien, C-375/92, Slg. 1994, I-923, Randnr. 18, und Morgenbesser, Randnrn. 61 und 62).
37 Daher müssen die Behörden eines Mitgliedstaats, wenn sie den Antrag eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats auf Zulassung zu einem auf die spätere Ausübung eines reglementierten Berufs gerichteten praktischen Ausbildungsabschnitt prüfen, die berufliche Qualifikation des Betroffenen in der Weise berücksichtigen, dass sie die in seinen Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen bescheinigte Qualifikation und seine einschlägige Berufserfahrung mit der nach nationalem Recht verlangten beruflichen Qualifikation vergleichen (vgl. in diesem Sinne u.a. Urteile Vlassopoulou, Randnr. 16, und Morgenbesser, Randnrn. 57 und 58). [...]
39 Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, muss das in Randnr. 37 des vorliegenden Urteils genannte Verfahren der vergleichenden Prüfung es den Behörden des Aufnahmemitgliedstaats ermöglichen, objektiv festzustellen, ob ein ausländisches Diplom seinem Inhaber die gleichen oder zumindest gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie das innerstaatliche Diplom bescheinigt. Diese Beurteilung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Diploms muss ausschließlich danach erfolgen, welches Maß an Kenntnissen und Fähigkeiten dieses Diplom unter Berücksichtigung von Art und Dauer des Studiums und der praktischen Ausbildung, auf die es sich bezieht, bei seinem Besitzer vermuten lässt (vgl. Urteile Heylens u.a., Randnr. 13, Vlassopoulou, Randnr. 17, Aguirre Borrell u.a., Randnr. 12, vom 22. März 1994, Kommission/Spanien, Randnr. 13, und Morgenbesser, Randnr. 68).
40 Führt diese vergleichende Prüfung zu der Feststellung, dass die durch das ausländische Diplom bescheinigten Kenntnisse und Fähigkeiten den nach den nationalen Rechtsvorschriften verlangten entsprechen, so hat der Mitgliedstaat anzuerkennen, dass dieses Diplom die in diesen Vorschriften aufgestellten Voraussetzungen erfüllt. Ergibt der Vergleich hingegen, dass diese Kenntnisse und Fähigkeiten einander nur teilweise entsprechen, so kann der Aufnahmemitgliedstaat von dem Betroffenen den Nachweis verlangen, dass er die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat (vgl. Urteile Vlassopoulou, Randnr. 19, Aguirre Borrell u.a., Randnr. 14, vom 8. Juli 1999, Fernández de Bobadilla, C-234/97, Slg. 1999, I-4773, Randnr. 32, Morgenbesser, Randnr. 70, und vom 7. Oktober 2004, Markopoulos u.a., C-255/01, Slg. 2004, I-9077, Randnrn. 64 und 65).
41 Insoweit müssen die zuständigen nationalen Behörden beurteilen, ob die im Aufnahmemitgliedstaat im Rahmen eines Studiengangs oder praktischer Erfahrung erworbenen Kenntnisse für den Nachweis des Erwerbs der fehlenden Kenntnisse ausreichen (Urteile Vlassopoulou, Randnr. 20, Fernández de Bobadilla, Randnr. 33, und Morgenbesser, Randnr. 71).
42 Herr Pe?la stützt sich auf die in den drei vorstehenden Randnummern des vorliegenden Urteils dargestellte Rechtsprechung, insbesondere auf Randnr. 68 und den ersten Satz der Randnr. 70 des Urteils Morgenbesser, und macht geltend, dass, wenn man eine nationale Bestimmung wie § 112a Abs. 1 und 2 DRiG in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht anwenden wolle, hauptsächlich die im Herkunftsmitgliedstaat – hier in der Republik Polen – erworbenen Kenntnisse und Qualifikationen berücksichtigt werden müssten und gegebenenfalls erst subsidiär diejenigen, die im Recht des Aufnahmemitgliedstaats – hier der Bundesrepublik Deutschland – erworben worden seien. Wären die Kenntnisse und Fähigkeiten im deutschen Recht der Maßstab für den vorzunehmenden Vergleich, könnte ein ausländisches Diplom die Anforderungen nie erfüllen, da in den anderen Mitgliedstaaten im Allgemeinen kein deutsches Recht unterrichtet werde. Daher würden junge Juristen, die in einem anderen Mitgliedstaat als Deutschland Qualifikationen erworben hätten, in der Praxis von der Freizügigkeit ausgeschlossen.
43 Diese Argumentation beruht auf einem falschen Verständnis der Rechtsprechung, auf die sie sich stützt.
44 Denn nach dieser Rechtsprechung kann ein Mitgliedstaat im Rahmen der in den Randnrn. 37 und 39 bis 41 des vorliegenden Urteils dargestellten vergleichenden Prüfung objektiven Unterschieden Rechnung tragen, die sowohl hinsichtlich des im Herkunftsmitgliedstaat für den fraglichen Beruf bestehenden rechtlichen Rahmens als auch hinsichtlich des Tätigkeitsbereichs dieses Berufs vorhanden sind. Im Falle des Anwaltsberufs darf ein Mitgliedstaat somit eine vergleichende Prüfung der Diplome unter Berücksichtigung der festgestellten Unterschiede zwischen den betroffenen nationalen Rechtsordnungen vornehmen (vgl. Urteile Vlassopoulou, Randnr. 18, und Morgenbesser, Randnr. 69).
45 Wie sich aus der in Randnr. 37 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt und anders als Herr Pe?la geltend macht, sind die Kenntnisse, die durch das in einem anderen Mitgliedstaat verliehene Diplom bescheinigt werden, und die in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Fähigkeiten oder die dort gewonnene Berufserfahrung sowie die Erfahrung, die in dem Mitgliedstaat gewonnen wurde, in dem der Bewerber seine Eintragung beantragt, am Maßstab der beruflichen Qualifikation zu prüfen, die in den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats verlangt wird (vgl. in diesem Sinne auch Urteile Aguirre Borrell u.a., Randnr. 11, vom 1. Februar 1996, Aranitis, C-164/94, Slg. 1996, I- 135, Randnr. 31, Dreessen, Randnr. 24, und Morgenbesser, Randnr. 67).
46 Daher kann die Tatsache, dass das Studium des Rechts eines Mitgliedstaats nach dem Ausbildungsniveau und dem (zeitlichen) Ausbildungsaufwand als mit dem Studium vergleichbar angesehen werden kann, das die Kenntnisse zu vermitteln vermag, die mit der in einem anderen Mitgliedstaat verlangten Qualifikation bescheinigt werden, für sich genommen nicht zu einer Verpflichtung führen, im Rahmen der in den Randnrn. 37 und 39 bis 41 des vorliegenden Urteils dargestellten vergleichenden Prüfung den Kenntnissen, die durch in dem erstgenannten Mitgliedstaat erworbene Qualifikationen bescheinigt werden, die sich im Wesentlichen auf das Recht dieses Mitgliedstaats beziehen, Vorrang gegenüber den Kenntnissen einzuräumen, die in den nationalen Bestimmungen des Mitgliedstaats verlangt werden, in dem der Bewerber die Zulassung zu der beruflichen Ausbildung beantragt, die Voraussetzung für den Zugang zu den juristischen Berufen ist. Wie das vorlegende Gericht festgestellt hat, würde nämlich eine Argumentation, wie sie Herr Pe?la in erster Linie vertritt, in ihrer äußersten Konsequenz bedeuten, dass ein Bewerber ohne jede Kenntnis des deutschen Rechts und der deutschen Sprache in den Vorbereitungsdienst eintreten könnte.
47 Soweit Herr Pe?la hilfsweise geltend macht, die von ihm während seines Studiengangs in Deutschland erworbenen Kenntnisse im deutschen Recht seien vom Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern unzureichend berücksichtigt worden, genügt der Hinweis, dass der Gerichtshof im vorliegenden Fall nicht darüber zu entscheiden hat, ob die deutschen Behörden Nachweise wie diejenigen, die Herr Pe?la ihnen vorgelegt hat, zu Recht als unzureichend ansehen dürfen.
48 Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist auf die ersten beiden Fragen zu antworten, dass Art. 39 EG dahin auszulegen ist, dass bei der Bewertung der Gleichwertigkeit von Ausbildungen, die auf einen Antrag hin erfolgt, unmittelbar in den Vorbereitungsdienst für die juristischen Berufe aufgenommen zu werden, ohne die hierfür vorgesehenen Prüfungen abzulegen, die Kenntnisse als Maßstab heranzuziehen sind, die durch die Qualifikation bescheinigt werden, die in dem Mitgliedstaat verlangt wird, in dem der Bewerber die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst beantragt.
49 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Anforderungen an die Kenntnisse, die hinsichtlich des Rechts des Aufnahmemitgliedstaats verlangt werden, im Rahmen der nach den Randnrn. 37 und 39 bis 41 des vorliegenden Urteils vorzunehmenden Gleichwertigkeitsprüfung zumindest leicht zu senken sind, um Art. 39 EG praktische Wirksamkeit zu verleihen.
50 Die praktische Wirksamkeit des Art. 39 EG verlangt nicht, dass für den Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit in einem Mitgliedstaat niedrigere Anforderungen gestellt werden, als sie normalerweise für Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats gelten. [...]
61 Im Ausgangsverfahren muss das vorlegende Gericht überprüfen, ob die durch § 112a DRiG eingeführte Regelung, wie sie von den zuständigen nationalen Behörden angewandt wird, Personen, die über ausreichend umfangreiche und vertiefte Kenntnisse in einer bedeutenden Untergruppe von Fächern verfügen, die insgesamt Gegenstand der vergleichenden Prüfung nach § 112a Abs. 1 und 2 DRiG sind, die Möglichkeit einräumt, von der Verpflichtung befreit zu werden, sämtliche in § 112a Abs. 3 DRiG genannten Prüfungen abzulegen.
62 Hierzu vom Gerichtshof in der Sitzung befragt, hat die deutsche Regierung ausgeführt, dass es in dem Fall, dass ein Bewerber etwa über Kenntnisse des deutschen Zivilrechts verfüge, die den in der vergleichenden Prüfung nach § 112a Abs. 1 und 2 DRiG gestellten Anforderungen entsprächen, jedoch keine diesen Anforderungen entsprechenden Kenntnisse der deutschen Zivilprozessordnung nachweisen könne, möglich sei, in der nach § 112a Abs. 3 DRiG vorgesehenen Eignungsprüfung nur das deutsche Zivilprozessrecht zu prüfen.
63 Im Übrigen werden im Rahmen der Prüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 112a Abs. 1 DRiG in der Praxis offenbar tatsächlich geringere Anforderungen gestellt als im ersten Staatsexamen. Aus den Akten ergibt sich nämlich, dass ein Bewerber aus einem anderen Mitgliedstaat im Gegensatz zu dem Inhaber eines rechtswissenschaftlichen Diploms, der sein Studium in Deutschland absolviert hat, weder die Prüfungen in den Schwerpunktbereichen noch die mündlichen Prüfungen abzulegen braucht. [...]
65 Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 39 EG dahin auszulegen ist, dass er als solcher nicht gebietet, dass die Behörden eines Mitgliedstaats bei der Prüfung des Antrags eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats auf Zulassung zu einem praktischen Ausbildungsabschnitt, der – wie der Vorbereitungsdienst – Voraussetzung für die spätere Ausübung eines reglementierten juristischen Berufs ist, im Rahmen der nach dem Gemeinschaftsrecht verlangten Gleichwertigkeitsprüfung niedrigere Anforderungen an die juristischen Kenntnisse des Bewerbers stellen als diejenigen, die mit der Qualifikation bescheinigt werden, die in diesem Mitgliedstaat für den Zugang zu diesem praktischen Ausbildungsabschnitt verlangt wird. Jedoch steht zum einen Art. 39 EG einer Lockerung der Anforderungen nicht entgegen, und zum anderen darf die Möglichkeit einer teilweisen Anerkennung von Kenntnissen, die durch vom Betroffenen nachgewiesene Qualifikationen bescheinigt werden, in der Praxis nicht lediglich fiktiv bleiben, was zu überprüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. [...]