VG Berlin

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Zitieren als:
VG Berlin, Beschluss vom 18.04.2007 - 25 A 20.07 - asyl.net: M16570
https://www.asyl.net/rsdb/M16570
Leitsatz:

Kein Anspruch auf Erteilung eines Ausweisersatzes, denn es ist dem 46-jährigen Kläger zuzumuten, für die Verlängerung seines türkischen Reisepasses in der Türkei seinen Wehrdienst noch abzuleisten.

Schlagwörter: Ausweisersatz, Passpflicht, Türkei, Militärdienst, Zumutbarkeit, Verlängerungsantrag, vorläufiger Rechtsschutz
Normen: VwGO § 123, AufenthV § 55 Abs. 1 S. 1
Auszüge:

[...]

Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 AufenthV wird einem Ausländer auf Antrag ein Ausweisersatz ausgestellt, sofern er einen Aufenthaltstitel besitzt und er einen anerkannten und gültigen Pass nicht besitzt und nicht in zumutbarer Weise erlangen kann. Die Erfüllung dieser Voraussetzung hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.

Einerseits ist dem Antragsgegner darin beizupflichten, dass es für den Antragsteller nicht unzumutbar erscheint, seinen Wehrdienst noch abzuleisten. Das Lebensalter - der Antragsteller ist nunmehr 46 Jahre alt - steht dem nicht entgegen. Familiäre oder berufliche Bindungen, die einer Abwesenheit aus Deutschland zur Ableistung des Wehrdienstes in der Türkei entgegenstehen könnten, sind nicht erkennbar.

Sollte andererseits die Bescheinigung des türkischen Generalkonsulats vom 28. November 2006 dahin zu verstehen sein, dass türkische Staatsangehörige, die das 38. Lebensjahr überschritten haben, bei Nichtableistung des Wehrdienstes überhaupt bis zu diesem Zeitpunkt keine Verlängerung ihres Reisepasses mehr erreichen können, würde diese Bescheinigung durch die aus der Ausländerakte des Antragstellers ersichtliche Praxis widerlegt sein. Am 20. Dezember 2002 und am 17. März 2003 wurde der damalige Reisepass des Antragstellers vom türkischen Generalkonsulat verlängert. Am 2. Februar 2006 wurde dem Antragsteller ein neuer Reisepass ausgestellt. Der Antragsteller hatte in allen Fällen das 38. Lebensjahr weit überschritten. Die Glaubhaftmachung des Umstandes, dass dem Antragsteller wegen seines Alters und weil er den Wehrdienst nicht abgeleistet hat, der Reisepass nicht verlängert oder ein neuer Reisepass nicht ausgestellt wird, ist dem Antragsteller nach allem nicht gelungen. Wie die Behörde zu Recht ausgeführt hat, ist es dem Antragsteller zuzumuten, etwaige Unklarheiten der Verwaltungspraxis beim türkischen Generalkonsulat selbst zu klären bzw. einen etwaigen Anspruch auf Verlängerung oder Neuausstellung eines Reisepasses durchzusetzen.

Auf die Frage, ob das Jobcenter Neukölln mit der im Bescheid vom 15. Dezember 2006 gegebenen Begründung zu Recht die weitere Bewilligung von Arbeitslosengeld II abgelehnt hat, kommt es im vorliegenden Verfahren nicht an. [...]