AG Bremen

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Zitieren als:
AG Bremen, Beschluss vom 01.10.2009 - 92 XIV 71/09 - asyl.net: M16577
https://www.asyl.net/rsdb/M16577
Leitsatz:

Außervollzugsetzung von Sicherungshaft gegen Auflagen, da die Betroffene glaubhaft gemacht hat, dass sie sich der Abschiebung nicht entziehen wird.

Schlagwörter: Abschiebungshaft, Meldeauflage, Auflage, Sicherungshaft
Normen: AufenthG § 62 Abs. 2, FamFG § 424 Abs. 1
Auszüge:

[...]

In der Abschiebungshaftsache betreffend ... wird die mit Beschluss vom 01.10.2009 angeordnete Sicherungshaft im Sinne des § 62 Abs. 2 AufenthG gemäß § 424 Abs. 1 FamFG unter folgenden Auflagen außer Vollzug gesetzt:

1. Die Betroffene hat allen in dieser Sache an sie ergehenden Ladungen der Ausländerbehörde und der Gerichte unverzüglich zu folgen.

2. Die Betroffene hat sich zur Kontrolle ihrer Anwesenheit zweimal wöchentlich - dienstags und freitags - beginnend am 02.10.2009 beim Ausländeramt Bremen in der Stresemannstraße 48 in 28207 Bremen zu melden.

3. Die Betroffene hat jede Anschriftenänderung vorab dem Ausländeramt Bremen schriftlich mitzuteilen und unter Einhaltung der polizeilichen Meldevorschriften unverzüglich nachzuweisen.

Die Sicherungshaft wird wieder für vollstreckbar erklärt, falls die Betroffene auch nur einer der ihr erteilten Auflagen schuldhaft nicht nachkommt.

Gründe

Nach Ansicht des Gerichts kann der Zweck der Sicherungshaft auch durch die oben erlassenen Auflagen erfüllt werden. § 424 FamFG wurde dem § 116 StPO nachempfunden, an dessen Rechtsprechung man sich orientieren kann. Aufgrund der glaubhaften Angaben der Betroffenen in ihrer richterlichen Anhörung geht das Gericht davon aus, dass sie bei ständiger Kontrolle ihrer Anwesenheit und Kontakt zur Ausländerbehörde sich auch der Abschiebung in ihr Heimatland stellen wird.