Amtliche Leitsätze:
1. Das vorläufige Aufenthaltsrecht nach § 81 Abs. 4 AufenthG entsteht bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen auch dann, wenn der bisherige Aufenthaltstitel nicht durch Zeitablauf, sondern durch eine Befristungsentscheidung der Behörde erloschen ist.
2. § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist auf Ansprüche nach § 31 AufenthG nicht anwendbar.
3. In dem Umstand, wegen des Verlassens des Bundesgebiets am Aufbau einer bisher nicht bestehenden Beziehung zu seinem Kind gehindert zu sein, liegt jedenfalls dann keine außergewöhnliche Härte i. S. von § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG, wenn die Gründe für das Nichtentstehen der Beziehung der Sphäre des Ausländers zuzuordnen sind.
[...] Das Begehren des Antragstellers zielt, da das bisherige Aufenthaltsrecht durch die zeitgleich verfügte Befristung der Aufenthaltserlaubnis erloschen ist, auf die Wiedererlangung seines fiktiven Aufenthaltsrechtes gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG. Gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend, wenn der Ausländer die Verlängerung dieses Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt. Das bisherige Aufenthaltsrecht ist vorliegend zwar nicht im wörtlichen Sinne "abgelaufen", sondern durch Verwaltungsakt zu einem vorzeitigen Erlöschen gebracht worden. Diese Besonderheit des Falles rechtfertigt es aber nicht, dem Antragsteller das vorzeitige Aufenthaltsrecht zu versagen, denn der Antragsteller befindet sich in derselben Lage wie ein Ausländer, dessen Aufenthaltserlaubnis wegen Zeitablaufs erloschen ist.
Der Antrag ist auch nicht dadurch unzulässig, dass das vorläufige Aufenthaltsrecht des Antragstellers schon im Rahmen der ersten Teilantrages, der sich auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die nachträgliche Befristung seiner Aufenthaltserlaubnis wendet, "mitgeprüft" wird. Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 09.06.2009 – 1 C 11.08 – InfAuslR 2009, 440) ist bei der Überprüfung von nachträglichen Befristungen von Aufenthaltserlaubnissen nicht mehr zu prüfen, ob dem Ausländer aus anderen Gründen ein Aufenthaltsrecht zusteht, mit der Folge, dass das behördliche Befristungsermessen entsprechend eingeschränkt ist. Das bisherige Aufenthaltsrecht und ein etwaiges auf eine andere Rechtsgrundlage zurückgeführtes neues Aufenthaltsrecht bilden nach der neuesten Rechtsprechung zwei selbständige Streitgegenstände. Infolgedessen ist der betroffene Ausländer im Falle einer nachträglichen Befristung seiner Aufenthaltserlaubnis gehalten, die aus anderen Rechtsgründen begehrte Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis unverzüglich bei der Behörde zu beantragen. Dem insoweit hilfsweise für den Fall gestellten Antrag, dass sich die Verkürzung der Geltungsdauer der bisherigen Aufenthaltserlaubnis als rechtmäßig erweist (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 09.06.2009 – 1 C 11.08 – InfAuslR 2009, 440 [441], muss auf der prozessualen Seite mit der Fortbestehensfiktion des bisherigen Aufenthaltstitels nach § 81 Abs. 4 AufenthG Rechnung getragen werden, wenn der Ausländer noch vor der Befristung oder jedenfalls ihr zeitlich unmittelbar nachfolgend einen Antrag auf Verlängerung oder Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus einem anderen Rechtsgrund stellt. So liegt der Fall hier. Noch vor Zustellung der Befristungsentscheidung am 22.05.2009 hat der Antragsteller am 21.04.2009 (vgl. Bl. 721 d. A.) einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG gestellt. Somit wurde die Fortbestehensfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG ausgelöst. [...]
Mangels Kontakten konnte der Antragsteller eigene Erziehungsbeiträge bisher nicht leisten. Gegenwärtig befindet er sich ausweislich des Aktenvermerks der Antragsgegnerin über ein Gespräch mit dem Jugendamt der Stadt Frankfurt am Main vom 11.01.2010 (Bl. 97 d. Gerichtsakte) in einer Phase, sein Kind und dessen Bedürfnisse überhaupt erstmals kennen zu lernen und dabei die Grundlage dafür zu schaffen, dass seine Tochter Vertrauen zu ihm fasst. Soll – wie hier – ein Vater-Kind-Verhältnis erst aufgebaut werden, mag im Abbruch seines solchen Versuchs möglicherweise eine gewisse Härte für den Antragsteller liegen. Von einer außergewöhnlichen Härte, die die Ausreise des Antragstellers unzumutbar erscheinen ließe, kann indes keine Rede sein, denn für den Antragsteller würde sich an dem bestehenden Zustand einer praktischen Nichtbeziehung zu seiner Tochter nichts ändern. [...]
Mit Blick auf die Tatsache, dass sich eine Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seinem Kind bisher nicht hat entwickeln können und eine persönliche Verbundenheit, an deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist, derzeit nicht besteht, lässt sich ein dauerhaftes Abschiebungshindernis derzeit nicht feststellen. Hinzu kommt, dass der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG grundsätzlich der Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG entgegensteht. Ob hiervon abgesehen wird, bedarf einer Ermessensentscheidung der Behörde (§ 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Die vorgetragenen Umstände lassen derzeit lediglich an die Erteilung einer Duldung wegen eines vorübergehenden rechtlichen Abschiebungshindernisses (§ 60 a AufenthG) denken, solange begründete Aussicht auf Erfolg besteht, dass die begonnenen Besuchskontakte der Förderung des Kindeswohls dienen und nicht zur Umsetzung der Bedrohungsstrategien des Antragstellers instrumentalisiert werden, die das Entstehen einer angstfreien Beziehung zwischen Tochter und Antragsteller verhindern. [...]